Angriffskrieg bezeichnet die völkerrechtswidrige Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat gegen einen anderen. Völkerrechtswidrig sind alle Verstöße gegen das Gewaltverbot, die nicht ausnahmsweise durch das ius ad bellum gerechtfertigt sind.
Völkerrechtlicher Begriff Im modernen Kriegsvölkerrecht besteht ein grundsätzliches Verbot des Angriffskrieges. Die Meinung in Teilen der Rechtslehre, dass Kriegsführung ein legitimes Mittel souveräner Politik sei, wurde nach dem Ersten Weltkrieg endgültig verworfen. Schon in der frühen Neuzeit und insbesondere im 19. Jahrhundert war dieses vermeintliche „Recht zum Krieg“ heftig kritisiert und nur von einer Minderheit der Rechtstheoretiker ernsthaft behauptet worden: Während ein allgemeines positivrechtliches Verbot des Angriffskriegs erst im 20. Jahrhundert normiert wurde, liegen die Wurzeln dieses Verbots also – wie jüngste Forschungen gezeigt haben – im 19. Jahrhundert. Nach den Koalitionskriegen, der Franzosenzeit und dem Wiener Kongress waren die fünf europäischen Großmächte bestrebt, ohne Kriege ein Mächtegleichgewicht zu bewahren.
Nach dem Ersten Weltkrieg Nach dem Ersten Weltkrieg wurde der Angriffskrieg in verschiedenen Abkommen, Resolutionen, völkerrechtlichen Verträgen und Vertragsentwürfen für völkerrechtswidrig erklärt und zum Teil bereits als Verbrechen angesehen. Der Friedensvertrag von Versailles überwand schließlich die Oblivionsklausel und verlangte in Art. 227, den vormaligen Kaiser Wilhelm II. „wegen schwerer Verletzung des internationalen Sittengesetzes und der Heiligkeit der Verträge“, insbesondere der Neutralität Belgiens (Rape of Belgium), öffentlich anzuklagen.Friedensvertrag von Versailles. Teil VII. Strafbestimmungen. dokumentarchiv.de, abgerufen am 8. Juli 2026. Dazu kam es in den Leipziger Prozessen jedoch nicht.
Das nie in Kraft getretene Genfer Protokoll von 1924 bezeichnete den Angriffskrieg in seiner Präambel als ein , ebenso die Deklaration der Bundesversammlung des Völkerbundes vom 24. September 1927 und die Resolution der 6. Panamerikanischen Konferenz in Havanna vom 18. Juni 1928.Georg Dahm, Jost Delbrück, Rüdiger Wolfrum: Völkerrecht, Bd. I/3: Die Formen des völkerrechtlichen Handelns. Die inhaltliche Ordnung der internationalen Gemeinschaft. De Gruyter Recht, Berlin 2002, ISBN 3-89949-024-X, S. 1033 f. (abgerufen über De Gruyter Online).
Mit dem Briand-Kellogg-Pakt von 1928 verzichteten die Unterzeichnerstaaten auf den Krieg als Instrument zur Durchsetzung nationaler Ziele. Streitfälle sollten nur auf friedlichem Weg beigelegt werden. Er ist nach wie vor in Kraft und bindet die 40 ratifizierenden Staaten bis heute.
Kriegsverbrecherprozesse nach dem Zweiten Weltkrieg Die Moskauer Erklärung von 1943 und das Londoner Statut vom 8. August 1945 waren Grundlage für den Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationaler Militärgerichtshof in Nürnberg und die Tokioter Prozesse nach Ende des Zweiten Weltkriegs. Einer der Anklagepunkte waren Verbrechen gegen den Frieden bzw. Verschwörung gegen den Weltfrieden.
Artikel 6a des Statuts des Nürnberger Internationalen Militärgerichtshofs der Alliierten verwendete folgende Definition:
Bei der Vorbereitung der Nürnberger Prozesse war die Strafbarkeit von Angriffskriegen der hauptsächliche Streitpunkt zwischen den Alliierten. Eine Einigung mit der Sowjetunion kam erst zustande, nachdem eine beschränkende Klausel in den Einleitungssatz des Artikels 6 aufgenommen worden, der explizit nur die Staaten der europäischen Achsenmächte in Betracht zog.Annette Weinke: Die Nürnberger Prozesse. C.H. Beck, München 2006, ISBN 3-406-53604-2, S. 23.
mini|Auf der Anklagebank beim Nürnberger Kriegsverbrecherprozess: Göring, Heß, von Ribbentrop, Keitel (vorne), Dönitz, Raeder, von Schirach und Sauckel (dahinter), Nürnberg
Die Nürnberger Prozesse stützen sich bei der Anklage wegen Verbrechen gegen den Frieden auf das Londoner Statut. Im Urteil vom 1. Oktober 1946 entschieden die Richter, dass aufgrund des Vertrags von Paris vom 27. August 1928, genannt Briand-Kellogg-Pakt. Neu am Nürnberger Statut war nicht, dass Angriffskriege geächtet waren. Neu war die Strafbarkeit. Vorher waren nicht Individuen, sondern lediglich Staaten nach Maßgabe ihrer internationalen Verträge zur Unterlassung von Angriffshandlungen verpflichtet. Im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher wurde diese individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit von den Verteidigern der Angeklagten bestritten, weil in diesem Pakt keine strafrechtlichen Bestimmungen enthalten waren. Daher warfen sie dem Gericht Siegerjustiz vor. Auch ähnlich gesinnte Juristen vertraten diese Ansicht.Otto Trifterer: Bestandsaufnahme zum Völkerstrafrecht. In: Gerd Hankel, Gerhard Stuby (Hrsg.): Strafgerichte gegen Menschheitsverbrechen. Hamburger Edition, Hamburg 1995, ISBN 3-930908-10-7, Seitenzahl fehlt; Annette Weinke: Die Nürnberger Prozesse. C.H. Beck, München 2006, S. 57. Der Gerichtshof wies diese zentralen Argumente der Verteidigung zurück:
Er verwies darauf, dass in der Vergangenheit auch die Haager Landkriegsordnung und andere internationale Bestimmungen als Grundlage für die Bestrafung Einzelner herangezogen wurden, obwohl sie dazu keine Bestimmungen enthielten. Entsprechend dieser Vorgehensweise bei der Haager Landkriegsordnung werde nun der Briand-Kellogg-Pakt Grundlage für die Bestrafung.Annette Weinke: Die Nürnberger Prozesse. C.H. Beck, München 2006, S. 54 ff.
Im rechtswissenschaftlichen Fachdiskurs wird die Rechtsgrundlage des Urteils problematisiert, da der Briand-Kellogg-Pakt zwar Angriffskriege für völkerrechtswidrig erklärte, Verstöße aber nicht pönalisiert habe: Weder sei die Strafbarkeit von Angriffskriegen explizit formuliert noch eine Strafnorm festgelegt worden. Auch fehlten in diesem Pakt trennscharfe Definitionen für Angriffs- und Verteidigungskrieg.Gerhard Werle: Völkerstrafrecht. Mohr Siebeck, Tübingen 2012, S. 11, Rn. 24. Der Historiker Andreas Toppe ist der Ansicht, dass sich „eine völkerrechtliche Strafbarkeit des Führens von Angriffskriegen auf rechtspositivistischer und gewohnheitsrechtlicher Grundlage nicht begründen“ lasse.Andreas Toppe: Militär und Kriegsvölkerrecht. Oldenbourg, München 2008, S. 53 (abgerufen über De Gruyter Online). Der Rechtswissenschaftler Otto Kimminich vertritt dagegen die Ansicht, dass das Recht auf Selbstverteidigung, das der Briand-Kellogg-Pakt einem angegriffenen Staat beließ, die Strafbarkeit des Angriffskriegs voraussetze, denn Notwehr und Nothilfe könne es nur gegen strafbare Handlungen geben.Otto Kimminich: Einführung in das Völkerrecht. 2. Auflage. K.G. Saur, München/New York/London/Paris 1983, ISBN 3-598-02673-0, S. 90 (abgerufen über De Gruyter Online). Laut Gerhard Werle galten im Kriegsvölkerrecht zudem schwere Verstöße schon immer als strafbar, auch wenn sie vorher nicht explizit pönalisiert worden waren.Gerhard Werle: Völkerstrafrecht. Mohr Siebeck, Tübingen 2012, S. 11–14, Rn. 22–26.
Das Nürnberger Urteil gilt inzwischen als juristischer Präzedenzfall für die Beurteilung von Angriffskriegen.Gerhard Werle, Florian Jessberger: Völkerstrafrecht. Mohr Siebeck 2007, ISBN 978-3-16-149372-0, S. 525 ff.
Charta der Vereinten Nationen In Art. 2 der Charta der Vereinten Nationen (VN-Charta) findet sich die Verpflichtung, nicht nur auf die Anwendung von Gewalt zu verzichten, sondern auch auf das Drohen damit. Das allgemeine Gewaltverbot kennt nur wenige Ausnahmen.Oliver Dörr: Gewalt und Gewaltverbot im modernen Völkerrecht. APuZ, 15. Oktober 2004. Darunter fallen das Recht zur Selbstverteidigung gemäß Art. 51 der UN-Charta und ein Vorgehen des UN-Sicherheitsrats gemäß Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen. Völkerrechtlich umstritten sind humanitäre Interventionen und die sog. präventive Selbstverteidigung (Präventivschlag). Die Objektivierung von Rechtfertigungsgründen im modernen Kriegsvölkerrecht trat an die Stelle der abendländischen Lehre vom Gerechten Krieg.Klaus Kastner: Vom „gerechten Krieg“ zur Ächtung des Krieges. 1999.
Der Begriff der „Angriffshandlung“ (engl.: act of aggression) in Art. 39 VN-Charta entspricht nach allgemeiner Meinung im Völkerrecht dem des „Angriffskriegs“ (war of aggression).Streinz, in: Sachs (Hrsg.): Grundgesetz. Kommentar, München: Beck, 8. Aufl. 2018, Art. 26 Rdnr. 18.Wollenschläger, in: Dreier (Hrsg.): Grundgesetz. Kommentar, Bd. II, Tübingen: Mohr Siebeck, 3. Aufl. 2015, Art. 26 Rdnr. 31.Fink, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz. Kommentar, Bd. 2, München: Beck, 7. Aufl. 2018, Art. 26 Rdnr. 33. Die Begriffe zeichnen sich durch den erheblichen Einsatz physischer Gewalt und den klaren Verstoß gegen Völkerrecht aus und bilden die schwerwiegendste Form der Verletzung des Weltfriedens (breach of the peace) und der internationalen Sicherheit.Herdegen, in: Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz. Kommentar, Bd. III, München: Beck, Loseblatt, 81. Lfg., Stand: Sept. 2017, Art. 26 Rdnr. 22.Wolf Heintschel v. Heinegg / Robert Frau, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.): Grundgesetz. Kommentar, München: Beck 3. Aufl. 2020, Art. 26 Rdnr. 11.Zum Begriff des Angriffskrieges. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 6. Oktober 2020, S. 6.
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat die Angriffshandlung bzw. „Aggression“ im Anhang zu ihrer Resolution 3314 vom 14. Dezember 1974 definiert und damit Art. 39 VN-Charta konkretisiert als
Die im Anhang genannten Regelbeispiele verdeutlichen, dass eine Aggression die Involvierung von mindestens zwei Staaten voraussetzt, was aus verfassungsrechtlicher Sicht durch die Verwendung des Begriffs „Krieg“ unterstrichen wird und sind heute Ausdruck geltenden Völkergewohnheitsrechts. Als Angriffshandlung gelten danach insbesondere die Invasion, die Beschießung oder Bombardierung des Hoheitsgebietes eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates, die Blockade der Häfen oder Küsten eines Staates, der Einsatz von Streitkräften eines Staates, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Staates mit dessen Zustimmung befinden, unter Verstoß gegen die in der Zustimmung vorgesehenen Bedingungen sowie das Entsenden bewaffneter Banden, Gruppen, Freischärler oder Söldner durch einen Staat oder für ihn.Die Definition des Begriffs Aggression. Vereinte Nationen 1975, S. 120.
Völkerstrafrecht