Das Herrschaftssystem der Mark Brandenburg des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit durchschritt die Epochen des Lehnstaates zum Ständestaat zum Landesstaat.
Die politischen Auseinandersetzungen der politischen Akteure drehten sich um die Erlangung eines politischen Monopols. Die Konflikte waren Teil des Gesamtproblems der Schaffung einer tragenden Repräsentativverfassung und die Verteilung der Macht. Diese Konflikte prägten den Prozess der Staatsbildung Brandenburgs entscheidend mit. Die Auseinandersetzungen mündeten in den Beginn der Repräsentativversammlungen der Ständeversammlung. In der Zeit des Ständestaats handelte es sich beim brandenburgischen Regierungssystem um eine „Präsidiale Monarchie“ in einem korporativen Staat. Auch mit einer repräsentativen Einbindung landständischer Akteure ergaben sich neue Problemfelder, in denen Zusammenarbeit und Machtkampf zwischen Landesherrscher und Ständeversammlungen wechselten. Dabei spielten religiöse Entzweiungen zwischen Herrscher und Ständen und wirtschaftliche Machtverschiebungen bedeutende Konfliktpotentiale.
Lehenswesen Das mittelalterliche Rechts- und Regierungsverhältnis in der Mark Brandenburg war durch das Lehenswesen bestimmt. Die Askanischen Markgrafen haben von Anfang an die volle Landeshoheit über alle ostelbischen und westelbischen allodialen (persönliche Eigentümer) Besitzungen in Anspruch genommen (Marktrecht, Zollrecht, Münzrecht). Durch die Gesetzgebung von Kaiser Friedrich II. wurden viele königlichen Rechte auf die Fürsten des Reiches übertragen.
Im ausgehenden 12. und im 13. Jahrhundert lagen die Rechte an den märkischen Dörfern fast ausschließlich in der Hand der markgräflichen Familie. Dies wich im Vergleich zu den Verhältnissen anderer Gebiete des Reiches ab. Der steigende Geldbedarf der Markgrafen führte dann jedoch zur Veräußerung von Rechten und Einkünften an Ritterschaft, geistliche Institutionen (Kirchenfürsten, Klöster etc.) und später auch an reiche Bürger. Dadurch entwickelte sich im 14. Jahrhundert aus der Mark ein typischer Feudalstaat, in welchem sich eine Vielzahl von Herrschaftsträgern zwischen die Markgrafen und die Hufenbauern geschoben hatten. Viele Dörfer kamen so unter die Herrschaft mehrerer Herren gleichzeitig, die ihre Rechte über den Schulzen wahrnahmen und die Einnahmen aus den Abgaben erhielten. Im Laufe dieser Entwicklung entstanden und vergrößerten sich auch die märkischen Rittergüter. Außerdem konnten sich die märkischen Adeligen nach dem Aussterben der askanischen Linie (1320) das Recht zurückerobern, eigene Burgen zu besitzen.
Die voranschreitende Entwicklung der Städte und der zunehmende Einfluss der Ritterschaft auf die ländlichen Verhältnisse vergrößerten deren Autonomie vom Markgrafen. Infolge der steigenden Abgaben für kriegerische Unternehmungen und der fürstlichen Hofhaltung verschuldeten sich die Markgrafen, deren Tilgung nur durch Sonderleistungen der Untertanen erfolgten. Dies geschah durch ein Besteuerungsrecht, der Bede, die in gewissen Bedarfsfällen zwangsweise dem Landesherren zu entrichten war. Durch das häufiger angewandte Bederecht wirkten Städte und Vasallen gegenüber den Lehnsherren zusammen, um die landesherrliche Willkür durch beidseitig bindende Vereinbarungen zu ersetzen und den maßgeblichen Wirtschaftsgruppen des Landes einen Einfluss auf die Landesregierung zu sichern.Jan Winkelmann: Die Mark Brandenburg des 14. Jahrhunderts. Markgräfliche Herrschaft zwischen räumlicher Ferne und politischer Krise, Lukas Verlag, 1. Auflage, Berlin 2011, S. 167. ISBN 978-3-86732-112-9. Die Markgrafen sahen sich genötigt, sich mit führenden Persönlichkeiten der Vasallen als Räten zu umgeben, von deren Zustimmung ihre Entscheidungen abhängig wurden. Es bildeten sich so innerhalb des Landes die Stände, die als dauerhafte Partner des Landesherren in der Mark Brandenburg zuerst mit der Regelung der Bedeverhältnisse erscheinen und den Übergang des Lehnsstaates zum Ständestaat bedeuteten.Johannes Schultze: Die Mark Brandenburg, 2. Auflage zug., Duncker & Humblot, Berlin 1989, S. 207. ISBN 3-428-01376-X. Die Mark war jedoch nicht ein einheitliches Territorium, in denen sich die Städte und Ritterschaft in zwei große einheitliche Fraktionen hätten zusammenschließen können. Die Mark zerfiel in die Territorien Havelland, Zauche, Teltow, Barnim, Uckermark, Lebus, Stargard, Prignitz, Neumark (das Land hinter der Oder) und ebenso das Land links der Elbe. Daraus ergab sich Anzahl um einzelne Städte gruppierter Bezirke oder Vogteien. Regelungen der Steuerverhältnisse vollzogen sich daher separat nach Regionen getrennt in Einzelverträgen zwischen Markgrafen und Landschaften. 1280 versammelten sich zum Beispiel 52 Adlige aus verschiedenen Landschaften der Mark in Berlin zur wohl ersten Versammlung ständischen Charakters, die den Abschluss eines Vertrages zwischen Landesherren und Ritterschaft als gleichberechtigte Partner zum Ziele hatte. Diese Berliner Versammlung blieb allerdings zunächst eine Einzelerscheinung und eine Zentralverwaltung im heutigen Sinne war damit noch nicht gegeben.
In ganz Mitteleuropa änderten sich ab dem 13. Jahrhundert die Grundlagen der Gebietsherrschaft. Die auf dem Lehnrecht beruhenden gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen den Herren und Vasallen waren durch die mit dem Städtewesen verbundenen neuen rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten verdinglicht worden. Statt der feudalen Lehnsmänner leiteten nun juristisch ausgebildete Räte die Geschäfte der Fürsten. Sie arbeiteten in der markgräflichen Kanzlei, dem Zentrum des wachsenden Schriftverkehrs. Herrschaftsrechte, auch die über Territorien, wurden wie Handelsware betrachtet und entsprechend verpfändet oder verkauft. Der Vorgang wurde als „Monetarisierung der Herrschaftsrechte“ bezeichnet.Peter Knüvener, Dirk Schumann: Die Mark Brandenburg unter den frühen Hohenzollern, Beiträge zu Geschichte, Kunst und Architektur im 15. Jahrhundert, in: Schriften der Landesgeschichtlichen Vereinigung für die Mark Brandenburg, Neue Folge, Band 5, Lukas Verlag, 1. Auflage, Berlin 2015, S. 17. ISBN 978-3-86732-150-1.
Ständische Verfassung Das in der Fachliteratur breiter rezipierte vergleichende Theoriemodell des belgischen Historikers Wim Blockmans klassifiziert das frühneuzeitliche Ständesystem (in Europa) nach sozio-ökonomischen Kriterien. Er unterschied drei Haupttypen. Der erste Typ Ständestaat waren die Stände eines reinen Agrarstaats. Diese bestanden nur aus Großgrundbesitzern, gleich ob adeliger oder klerikaler Herkunft. Nur diese Großgrundbesitzer waren in den Versammlungen vertreten, der Rest des Landes nicht. Der zweite Typus ist eine Mischform, in der in einer überwiegend ländlichen Gesellschaft auch kleinere Städte vertreten waren. Die dortige Agrargesellschaft erwirtschaftete Überschüsse. Bei Typ zwei gibt es schon viel komplizierteres Beziehungsgeflecht zwischen Landesherren, Stadt und Adel und es traten im Spätmittelalter viel häufigere Standesversammlungen auf als beim ersten Typ. Sowohl bei Typ eins als auch bei Typ zwei sind die finanziellen Hilfen für den Landesherren weniger wichtig als die Verteidigung der Privilegien und Rechte der gesellschaftlich wichtigsten Gruppen. Typ drei kennzeichnet eine stark urbanisierte Gesellschaft, in denen die Stände durch eigene Handelsbeziehungen Kontakte zum Ausland unterhalten und die Auswärtige Politik stark mitprägen.Peter Baumgart, Jürgen Schmädeke: Ständetum und Staatsbildung in Brandenburg-Preussen. Ergebnisse einer internationalen Fachtagung, Walter de Gruyter Verlag, Berlin-New York 1983, S. 22 ff. ISBN 3-11-009517-3.
Die Mark Brandenburg besaß eine lockere Städtekette. Diese war deutlich weitmaschiger und die Städte deutlich kleiner als das hochurbanisierte Holland zu der Zeit aber wiederum engmaschiger als die weiter östlich folgenden Gebiete und Länder wie Polen. Folglich vertrat die Märkische Ständeverfassung den zweiten ökonomischen Typus, was einer mittleren Position im internationalen Gefüge entsprach. Demnach waren die Stände primär auf die Sicherung ihrer Machtstellung gegenüber den Landesherren ausgerichtet, hatten keine relevanten Außenbeziehungen aufzuweisen und auch keine großen finanziellen Ressourcen. Das ständische Verfassungsleben war rege und Versammlungen fanden häufig statt.
Die Typologie nach Blockmans geht von den gesellschaftlich-wirtschaftlichen Ausgangslagen aus, die die Ausgestaltung der Ständischen Verfassung mitbedingten und meint nicht die eigentliche Typologie einer Ständischen Verfassung. Dafür sind andere Kriterien hinzuzuziehen. Diese sind: Die Stellung des märkischen Ständestaats im brandenburgischen Regierungssystem richtete sich zunächst nach dem Verhältnis der Stände zur Position des Landesherrschers, die Frage nach dem Recht zur Einberufung der Ständeversammlung, die Zusammensetzung der Ständeversammlung, die Wahl ihrer Abgeordneten und ihren Verfahren bei der Beratung und Beschlussfassung.Kersten Krüger: Formung der frühen Moderne, in: Ausgewählte Aufsätze, Geschichte: Forschung und Wissenschaft, Band 14, LIT Verlag, Münster 2005, S. 182. ISBN 3-8258-8873-8.
Obwohl seit dem Regierungsantritt Johann Georgs Kur- und Neumark wieder unter einem Landesherren vereint regiert wurden, blieben dennoch die beiden Landschaften getrennt. Dies wurde durch die beiden unterschiedlichen Verfassungen verursacht, die sich durch eine unterschiedliche Verlaufsgeschichte entwickelte. Erst seit den 1610er Jahren als die gesamte Mark betreffende Landesverteidigungsfragen in den Vordergrund der Verhandlungen traten, traten die Stände beider Landesteile in gemeinsamen Ausschusstagen zusammen.Helmuth Croon: Die Kurmärkischen Landstände von 1571–1616, in: Veröffentlichungen der Historischen Kommission für die Provinz Brandenburg und die Hauptstadt Berlin, Band 9, Kommissionsverlag von Gesllius, Berlin 1938, S. 1.
Die Stände bildeten anfangs vier, später drei eigenständige Kurien (modern: Fraktionen),Philipp Walter: Universität und Landtag (1500–1700): Akademische Landstandschaft im Spannungsfeld von reformatorischer Lehre, landesherrlicher Instrumentalisierung und ständischer Solidarität, in: Band 8 von Quellen und Forschungen zu Thüringen im Zeitalter der Reformation, Böhlau Verlag, Wien-Köln-Weimar 2018, S. 479–481. ISBN 978-3-412-50809-8. die im Landtag vertreten waren und die gesamte grundbesitzende Klasse des Landes repräsentierten. Der Landesherr berief den Landtag und löste ihn auf. So gesehen war der ständische Landtag ein undemokratisches Legislativorgan.
Folgende Fraktionen gab es: Adel: 1280 erschien die märkische Ritterschaft erstmals als korporativ organisierte Gruppen gegenüber ihren Landesherren, zu dem Zeitpunkt noch ohne die Städte. Geistliche Korporationen: Die Landtagsfähigkeit der Prälaten hing ausschließlich an ihren Grundbesitz begründeten Lehnsverhältnis zum Landesherren. Der Landtag von 1540 führte zur Reduktion des Prälatenstandes in der Mark, deren Güter wurden mit Zustimmung der Städte und des Adels eingezogen. Nach der Säkularisation während der Reformation war die Kurie der Prälaten auf nur noch wenige Vertreter zusammengeschmolzen. Diese waren die Stifte Brandenburg und Havelberg, das Kloster Heiligengrabe, die Johanniter-Komture zu Lietzen und der Johanniterkommende Werben. Grundbesitzende Städte: Der dritte und mindermächtigste Stand waren die immediaten Städte, von denen es in der Kurmark 42 gab. Auf den Tagungen wurden die Städte durch ein oder mehrere Mitglieder ihres Stadtrates vertreten. Die großen Städte übten eine gewisse Oberaufsicht über die kleineren Städte aus. Die Städte gliederten sich seit 1565 in die beiden Gruppen der altmärkisch-prignitzschen Städte und er mittelmärkisch-ruppinisch-uckermärkischen Städte.