Das Onlinezugangsgesetz (OZG) ist ein deutsches Gesetz, das als Art. 9 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften verkündet wurde. Es verpflichtet Bund und Länder, bis spätestens Ende 2022 ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten und diese miteinander zu einem Portalverbund zu verknüpfen ( OZG).
Das Onlinezugangsgesetz wurde am 14. August 2017 erlassen. Es ist gemäß Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften am 18. August 2017 in Kraft getreten.
Die Umsetzung des Gesetzes ist sowohl im Koalitionsvertrag der 19. Wahlperiode des Bundestages als auch im Koalitionsvertrag der 20. Wahlperiode des Bundestages verankert. Im Juli 2024 stimmte der Bundestag den Einigungsvorschlägen des Vermittlungsausschusses von Bundesrat und Bundestag zum „Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung“ zu.
Entstehung Mit den Änderungen des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g) vom 13. Juli 2017, wurde GG ein Absatz 5 angefügt. Art. 91c Absatz 5 GG normiert, dass der übergreifende informationstechnische Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt wird. Auf dieser Grundlage wurde das OZG vom 14. August 2017 beschlossen.
In Erfüllung der neuen Gemeinschaftsaufgabe will das OZG die Kompetenzen von Bund, Ländern und Kommunen miteinander vernetzen, um die Digitalisierung der Verwaltung in Deutschland zu beschleunigen. Für die Praxis bedeutet das, dass Bund, Länder und Kommunen ihre jeweils eigenen Portale miteinander verknüpfen müssen.
Mit dem einheitlichen Nutzerkonto wird das Ziel verfolgt, Bürgern und Unternehmen eine „digitale Identität“ für ihre Kommunikation mit der öffentlichen Verwaltung im Internet bereitzustellen. Das Nutzerkonto kann für alle Online-Verwaltungsleistungen genutzt werden und soll von allen Portalen im Verbund akzeptiert werden. Es ist somit interoperabel.
Im „Gesamtvorhaben KONSENS“ wirken Bund und Länder nach dem ebenfalls im Juli 2017 ergänzten GG beim einheitlichen Einsatz von IT-Verfahren und Software sowie ihrer einheitlichen Entwicklung zusammen, um die von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern gleichmäßig zu vollziehen ( des KONSENS-Gesetzes).
Ziel und Inhalt Ziel des OZG ist es, den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen zu verbessern bzw. zu ermöglichen. In OZG werden die Begriffe „Portalverbund“, „Verwaltungsportal“, „Verwaltungsleistungen“, „Nutzer“, „Nutzerkonto“, „Bürgerkonto“, „Organisationskonto“ und „IT-Komponenten“ im Sinne des Gesetzes definiert.
Nutzerorientierung Die Nutzerorientierung ist das oberste Prinzip des Servicestandards für die digitale Verwaltung, der ganzheitliche Qualitätsprinzipien für die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen definiert. Die Entwicklung der digitalen Angebote ist so auszurichten, dass sie den Bedürfnissen der jeweiligen Zielgruppe entsprechen. Die Ansprüche der Nutzer und nicht die der jeweiligen Verwaltungsbehörden sollen im Mittelpunkt stehen. Leistungen, die thematisch zusammen gehören, werden in Themenfeldern zusammengefasst und zusammen digitalisiert – auch wenn unterschiedliche Ämter und Behörden zuständig sind.
Nutzer und Nutzerkonten Nutzer im Sinne des OZG sind natürliche Personen, juristische Personen, Vereinigungen (soweit ihnen ein Recht zustehen kann) und Behörden. Ein Nutzerkonto ist eine zentrale Identifizierungs- und Authentifizierungskomponente, die eine staatliche Stelle anderen Behörden zur einmaligen oder dauerhaften Identifizierung zu Zwecken der Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen zur Verfügung stellt.
Bund und Länder müssen im Portalverbund Nutzerkonten bereitstellen, über die sich Nutzer für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen einheitlich identifizieren können ( OZG).
Bund und Länder bestimmen jeweils eine öffentliche Stelle, die den Nutzern die Einrichtung eines Nutzerkontos anbietet. Gleichfalls bestimmen Bund und Länder jeweils öffentliche Stellen, die die Registrierung von Nutzerkonten vornehmen dürfen ( OZG).
Der Nachweis der Identität des Nutzers eines Nutzerkontos kann auf unterschiedlichen Vertrauensniveaus erfolgen und muss die Verwendung des für das jeweilige Verwaltungsverfahren erforderlichen Vertrauensniveaus ermöglichen ( OZG). Je nach Antrag wird bei der Anmeldung zwischen Basisniveau, substantiellem und hohem Vertrauensniveau unterschieden. Die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises geht bei allen Online-Anträgen.
Das eID-Karte-Gesetz vom 26. Juni 2019 ermöglicht auch nicht-deutschen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Zugang zu deutschen digitalen Verwaltungsleistungen (E-Government-Dienstleistungen) mit einer Karte zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte).Stefan Krempl: eID: Bundestag beschließt elektronischen Identitätsnachweis für EU-Bürger heise.de, 12. April 2019
Das Digitale Unternehmenskonto ist ein Organisationskonto, das von den Ländern Bayern und Bremen entwickelt wird und bundesweit zur Verfügung gestellt werden soll.
Verwaltungsportale und Portalverbund für digitale Verwaltungsleistungen Das Nutzerkonto Bund (NKB), auch als BundID bezeichnet, ist ein vom IT-Planungsrat angeschobener Portalverbund, der im Jahr 2019 online gegangen ist. Das Angebot soll es Bürgern ermöglichen, freiwillig ein Konto zu eröffnen, mit dem sie sich gegenüber allen im Portalverbund registrierten Verwaltungen authentisieren können.
Im November 2020 waren 10.000 Bürgerkonten beim Nutzerkonto Bund registriert. Ende 2021 waren es 80.000 Konten, Mitte Februar 2022 über 100.000 Konten und Mitte September 2022 über 200.000 Konten.Wortlaut am 18. Oktober 2022 auf der Webseite "Bis Mitte September 2022 wurden über 200.000 Konten registriert."
Mit dem Portalverbund soll sichergestellt werden, dass Nutzer über alle Verwaltungsportale von Bund und Ländern einen barriere- und medienbruchfreien Zugang zu elektronischen Verwaltungsleistungen erhalten. Mit der Verabschiedung des Registermodernisierungsgesetzes im März 2021 konnte das Once-Only-Prinzip für Bürger mithilfe der Steuerlichen Identifikationsnummer realisiert werden. Im Juli 2021 wurde vom Bundestag das Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen (Unternehmensbasisdatenregistergesetz – UBRegG) beschlossen. Die Realisierung des Once-Only-Prinzips für Unternehmen dürfte frühestens ab 2024 möglich sein.
Die Bundesregierung wird zusammen mit dem IT-Planungsrat dazu ermächtigt, IT-Komponenten nach Abs. 6 OZG verbindlich vorzugeben. Die Länder können von den in der Rechtsverordnung getroffenen Regelungen durch Landesrecht abweichen, soweit sie für den Betrieb im Portalverbund geeignete IT-Komponenten bereitstellen ( OZG).
Die zur Gewährleistung der IT-Sicherheit erforderlichen Standards werden durch Rechtsverordnungen des Bundesministeriums des Innern ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt. Hier ist des Bundesdatenschutzgesetzes zu berücksichtigen. Von den in der Rechtsverordnung getroffenen Regelungen kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden ( OZG).
Für die Kommunikation zwischen den im Portalverbund genutzten informationstechnischen Systemen legt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die technischen Kommunikationsstandards fest ( OZG).
OZG Portalverbund und Single Digital Gateway (SDG) Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben im Jahr 2018 beschlossen, mit dem Single Digital Gateway (SDG) ein einheitliches digitales Zugangstor zur Verwaltung in der EU zu schaffen. Das SDG und das Onlinezugangsgesetz (OZG) haben dasselbe Ziel: Das digitale Angebot der Verwaltung soll über ein einziges Portal zu finden sein. Auf europäischer Ebene soll die Plattform „Your Europe“ zur zentralen Anlaufstelle für die Angebote der öffentlichen Verwaltungen aller europäischen Mitgliedsstaaten werden.
Bekanntgabe von Verwaltungsakten Behörden können Verwaltungsakte elektronisch über das Postfach im Sinne des OZG (vgl. Abs. 7 OZG) bekannt geben, wenn der Nutzer zu diesem Verfahren seine Einwilligung erteilt hat. Mit der wirksamen Bekanntgabe wird der Verwaltungsakt nach § 43 Abs. 1 VwVfG gegenüber dem Betroffenen wirksam. Wenn ein Fachgesetz eine förmliche Zustellung verlangt oder die Behörde eine solche anordnet, genügt § 9 OZG allein nicht. Dann müssen zusätzlich das Verwaltungszustellungsgesetz oder das einschlägige Landeszustellungsgesetz eingehalten werden; „Zustellung“ ist eine Bekanntgabe in gesetzlich vorgeschriebener Form, vgl. § 2 VwZG. mini|Funktioniert das? Quelle: Nationaler Normenkontrollrat 2022
Umsetzung Über 6.000 Verwaltungsleistungen, zusammengefasst in 575 OZG-Leistungsbündeln, müssen auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene bis Ende 2022 digitalisiert werden. Für etwa 115 der 575 Leistungsbündel ist der Bund sowohl für Regelung als auch Vollzug zuständig. Bei etwa 90 Leistungen liegt sowohl die Regelungs- als auch die Vollzugskompetenz bei Ländern und Kommunen. Beim größten Teil der Leistungen (370) liegt die Regelungskompetenz beim Bund, der Vollzug aber bei den Ländern und Kommunen.
Servicestandard für die digitale Verwaltung Um sicherzustellen, dass Bürger und Unternehmen die angebotenen digitalen Dienste auch tatsächlich nutzen werden, wurden 19 Prinzipien in einem Servicestandard für die digitale Verwaltung festgelegt, die nach 6 Kategorien (Nutzerzentrierung, Vorgehen, Zusammenarbeit, Offenheit, Technischer Betrieb und Wirkungscontrolling) gegliedert sind.
Nutzerzentrierung:
Erhebung und Bewertung von Nutzeranforderungen Einfache und intuitive Nutzung Barrierefreiheit, Bürgernähe und Genderneutralität Once-Only-Prinzip Datenschutz Förderung digitaler Nutzung
Vorgehen:
Rechtliche Änderungsbedarfe Agiles Vorgehen Integration Portalverbund
Zusammenarbeit:
Ebenenübergreifende Zusammenarbeit Entwicklungsgemeinschaften
Offenheit:
Offene Standards Open Source Wiederverwendung und Nachnutzung
Technischer Betrieb:
IT-Sicherheit und Support Interoperabilität Technologische Evaluation
Wirkungscontrolling:
Evaluation der Nutzerzufriedenheit Nutzerzentrierte Weiterentwicklung Im Juli 2021 veröffentlicht der Nationale Normenkontrollrat ein digitales Servicehandbuch sowie eine Begleitstudie zur Unterstützung der OZG-Umsetzung.
Themenfelder und Lebenslagen/Unternehmenslagen Die OZG-Leistungen wurden in 14 Themenfelder unterteilt. Diese 14 Themenfelder bilden insgesamt 35 Lebenslagen und 17 Geschäftslagen für Unternehmen ab. Für jedes Themenfeld übernimmt ein Tandem aus Bundesressort und Bundesland die Federführung. In den Themenfeldern werden im Rahmen von sogenannten „Digitalisierungslaboren“ Lösungen erarbeitet, welche dann die anderen Länder übernehmen können:
Arbeit & Ruhestand Das Themenfeld organisiert den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen rund um die soziale Sicherheit.
Bauen & Wohnen Das Themenfeld Bauen & Wohnen digitalisiert über 60 Verwaltungsleistungen, z. B. Baugenehmigungen, Ummeldung nach Umzug oder Breitbandausbau, Denkmalschutz. Ziele sind schnellere, digitale Planungs- und Genehmigungsprozesse.
Bildung Mit „BAföG Digital“ ist das erste Pilotprojekt seit dem Herbst 2021 in allen Bundesländern verfügbar.
Ein- & Auswanderung