Beamte in der Schweiz sind Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis beschäftigt sind. Im Jahr 2000 wurde der Beamtenstatus für die allermeisten Bundesangestellten abgeschafft.Ausnahmen waren z. B.: der Oberauditor der Armee oder die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen des Bundes. Gemäss der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die auf Amtsdauer gewählten Angestellten (Amtsdauerverordnung). Für sie gilt seither das Bundespersonalgesetz.

In der Schweiz gab es keine klassische Beamtenlaufbahn, wie dies aus den benachbarten europäischen Ländern bekannt ist. Mit der Wahl erhielt der Bürger den Beamtenstatus, der mit bestimmten Rechten und Pflichten, aber auch mit gewissen Privilegien einherging. Beamte hatten somit auch in der Schweiz einen Sonderstatus gegenüber in der Privatwirtschaft angestellten Personen. Frauen wurden erstmals 1868 bei den PTT in den Beamtenstatus erhoben, später wurde dies aber wieder verboten. Seit 1928 hatten Frauen in der Schweiz grundsätzlich Zugang zum Beamtenstatus. PTT und SBB stellten in der Vergangenheit als bundesnahe Betriebe zahlenmässig die grösste Beamtenschaft der Schweiz, bis die beiden Betriebe in den 1990er Jahren grösstenteils liberalisiert wurden.

Gegen Ende des 20. Jahrhunderts setzte sich nach und nach in den meisten Kantonen die Tendenz durch, Beamte nicht mehr für die Amtsdauer, sondern unbefristet (mit entsprechenden Kündigungsfristen) anzustellen und die Beschäftigungsverhältnisse von Angestellten der öffentlichen Hand denjenigen in der Privatwirtschaft anzugleichen. Bis 2000 änderten die meisten Kantone sowie viele Gemeinden, darunter auch die grossen Städte, ihre Personalgesetze oder Personalverordnungen und vollzogen den Wechsel vom Beamtentum zu einer Verwaltung mit Angestellten.

Beim Beamtentum und dessen verschiedenen Ausprägungen gibt es Unterschiede zwischen den deutschsprachigen europäischen Ländern, die mit dem Vorhandensein oder der Abwesenheit eines absolutistischen Herrschaftssystems in der Vergangenheit in besagten Ländern zusammenhängen. Im Folgenden werden die europäischen Länder und ihr Beamtentum kurz umrissen und die Schweiz als «Sonderfall» von ihnen abgegrenzt.

Beamtentum Deutschland

In Deutschland existiert der «klassische» Beamte schon seit geraumer Zeit. Das Gemeinwesen wird von berufsmässigen, in der Regel nicht absetzbaren Funktionären verwaltet. Sie werden durch Ernennung in ihren Stand berufen. Das Dienstverhältnis wird also nicht durch einen Arbeitsvertrag geregelt, sondern durch den speziellen Umstand der Ernennung. Der Beamte wird auf Lebenszeit ernannt, in die Verwaltungshierarchie des Staatsbetriebes eingestuft und geniesst einen besonderen Status. Die Entlöhnung sowie teilweise die Gesundheitsversorgung und das Ruhegehalt werden über den Staat geregelt und von demselben direkt zur Verfügung gestellt (Alimentationsprinzip).Hartmut Maurer: Allgemeines Verwaltungsrecht. München 2011, S. 520–540.

Beamtentum Österreich

Neben der Berufsgattung Beamte gibt es in Österreich auch Vertragsbedienstete. Beide Berufsgattungen sind mit den Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung betraut.Beamter. In: Begriffslexikon Österreich. Österreich ist mit der Bezeichnung eines Verwaltungsstaates zu versehen. Die lange absolutistische Tradition, in der sich der Kaiser als erster Beamte des Staates verstanden hat, wurde bis heute in veränderter Form weitergeführt. Die Verwaltung des Staates hat in der österreichischen Bundesverfassung einen sehr hohen Stellenwert. Diese kann daher als typische Verwaltungsverfassung betitelt werden. So legt sie fest, dass die Verwaltung ein VerordnungsmonopolBundes-Verfassungsgesetz, Art. 18, Abs. 2. erhält, und sichert den Beamten eine ungeschmälerte Ausübung aller politischen Rechte zu. Hierzu gehört auch die freie politische Betätigung aller Beamten.Bundes-Verfassungsgesetz, Art. 7, Abs. 4.

Das Beamtendienstrecht wurde auch in Österreich über die Jahre mehrere Male reformiert und orientiert sich inzwischen mehr an der Privatwirtschaft.

Beamtentum der Schweiz In der Schweiz gibt es den in anderen Ländern existenten klassischen Beamten eigentlich nicht. Da das Schweizer Staatssystem sich nicht aus einer absolutistischen Herrschaft entwickelt hat, fehlten der Schweiz die Strukturen der Staatsbeamten. Die Schweiz etablierte ihren Staat in einem republikanischen Klima und ab 1860 mit der halbdirekten Demokratie. In der Forschung wird gemeinhin von der Schweiz als einem «Volksstaat» gesprochen, während die umliegenden europäischen Länder eher dem Terminus «Beamtenstaat» zugeordnet werden können. Der Volksstaat stützt sich auf eine Art Milizsystem, um seine Verwaltung zu koordinieren. So werden die Funktionäre nicht durch den Staat ernannt, sondern gewählt, und ihre Aufgabe wird ihnen für eine bestimmte Amtsdauer übertragen.Stellenausschreibungen, Erneuerungs- und Wiederwahlen der eidgenössischen Beamten und Angestellten, 1849–1914. Schweizerisches Bundesarchiv (BAR). Die Schweizer Kantone verwirklichen dieses System auf ganzer Linie, während es für die Eidgenossenschaft als Ganzes Ausnahmen gibt.Fritz Fleiner: Beamtenstaat und Volksstaat. In: Festgabe für Otto Mayer zum 70. Geburtstag. Tübingen 1916, S. 31–57. Während in Deutschland und Österreich die Karriere der Beamten geregelt ist und sie grundsätzlich auf Lebenszeit ernannt werden, verzichtet die Schweiz auf eine solche Reglementierung. Die Wahl wird somit normalerweise für ein Amt und nicht eine gesamte Laufbahn getätigt und betrug bis zur Aufhebung des Beamtengesetzes im Jahre 2002, vier Jahre. Im Zeitraum 1853 bis 1959 betrug die Wahldauer nur drei Jahre. Der Terminus «Beamte» wird in der Schweiz also für einen auf bestimmte Zeitdauer gewählten Amtsinhaber verwendet.

Der Artikel 1 des inzwischen abgelösten Beamtengesetzes der Schweiz besagte hierzu: «Bundesbeamter ist, wer als solcher von der zuständigen Behörde zu einem Amt gewählt wird, das im ‹Ämterverzeichnis› aufgeführt ist.» Der Wortlaut wurde über die Jahre hin angepasst und lautete bei der letzten Ausgabe des Beamtengesetzes 2002 (vor der Außerkraftsetzung): «Beamter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als solcher vom Bundesrat, von einer ihm nachgeordneten Amtsstelle, von der Bundesversammlung oder von einem eidgenössischen Gericht gewählt wird. Das Verzeichnis der Ämter, deren Träger die Eigenschaft von Beamten haben, wird vom Bundesrate aufgestellt. Es bedarf der Genehmigung der Bundesversammlung.»Aufgehobenes Beamtengesetz (BtG) 172.221.10, Art. 1, Abs. 1, 2 (PDF; 161 kB). Inzwischen ist das Beamtengesetz nicht mehr gültig und es wurde durch das Verantwortlichkeitsgesetz abgelöst.Verantwortlichkeitsgesetz (VG) 170.32 Art. 1 Abs. 1 Hierbei ist zu beachten, dass in unterschiedlichen Departementen oder je nach Anstellungsdauer verschiedene Anstellungsverhältnisse für die gleiche Aufgabe existent sein können. Es ist möglich, dass zwei Personen, die die gleiche Aufgabe haben und deren Stellenbeschreibung die gleiche ist, je nach Umstand Angestellte oder Beamte sind. Gewählte Parlamentarier sind keine Beamte im Sinne dieses Gesetzes.

Entwicklung des Beamtenrechts und erste Beamte der Schweiz Im folgenden Kapitel werden die wichtigsten Revisionen und Gesetzesänderungen, welche die Beamten und den Beamtenstatus betreffen, aufgelistet und erläutert. Die Liste ist nicht vollständig, gibt aber dennoch einen Überblick über die wichtigsten Veränderungen und Zusammenhänge bis hin zur Abschaffung des Beamtenstatus im Jahr 2002.

Erstes Beamtengesetz 1853 Mit der Einführung der Bundesverfassung 1848 wurde die bisher nur lose reglementierte Anstellung von Beamten und Angestellten in Bundesbetrieben zum ersten Mal zur Pflicht der Bundesversammlung. Die Regelung der Anstellungsverhältnisse von grossen Verwaltungskomplexen wie Militär, Post oder Zoll war bis anhin deren eigene Aufgabe. «Die Errichtung bleibender Beamtungen und die Bestimmung ihrer Gehalte»Verhandlungen des Bundesrates. In: Bundesblatt. Band I. 21. April 1849, S. 400. wurde in dem «Entwurf eines Gesetzes über die Besoldungen der Beamten der Schweizerischen Eidgenossenschaft» festgehalten. Mit dem Gesetzesentwurf wurden nicht nur die Gehälter, sondern auch die Anzahl und verschiedenen Arten der neuen Beamtungen, die eingeführt werden sollten, bestimmt. In Sachen Besoldung sollten Schweizer Beamte «keinen Anspruch auf besondere Vergütungen oder Nebeneinnahmen irgendeiner Art haben, mit Ausnahme der Reiseentschädigungen». Das Gesetz wurde erst am 16. Juni 1853, nach einer Reihe anderer, die Beamten betreffenden Gesetze, endgültig erlassen. In der Zwischenzeit erliess die Bundesverwaltung Gesetze über die neue Organisation der Postverwaltung und ein Bundesgesetz mit neuen Vorschriften über das Zollwesen. In dem Beamtengesetz von 1853 waren die Lohnverhältnisse, Anstellungsverhältnisse und Kündigungsmöglichkeiten, Strafen und Bussen bei Fehlverhalten der Angestellten der betreffenden Verwaltungskomplexe sowie die allgemeine Art der zu vergebenden Ämter und der spezifischen Dienstposten geregelt.Gesetzentwurf, betreffend die Besoldungen der bleibenden eidgenössischen Beamtungen. In: Bundesblatt. Band II. 18. Juni 1853, S. 521 ff.

Allgemeines Besoldungsgesetz 1897 Die Zeit von 1853 bis 1897 ist für die Beamtenschaft der Schweiz eine Zeit der Sonderregelungen. Der Bundesrat sah es als seine Aufgabe, alle Regelungen und Gesetze betreffend die Beamten der Eidgenossenschaft in Bundesgesetzen zu verankern. Da wirtschaftliche Umbrüche das Arbeitsklima konstant veränderten, der junge Bundesstaat sich besser als erwartet entwickelte und die Behörden die Anforderungen, die kommen sollten, unmöglich voraussehen konnten, mussten viele verschiedene Revisionen in regelmässigen Abständen durchgeführt werden. Jegliche grösseren Revisionen wurden kurz darauf somit immer wieder durch Sonderregelungen verändert.Ernst Lobsiger: Personalpolitik und Personalrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft seit Gründung des Bundesstaates. Bern 1975, S. 18, 21; Schaffung neuer Amtsstellen und provisorischer Anstellungen in der Bundesverwaltung (Dossier). Schweizerisches Bundesarchiv (BAR). Der Wunsch nach Systematisierung wurde gegen Ende des 19. Jahrhunderts vehement stärker. Es musste eine allumfassende Besoldungsregelung verfasst werden, die alle Gehälter der Beamten vereinheitlichte. Die in den vergangenen Jahren durch alle Sonderregelungen veränderten Besoldungen waren auf keinen Fall mehr fair und gleichmässig verteilt. Der Bundesrat äusserte sich hierzu: «Hand in Hand mit der Mannigfaltigkeit der Gesetze und organisatorischen Grundlagen im Besoldungswesen geht die Ungleichartigkeit der Besoldungen, welche gegenüber einzelnen Verwaltungsabteilungen zu einer von den Betroffenen schwer empfundenen, grellen Ungerechtigkeit geworden, in deren Erkenntnis auch die Bundesversammlung zu immer erneuten Postulaten betreffend die Vorlage eines einheitlichen Besoldungsgesetzes und selbst zu über das gesetzliche Maximum hinausgehenden Erhöhungen bei einzelnen Beamtungen sich veranlaßt sah.»Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Besoldungsgesetz für die eidgenössischen Beamten und Angestellten. In: Bundesblatt. Band IV. 11. November 1896, S. 492. Ernst Lobsiger fasste die Errungenschaften des Besoldungsgesetzes von 1897 wie folgt zusammen: Garantie des Besoldungsmaximums, Besoldungserhöhung nach einer vorgeschriebenen Anzahl Dienstjahre, Anpassung der Besoldungen an die örtlichen Lebensverhältnisse und die Besoldung für das erste Jahr nach der Tätigkeit als Beamter wurden alle einheitlich geregelt.Ernst Lobsiger: Personalpolitik und Personalrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft seit Gründung des Bundesstaates. Bern 1975, S. 19.

Beamtengesetz 1914