Die Restschuldbefreiung ist eine in den Rechtsordnungen vieler Länder vorgesehene Möglichkeit, Schuldner nach einigen Jahren von Schulden befreien zu lassen, die von diesen nicht bezahlt werden können.

Schuldner, die in absehbarer Zeit ihre Schulden nicht vollständig tilgen können, erhalten durch die Restschuldbefreiung einen Anreiz, ihr Arbeitspensum zu erhöhen und auf diese Weise die Abzahlung eines Teils der Schulden zu beschleunigen. Müssen nämlich Schuldner ab einer gewissen Freigrenze ihre Einkünfte an Gläubiger überweisen, verspüren sie Anreize, gerade so viel zu arbeiten, dass sie diese Freigrenze nicht überschreiten. Arbeitet jemand nicht mehr, obwohl er es eigentlich tun könnte, führt dies zu einem volkswirtschaftlichen Schaden, und die Gläubiger erhalten dabei weniger Geld, als sie durch einen Sanierungsplan erhalten würden. Ebenso ist die Gesundheit von Langzeitschuldnern oftmals beeinträchtigt, wobei zum größten Teil die Allgemeinheit für deren Krankheitskosten aufkommen müsste.

Dem gegenüber stehen etwa die Argumente von Kreditgebern (die Bereitschaft zur Kreditvergabe sinkt, beziehungsweise sie müsste durch höhere, risikogerechte Zinsen erkauft werden), und dass Individuen vermehrt Risiken eingehen, deren Kosten sie nicht selbst übernehmen müssen.

Die EU-Restrukturierungsrichtlinie sieht für die Entschuldung von Unternehmern eine Höchstdauer von 3 Jahren vor. Die EU-Mitgliedsstaaten mussten entsprechende Regelungen bis Juli 2021 umsetzen.

Internationale Situation, Stand 2015 Länder, die eine Restschuldbefreiung kennen: Deutschland, Österreich, Frankreich, England, Wales, Griechenland, Finnland, Schweden, Dänemark, Irland, Niederlande, Portugal, Luxemburg, Belgien, Estland, Lettland, Polen, Slowakei, Tschechische Republik Länder, welche eine Restschuldbefreiung vorbereiten: Italien, Litauen, Ungarn, Schweiz (seit 2022) Länder ohne Restschuldbefreiung: Spanien, Bulgarien, Malta, Zypern

Deutschland Die Restschuldbefreiung ist seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999 ein Instrument des deutschen Insolvenzrechts. Sie ermöglicht verschuldeten natürlichen Personen auf Antrag, nach einer Wohlverhaltensphase schuldenfrei zu werden. Die Restschuldbefreiung ist im gleichnamigen neunten Teil der Insolvenzordnung ( InsO) geregelt. Für juristische Personen gibt es nach deutschem Recht keine Restschuldbefreiung. Allerdings kann eine ähnliche Rechtswirkung bei juristischen Personen durch einen Insolvenzplan herbeigeführt werden, in dem eine regelmäßig teilweise Bedienung der Verbindlichkeiten und der Erlass von Schulden im Übrigen vorgesehen wird. Eine juristische Person, die kein Vermögen mehr besitzt, ist eine Gefahr für den Rechtsverkehr. Sie wird nach FamFG von Amts wegen gelöscht. Dies kann sowohl nach der Durchführung eines Insolvenzverfahrens und einer vollständigen Verteilung etwaigen Vermögens an die Gläubiger als auch ohne ein Insolvenzverfahren erfolgen, etwa wenn bereits feststeht, dass die Gesellschaft vermögenslos ist. Mit Erlöschen des Schuldners erlischt auch die Schuld. Trotz Erlöschens der Schuld bleiben aber Sicherheiten wie Bürgschaften gegen Dritte fortbestehen, auch wenn sie zivilrechtlich an das Bestehen der Schuld geknüpft sind (sog. Akzessorietät). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung würde es dem Sinn und Zweck der Bürgschaft widersprechen, wenn ausgerechnet der Fortfall des Schuldners durch seine Vermögenslosigkeit den Wegfall der Bürgschaftsverbindlichkeit nach sich zöge.

Bedeutung Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners können trotz Verwertung seines Vermögens die Verbindlichkeiten meist nur zum Teil, und zwar in Höhe der sogenannten Insolvenzquote, erfüllt werden. Die frühere Konkursordnung war geprägt vom Grundsatz der unbeschränkten Nachforderung. Soweit die Forderungen im Insolvenzverfahren nicht erfüllt worden waren, konnten sie nach Abschluss des Verfahrens weiter durchgesetzt werden (vgl. Einzelzwangsvollstreckung). Der Schuldner war bis Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist den Ansprüchen seiner Gläubiger und entsprechenden Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Pfändungsfreigrenze ausgesetzt. Dieser Zustand wurde im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland nicht nur für den Schuldner, dessen Leben ohne Perspektive oder Hoffnung auf Besserung war, als inakzeptabel erachtet. Kritik dazu meldete unter anderem 1986 der damalige Bundesjustizminister Hans A. Engelhard an.Hans-Ulrich Heyer: Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz in der Praxis. Handbuch für Berater und Gläubiger. Walhalla Fachverlag, 3. Auflage, Regensburg 2016, Seit 31 Mangels Anreiz zu gesteigerter Erwerbstätigkeit des Schuldners bestand auch für die Gläubiger wenig Aussicht, die verbliebenen Forderungen noch durchsetzen zu können.

Der redliche Schuldner soll nun die Chance eines Neuanfangs haben. In Kombination mit der nachträglich eingeführten Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten ( InsO) des vorherigen Insolvenzverfahrens wurde die Restschuldbefreiung auch für die große Zahl der Schuldner interessant, deren Vermögen nicht einmal mehr die Verfahrenskosten decken würde. Dabei kann die Stundung der Verfahrenskosten selbst dann gewährt werden, wenn die Vermögenslosigkeit schuldhaft herbeigeführt wurde.BGH, Beschluss vom 21. September 2006, Az. IX ZB 24/06, Volltext.

Während des Restschuldbefreiungsverfahrens (auch Restschuldbefreiungsphase oder Wohlverhaltensperiode genannt) hat der Schuldner die Obliegenheiten des InsO zu erfüllen. Ein Verstoß gegen diese kann nach Maßgabe des InsO zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Voraussetzung ist hierfür, dass dies von einem Insolvenzgläubiger beantragt wird und durch die Obliegenheitsverletzung des Schuldners die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird.

Verfahren Die Restschuldbefreiung kann im Rahmen eines Regelinsolvenzverfahrens erfolgen; häufiger ist es aber das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren, das gerade mit dem Ziel der anschließenden Restschuldbefreiung durchgeführt wird.

Einleitung Das Verfahren beginnt mit dem Antrag des Schuldners, Restschuldbefreiung zu gewähren. Der Antrag soll zusammen mit dem Insolvenzantrag gestellt werden, InsO. Dabei wird ein Eigenantrag stets vorausgesetzt. Über diesen Antrag entscheidet das Insolvenzgericht durch Beschluss, InsO. Es versagt auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung insbesondere dann, wenn

der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat ( StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. Bankrott), der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in bestimmten Zusammenhängen falsche Angaben gemacht hat, der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt hat.

Die Versagungsgründe sind in InsO abschließend aufgeführt. Liegen sie nicht vor, so stellt das Gericht fest, dass der Schuldner bei entsprechendem Verhalten Restschuldbefreiung erlangen wird. Gleichzeitig wird ein Treuhänder bestimmt, an den der Schuldner sein pfändbares Einkommen für die Zeit von drei Jahren nach Maßgabe der Abtretungserklärung ( Abs. 2 InsO) abtritt.

Sollten wirksame Lohn- und Gehaltsabtretungen vorliegen, so enden diese mit dem Tag der Insolvenzeröffnung, da das so genannte Bankenprivileg des § 114 InsO im Juli 2014 ersatzlos entfallen ist. Die Insolvenzgläubiger dürfen währenddessen nicht in das Schuldnervermögen vollstrecken ( Abs. 1 InsO).

Abtretungsfrist Die Insolvenzordnung sieht eine Restschuldbefreiung nur für redliche Schuldner vor ( Satz 2 InsO). Seine Redlichkeit haben diese einerseits durch Abtretung des pfändbaren Teils seines Einkommens und andererseits durch Erfüllen bestimmter Obliegenheiten zu beweisen. Die Erklärung, das pfändbare Einkommen an einen Treuhänder abzutreten, gibt der Schuldner für drei Jahre (bei Insolvenzantrag nach dem 30. September 2020) ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab. Bisher betrug der Zeitraum grundsätzlich sechs Jahre und konnte unter den unten genannten Voraussetzungen auf fünf oder drei Jahre verkürzt werden ( alte Fassung). Wurde aufgrund eines nach dem 30. September 2020 gestellten Insolvenzantrags Restschuldbefreiung gewährt, beträgt der Zeitraum bei einer künftigen Insolvenz fünf Jahre. Für Insolvenzanträge, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 gestellt wurde, gilt eine Übergangsregelung.

Der Treuhänder wird vom Gericht bestimmt; sowohl der Schuldner als auch die Gläubiger sind jedoch vorschlagsberechtigt ( Satz 1 InsO). Die vom Schuldner zu erfüllenden Pflichten sind in und InsO geregelt. Diese legen fest, dass er während der gesamten Abtretungsfrist, genauer: ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens (§ 287b), sowie zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist (§ 295 Absatz 1 Nummer 1)eine angemessene Erwerbstätigkeit oder selbständige Tätigkeit zu suchen, ggf. auszuüben und eine zumutbare Tätigkeit nicht abzulehnen hat, sowie in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist Erbschaften zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben hat. Er hat einen Wohnsitzwechsel anzugeben sowie weder seine Bezüge zu verheimlichen noch sie anders als zur gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung einzusetzen (§ 295 Absatz 1 Nummer 2 ff.).

Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus, ist er nach Abs. 2 verpflichtet, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Hierbei ist nicht relevant, welchen Gewinn der Gewerbetreibende erzielt, sondern vielmehr, welches Einkommen er in einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis erzielen könnte. Als Maßstab hierfür wird die schulische wie berufliche Ausbildung, das Lebensalter sowie die berufliche Erfahrung herangezogen. Hieraus wird ein fiktives Nettoeinkommen gebildet, aus welchem der monatlich an den Treuhänder abzuführende Pfändungsbetrag ermittelt wird.

Erteilung der Restschuldbefreiung Ist die o. g. Abtretungsfrist verstrichen, so entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters, des Treuhänders und des Schuldners selbst durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung ( Abs. 1 InsO). Dabei kann das Gericht auch dann die Restschuldbefreiung erteilen, wenn die Kosten des Verfahrens noch nicht beglichen werden konnten.

Restschuldbefreiung kann jederzeit vor Ablauf der Abtretungsfrist erteilt werden, wenn die Verfahrenskosten beglichen und alle sonstigen Masseforderungen ( InsO) sowie alle Insolvenzforderungen befriedigt worden sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Schuldner nur noch von den Forderungen der Gläubiger befreit werden, die nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen hatten, da alle anderen Forderungen bereits beglichen sind.

Bei Insolvenzantragstellung vor dem 1. Oktober 2020 bestehen wegen der in diesen Fällen geltenden längeren Abtretungsfrist folgende weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Restschuldbefreiung: Restschuldbefreiung kann nach Verstreichen von drei Jahren der Abtretungsfrist erteilt werden, wenn die Verfahrenskosten vollständig und die Insolvenzforderungen zu 35 % befriedigt worden sind. Außerdem besteht die Möglichkeit, Restschuldbefreiung nach fünf Jahren zu erteilen, wenn die Verfahrenskosten beglichen wurden.

Wirkung der Restschuldbefreiung Die Wirkung der Restschuldbefreiung ist in InsO geregelt. Wichtig ist dabei vor allem, dass die Befreiung gegenüber allen Insolvenzgläubigern (also Gläubigern, deren Forderung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon bestanden hat) gilt, also unabhängig von deren Teilnahme am Insolvenzverfahren.