Das Erwachsenenschutzverfahren ist im 9. Abschnitt des Außerstreitgesetz (AußStrG) (Österreich) geregelt (§§ 116a bis 131 AußStrG). Die Neuregelung dieses Verfahrensrechtes 2017 erfolgte im Zusammenhang mit der Änderung des Erwachsenenschutzrechts durch das 2. Erwachsenen-SchutzgesetzBGBl. I Nr. 59/2017. und der damit zusammenhängenden Einführung von Erwachsenenvertretern anstelle von Sachwaltern.
Begriff Der Begriff Erwachsenenschutzverfahren soll, wie z. B. auch Erwachsenenvertreter anstelle von Sachwalter oder betroffene Person anstelle von Pflegebefohlenem etc., im Sinne des UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,In Österreich in BGBL. III 2008/155 umgesetzt. das auch Anlass für die Erlassung des 2. Erwachsenen-Schutzgesetzes war, eine möglichst diskriminierungsfreie Terminologie verwenden bzw. vorgeben.
Gliederung Das Erwachsenenschutzverfahren im engeren Sinne ist im 9. Abschnitt des II. Hauptstücks AußstrG in sechs Unterabschnitte gegliedert: 9. Abschnitt (Erwachsenenschutzverfahren) Verfahrensrechte der betroffenen Person (§ 116a) Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters (§§ 117 bis 127) Änderung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung (§ 128) Anordnung und Aufhebung eines Genehmigungsvorbehaltes (§ 129) Berichtspflicht und Auskunftsrechte (§ 130) Gerichtliche Kontrolle von Rechtshandlungen in der Personensorge (§ 131) Ergänzt werden die Bestimmungen des 9. Abschnitts durch den 10. Abschnitt (Vermögensrechte von Personen unter gesetzlicher Vertretung, §§ 132 bis 139) und 11. Abschnitt (Sonstige Bestimmungen, §§ 140 bis 142) Die Unterabschnitte 1, 5 und 6 des 9. Abschnitts und der 10. und 11. Abschnitt sind auf alle Vertretungsformen im Erwachsenenschutzverfahren anwendbar: Vorsorgevollmacht, gewählte Erwachsenenvertretung, gesetzliche Erwachsenenvertretung und gerichtliche Erwachsenenvertretung. Die Unterabschnitte 2 bis 4 des 9. Abschnitts des AußStrG sind nur für die gerichtliche Erwachsenenvertretung anzuwenden.
Grundzüge des Erwachsenenschutzverfahren Verfahrensrechte der betroffenen Person Verfahrenshandlungen Nach § 116a Abs. 1 AußStrG kann die betroffene Person im Erwachsenenschutzverfahren unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit alle Verfahrenshandlungen vornehmen. Gibt es Differenzen zwischen den Anträgen der betroffenen Person und ihrem Vertreter, so sind bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen. Es gibt also (theoretisch) keine Bevorzugung einer Handlung. Will die betroffene Person Beschlüsse anfechten, so genügt es nach § 116a Abs. 4 AußStrG, dass aus einem Schriftstück deutlich hervorgeht, dass sie mit der Entscheidung nicht einverstanden ist.
Zustellungen Die Zustellung von Beschlüssen muss grundsätzlich an die betroffene Person erfolgen. Der Rechtsbeistand im Verfahren hat der betroffenen Person den Inhalt in geeigneter Weise zu erläutern (§ 116a Abs. 2 AußStrG). Nur dann, wenn die betroffene Person den Zustellvorgang oder den Inhalt der Entscheidung auch nicht annähernd begreifen kann, ist die Zustellung dadurch wirksam, wenn die Ausfertigung des Beschlusses in den körperlichen Nahebereich der betroffenen Person gelangt, dass sie sich bei Erhalt ohne ihre psychische Krankheit oder eine vergleichbare Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit Kenntnis vom Inhalt des Beschlusses verschaffen könnte (§ 116 Abs. 3 AußStrG). Nach § 139 Abs. 1 AußStrG gilt § 116a Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß auch für minderjährige Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
Sachverständigengutachten hat das Gericht (Pflegschaftsgericht) der betroffenen Person und ihrem Rechtsbeistand (§ 119 iVm 120a AußStrG) rechtzeitig zu übermitteln.
Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters Antrag oder Anregung Das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters wird von der erwachsenen betroffenen Person selbst auf Antrag oder von Amts wegen, etwa auf Grund einer Mitteilung, eingeleitet (§ 117 Abs. 1 AußStrG). Bei Minderjährigen kann das Verfahren frühestens drei Monate vor dem Erreichen der Volljährigkeit eingeleitet werden (§ 117 Abs. 2 AußStrG).
Clearingverfahren Es ist zwingend nach § 117a AußStrG, wenn konkrete und begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters vorliegen, der zuständige Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) mit der Abklärung (§ 4a ErwSchVG) zu beauftragen (Clearingverfahren). Die betroffene Person ist dabei unverzüglich von der Befassung des Erwachsenenschutzvereins zu verständigen. Die betroffene Person hat die Möglichkeit eine Person wegen Ausgeschlossenheit oder Befangenheit abzulehnen (§ 116a AußStrG iVm § 19 ff JN i. V. m. Artikel 6 EMRK).Georldinger in Richterzeitung (RZ) 2018, S. 73.
Anhörung der betroffenen Person Wird das Verfahren sodann fortgesetzt, so muss das zuständige Gericht (Pflegschaftsgericht) sich im Rahmen der Erstanhörung einen persönlichen Eindruck von der vom Verfahren betroffenen Person verschaffen, diese anleiten (Manuduktionspflicht) und dieser Person die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kann die betroffene Person nicht zu Gericht kommen, so hat das Gericht diese aufzusuchen. Zwangsweise Vorführung ist unzulässig. Eine Erstanhörung im Weg der Rechtshilfe ist unter bestimmten Umständen möglich (§ 118 AußStrG). Eine Verletzung der Erstanhörungspflicht stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Artikel 6 EMRK).
Beistand im fortgesetzten Verfahren Wird das Verfahren nach der Erstanhörung fortgesetzt, so muss der betroffenen Person ein Beistand zur Seite gestellt werden, der jedoch zurücktreten muss, sobald die betroffene Person einen anderen geeigneten Vertreter gewählt und dem Gericht bekannt gegeben hat (§ 119 AußStrG). Als Beistand können geeignete Angehörige, der zuständige Erwachsenenschutzverein oder ein Rechtskundiger (z. B. Rechtsanwalt, Notar) bestellt werden.
Einstweiliger Erwachsenenvertreter Es ist nach § 120 Abs. 1 AußStrG ein einstweiliger Erwachsenenvertreter beizugeben, wenn dies zur Besorgung dringender Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens zum Wohl der betroffenen Person erforderlich ist. Der einstweilige Erwachsenenvertreter kann nach § 120 Abs. 3 AußStrG auch für denselben Wirkungsbereich wie ein bereits eingesetzter Vertreter bestellt werden. Ansonsten gelten für die einstweilige Erwachsenenvertretung die Regelungen über die gerichtliche Erwachsenenvertretung. Die einstweilige Erwachsenenvertretung wird im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen und nach § 126 Abs. 1 AußStrG sind von der Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters auf geeignete Weise diejenigen Personen und Stellen zu verständigen, die insbesondere nach den Angaben des Erwachsenenvertreters, ein begründetes Interesse daran haben. Von der Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen oder gewählten Erwachsenenvertretung ist der von der Beendigung betroffene Vertreter zu verständigen.
Sachverständigengutachten Das Gericht hat nach § 120a einen Sachverständigen nur zu bestellen, wenn es selbst dies für erforderlich hält oder die betroffene Person dies beantragt. In der Regel wird sich ein Sachverständigengutachten nur erübrigen, wenn bereits einschlägige Gutachten und Befunde vorhanden sind.
Bestellung des definitiven Erwachsenenvertreters Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter wird nur bestellt, wenn keine andere Form der Erwachsenenvertretung möglich ist. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist eine mündliche Verhandlung nur noch fakultativ oder wenn die betroffene Person dies beantragt (§ 121 Abs. 1 AußStrG). Die Verhandlung findet in der Regel unter Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 140 Abs. 1 AußStrG) unter Ladung der betroffenen Person, des Beistands, des einstweiligen Erwachsenenvertreters sowie der Person, die zum Erwachsenenvertreter bestellt werden soll statt (§ 121 Abs. 2 AußStrG). Nur, wenn die Teilnahme an der Verhandlung das Wohl der betroffenen Person gefährdet, kann das Gericht auch ohne sie verhandeln (§ 121 Abs. 3 AußStrG).
Der Erwachsenenvertreter wird für eine bestimmte Angelegenheit bestellt. Eine pauschale Bestellung, wie früher für „alle Angelegenheiten“ ist nicht (mehr) zulässig. Angehörige der betroffenen Person haben ein Anhörungsrecht, wenn über die Person des zu bestellenden Erwachsenenvertreters keine Einigung erzielt wird und diese können gegen die Bestellung auch einen Rekurs einbringen (§ 127 Abs. 2 und 3 AußStrG).
Die Erwachsenenvertretung ist nur noch auf einen bestimmten Zeitraum zulässig (maximal 3 Jahre, § 246 Abs. 1 Zif. 6 ABGB) und muss dann erneuert werden oder erlischt automatisch (§ 128 AußStrG).
Änderung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung Das Verfahren über die Änderung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung wird auf Antrag der betroffenen Person, des gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder von Amts wegen eingeleitet und läuft weitgehend wie das Bestellungsverfahren ab (§ 128 AußStrG). Die gerichtliche Erwachsenenvertretung bleibt über die ursprüngliche Bestellungsfrist aufrecht, solange ein Erneuerungsverfahren läuft. Das Gericht hat die betroffene Person und den bestellten gerichtlichen Erwachsenenvertreter zumindest ein halbes Jahr vor Fristablauf über die bevorstehende Beendigung der Erwachsenenvertretung zu informieren und auf die Möglichkeit einer Erneuerung hinzuweisen (§ 128 Abs. 4 AußStrG).
Der bestellte gerichtliche Erwachsenenvertreters hat im Verfahren die Stellung eines Rechtsbeistands (§ 119 AußStrG). Im Verfahren über die Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung kann das Gericht erforderlichenfalls einen vom bisherigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter verschiedenen Vertreter für das Verfahren bestellen.
Bei der Erweiterung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ist das Verfahren vereinfacht.
Der gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreter hat von sich aus bei Gericht die Beendigung der Erwachsenenvertretung zu erlangen, wenn seine Aufgaben erledigt sind (§ 272 Abs. 2 ABGB).
Einstellung Das Verfahren kann in jedem Verfahrensstadium eingestellt werden, wenn das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter nicht erforderlich ist (§ 122 Abs. 1 AußStrG), z. B., weil mit einer anderen Vertretungsform (z. B. Vorsorgevollmacht) das Auslangen gefunden werden kann. Gegebenenfalls kann das Gericht auch die Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen oder gewählten Erwachsenenvertretung anordnen (§ 122 Abs. 3 AußStrG).
Kosten Bei Bestellung, Änderung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung sind die dem Staat entstehenden Kosten von der betroffenen Person zu tragen, soweit dadurch nicht ihr notwendiger Unterhalt oder der ihrer Familie, für die sie zu sorgen hat, gefährdet wird (§ 124 AußStrG). Bei einer Einschränkung oder Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung hat stets der Staat die Kosten endgültig zu tragen (§ 128 Abs. 1 AußStrG).
Verständigungspflichten und ÖZVV Im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) ist grundsätzlich das Bestehen der Erwachsenenvertretung und die Änderung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung bzw. Einstellung (sofern zuvor gemeldet) einzutragen.
Nach § 126 Abs. 1 AußStrG sind von der Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters auf geeignete Weise diejenigen Personen und Stellen zu verständigen, die nach den aktenkundigen Ergebnissen des Verfahrens, insbesondere nach den Angaben des Erwachsenenvertreters, ein begründetes Interesse daran haben (könnten). Von der Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen oder gewählten Erwachsenenvertretung ist der von der Beendigung betroffene Vertreter zu verständigen.