In dem Elektronischen Zentralregister für Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmen (kurz: Verkehrsunternehmensdatei – VUDat) werden in Deutschland seit 2012 Daten von Verkehrsunternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des gewerblichen Personenverkehrs erfasst. Diese stehen den Behörden und teilweise der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Rechtliche Grundlagen Aufgrund des Art. 16 Abs. 1 S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des RatesKonsolidierter Text: Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) "führt jeder Mitgliedstaat ein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen, die von einer von ihm benannten zuständigen Behörde zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers zugelassen wurden."
Wie aus Erwägungsgrund 16 zur VO(EG) 1071/2009Anmerkung: In der konsolidierten Fassung der VO(EG) 1071/2009 sind leider die Erwägungsgründe nicht mehr mit abgedruckt. Zum Nachlesen der Erwägungsgründe muss die Grundfassung aufgerufen werden! deutlich wird, wurde folgendes angestrebt: "Die stufenweise Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register ist wesentliche Voraussetzung für einen schnellen und effizienten Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und um zu verhindern, dass die Kraftverkehrsunternehmer versucht sind, schwerwiegende Verstöße in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung zu begehen oder zu riskieren. ...". Erwägungsgrund 13 ergänzt hierzu: "Eine besser organisierte Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten würde die Wirksamkeit der Überwachung der Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, erhöhen und wäre geeignet, die Verwaltungskosten in Zukunft zu verringern. Gemeinschaftsweit vernetzte elektronische Unternehmensregister, die den gemeinschaftlichen Regeln für den Schutz personenbezogener Daten Rechnung tragen, sind geeignet, diese Zusammenarbeit zu erleichtern und die mit Kontrollen verbundenen Kosten sowohl für die Unternehmen als auch die Verwaltungen zu verringern. ..."
In Umsetzung der europarechtlichen Verpflichtung hat die Bundesrepublik Deutschland durch Regelung in des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) die Verkehrsunternehmensdatei ins Leben gerufen.Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes (BR-Drs. 218/11 vom 15. April 2011), Informationen auf den Seiten des DIP (Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien) (Abruf: 4. April 2026) In § 15 Abs. 1 GüKG heißt es: "(1) Das Bundesamt führt die Verkehrsunternehmensdatei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des gewerblichen Personenverkehrs mit Kraftomnibussen, um unmittelbar feststellen zu können, über welche güterkraftverkehrsrechtlichen Berechtigungen, Gemeinschaftslizenzen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009Konsolidierter Text: Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR), sowie Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr die jeweiligen Unternehmer verfügen. ...".
Gemäß § 15 Abs. 7 GüKG wurde zur Konkretisierung die Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung – VUDat-DV)Text der Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung – VUDat-DV) erlassen.
Daten Vorgabe der zu speichernden Daten nach der EU-Verordnung Aufgrund der Vorgaben nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sind folgende Daten von den EU-Mitgliedstaaten zu erfassen:
"(2) Die einzelstaatlichen elektronischen Register enthalten mindestens folgende Daten:
a) Name und Rechtsform des Unternehmens;
b) Anschrift der Niederlassung;
c) Namen der Verkehrsleiter, die anerkanntermaßen die Anforderungen an Zuverlässigkeit und fachliche Eignung nach Artikel 3Anmerkung: Gemeint ist Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllen, oder gegebenenfalls Name eines rechtlichen Vertreters;
d) Art der Zulassung, Zahl der erfassten Fahrzeuge und gegebenenfalls laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien;
e) Zahl, Kategorie und Art der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe bAnmerkung: Gemeint ist Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten schwerwiegenden VerstößeNach Art. 6 Abs. 2 der VO (EG) 1071/2009 wird ein Verstoss gegen die in Anhang IV zur VO (EG) 1071/2009 aufgeführten Tatbestände (sog. Liste der schwersten Verstösse gemäss Artikel 6 Absatz 2) im Zweifel zur Aberkennung der persönlichen Zuverlässigkeit und damit in der Regel zum Entzug der Gemeinschaftslizenz führen. Entsprechend Art. 16 Abs. 2a VO (EG) 1071/2009 hat die EU mit der VERORDNUNG (EU) 2016/403 DER KOMMISSION vom 18. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) dann weitere Tatbestände aufgelistet, die unterhalb der schwersten Verstösse liegen, die aber unter bestimmten Voraussetzungen dann auch zur Aberkennung der persönlichen Zuverlässigkeit und damit zum Entzug der Gemeinschaftslizenz führen können., die in den vorangehenden zwei Jahren zu einer Verurteilung oder einer Sanktion geführt haben;
f) Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, solange die Zuverlässigkeit der betreffenden Person nicht nach Artikel 6 Absatz 3 wieder hergestellt ist, sowie einschlägige Rehabilitationsmaßnahmen;
g) Amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge, über die das Unternehmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe gAnmerkung: Gemeint ist Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 verfügt;
h) Die Anzahl der am 31. Dezember des Vorjahres im Unternehmen beschäftigten Personen, wobei diese bis zum 31. März jedes Jahres in das einzelstaatliche Register aufzunehmen ist;
i) Risikoeinstufung des Unternehmens nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2006/22/EGKonsolidierter Text: Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 und der Richtlinie 2002/15/EG über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR).
Nach Maßgabe der einschlägigen Datenschutzbestimmungen sind die Daten, auf die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d Bezug genommen wird, öffentlich zugänglich."
Umsetzung der Datenspeicherung in Deutschland In der VUDat zu speichernde Daten Nach Abs. 1 VUDat-DV sind in der Verkehrsunternehmensdatei zu speichende Daten:
1. Firma oder Name des Verkehrsunternehmens,
2. Rechtsform des Verkehrsunternehmens,
3. Registergericht und Registernummer, soweit das Verkehrsunternehmen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist,
4. Sitz und Geschäftsanschrift einschließlich Anschriften aller Zweigniederlassungen,
5. Telefon- und Telefaxnummern sowie die elektronische Postadresse,
6. Geburtsname, Familienname, Vorname, Doktorgrad, Geschlecht, Geburtsdatum, -ort, Geburtsstaat und Staatsangehörigkeit der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und der gesetzlichen Vertreter,
7. Geburtsname, Familienname, Vorname, Doktorgrad, Geschlecht, Geburtsdatum, -ort, Geburtsstaat, Staatsangehörigkeit sowie Nummer der Bescheinigung der fachlichen Eignung der zur Führung der Kraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen (Verkehrsleiter nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020),
8. Anzahl der eingesetzten Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt,
8a. Anzahl der eingesetzten Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen, aber höchstens 3,5 Tonnen,
9. Anzahl der eingesetzten Kraftomnibusse,
10. Art, Anzahl, Nummer und aktueller Status, der erteilten
a) Erlaubnisse nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung,
b) Gemeinschaftslizenzen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020, c) Gemeinschaftslizenzen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in der Fassung vom 13. Mai 2013,
d) CEMT-Genehmigungen im Sinne des § 1 Absatz 5 Nummer 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
e) CEMT-Umzugsgenehmigungen im Sinne des § 1 Absatz 5 Nummer 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
f) bilateralen Genehmigungen für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Absatz 5 Nummer 6 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
g) Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr, einschließlich der entsprechenden Angaben zu Abschriften, Ausfertigungen und beglaubigten Kopien sowie die zuständige Erteilungsbehörde und der Gültigkeitszeitraum,
11. bei der Rücknahme oder dem Widerruf der Berechtigung durch eine Erteilungsbehörde der Grund der Entscheidung und der Tag der Unanfechtbarkeit oder sofortigen Vollziehbarkeit der Entscheidung,
12. die Kennzeichen der Fahrzeuge, über die das Verkehrsunternehmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 verfügt, und der Staat, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind,
13. die Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen, Anhängern und Sattelanhängern, die von dem Verkehrsunternehmen im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzt werden und von einem Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemietet und dort zugelassen sind,
14. die Anzahl der am 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres im Verkehrsunternehmen beschäftigten Personen,
15. die allgemeine Risikoeinstufung des Verkehrsunternehmens nach § 16a Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes sowie
16. die Erklärung des Unternehmens, dass die Voraussetzungen des § 8a des Güterkraftverkehrsgesetzes eingehalten werden.
Allgemein zugängliche Daten der VUDat Der allgemein zugängliche Teil der Verkehrsunternehmensdatei umfasst nach Abs. 3 VUDat-DV:
1. Firma oder Name des Verkehrsunternehmens,
2. Rechtsform des Verkehrsunternehmens,
3. Registergericht und Registernummer, soweit das Verkehrsunternehmen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist,
4. Geschäftsanschrift einschließlich Anschriften aller Zweigniederlassungen,
5. Familienname und Vorname der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und der Verkehrsleiter,
6. Anzahl der eingesetzten Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt,