Die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 enthält Regelungen zur EU-Gemeinschaftslizenz. Sie enthält Bestimmungen zum Marktzugang, zur Genehmigungspraxis im Linien- und Gelegenheitsverkehr und zu den anschließenden Kontrollen im Außendienst. In der Anlage stehen notwendige Sicherheitsmerkmale.

Geschichtlicher Hintergrund Die VO(EG) Nr. 1073/2009 wurde am 14. November 2009 gleichzeitig mit den EU-Verordnungen Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates) und VO(EG) 1072/2009 (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs) als sogenanntes "Road Package" im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Verordnungen sind am 4. Dezember 2011 vollinhaltlich wirksam geworden.Road Package, Informationen auf der Seite des BALM (Bundesamt für Logistik und Mobilität) (Abruf: 16. März 2026)

Die VO(EG) Nr. 1073/2009 wurde mehrfach geändert durchÜbersicht über die Änderungen der VO(EG) 1073/2009, Informationen auf den Seiten von EUR-Lex (Abruf: 16. März 2026) VERORDNUNG (EU) Nr. 611/2012 DER KOMMISSION vom 9. Juli 2012, VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES vom 13. Mai 2013. Die konsolidierte Fassung (siehe Info-Box) enthält die jeweils aktuelle Fassung.

Inhalt Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen Kapitel 2: Gemeinschaftslizenz und Marktzugang Kapitel 3: Genehmigungspflichtiger Linienverkehr Kapitel 4: Gelegenheitsverkehr und andere nicht genehmigungspflichtige Verkehrsdienste Kapitel 5: Kabotage Kapitel 6: Überwachungsverfahren und Ahndung von Verstößen Kapitel 7: Durchführung Kapitel 9: Schlussbestimmungen

Anhänge Anhang 1: Sicherheitsmerkmale der Gemeinschaftslizenz Anhang 2: Muster für die Gemeinschaftslizenz Anhang 3: EntsprechungstabelleVolltext der Verordnung – abgerufen am 14. April 2019.

Deutschland In Deutschland wird sie durch das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ergänzt. Zuständig ist das Bundesministerium für Verkehr.

Einzelnachweise

Kategorie:Verordnung (EU) Kategorie:Rechtsquelle (20. Jahrhundert) Kategorie:Personenverkehr