Die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 definiert die Voraussetzungen für im Kraftverkehr tätige Verkehrsunternehmen (Personen- und Güterverkehr). Des Weiteren werden erforderliche Eigenschaften eines Verkehrsleiters erläutert, die Sicherheitsanforderungen für Nachweise festgelegt und dargestellt, in welchen Bereichen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Verordnung frei sind.
Geschichtlicher Hintergrund Die VO(EG) Nr. 1071/2009 wurde am 14. November 2009 gleichzeitig mit der Verordnung (EG) 1072/2009 (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs) und Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 561/2006) als sogenanntes "Road Package" im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Verordnungen sind am 4. Dezember 2011 vollinhaltlich wirksam geworden.Road Package, Informationen auf der Seite des BALM (Bundesamt für Logistik und Mobilität) (Abruf: 16. März 2026)
Die VO(EG) Nr. 1071/2009 wurde mehrfach geändert durchÜbersicht über die Änderungen der VO(EG) 1071/2009, Informationen auf den Seiten von EUR-Lex (Abruf: 16. März 2026) VERORDNUNG (EU) Nr. 613/2012 DER KOMMISSION vom 9. Juli 2012, VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES vom 13. Mai 2013, VERORDNUNG (EU) 2020/1055 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Juli 2020. Die konsolidierte Fassung (siehe Info-Box) enthält die jeweils aktuelle Fassung.Anmerkung: In der konsolidierten Fassung der VO(EG) 1071/2009 sind leider die Erwägungsgründe nicht mehr mit abgedruckt. Zum Nachlesen der Erwägungsgründe muss die Grundfassung (siehe Infobox) aufgerufen werden!
Aufhebung Die Verordnung 1071/2009/EG hob die Richtlinie 96/26/EG Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer auf.
Inhalt Kapitel I Allgemeine Bestimmungen regelt in Art. 1 zunächst Gegenstand und Anwendungsbereich der Verordnung; Art. 2 für das Gesetz wichtige Begriffsbestimmungen; Art. 3 die Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers sowohl im Güterverkehr als auch im Personenverkehr. In diesem Artikel werden die Eigenschaften für Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, bzw. ausüben wollen, stichpunktartig festgelegt. Diese müssen in dem Mitgliedsstaat gemäß Art. 3 dauerhaft niedergelassen sein, sowie die Eigenschaften der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und eine fachliche Eignung besitzen. Zudem wird in Art. 4 noch der Verkehrsleiter im Detail definiert.
Im II. Kapitel werden die Voraussetzungen zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 3 im Einzelnen ausgeführt. Art. 5 beschreibt die Voraussetzungen für die Anforderung der Niederlassung. Art. 6 konkretisiert die (persönlichen) Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit sowohl des Verkehrsunternehmens als auch der Verkehrsleiter. Hier liegt eine der wichtigsten Bestimmungen der Verordnung, nämlich die Frage, wann eine persönliche Unzuverlässigkeit gegeben sein könnte und damit der Entzug der Gemeinschaftslizenz droht: Nach Art. 6 Abs. 2 der VO (EG) 1071/2009 wird ein Verstoss gegen die in Anhang IV zur VO (EG) 1071/2009 aufgeführten Tatbestände (sog. Liste der schwersten Verstösse gemäss Artikel 6 Absatz 2) im Zweifel zur Aberkennung der persönlichen Zuverlässigkeit und damit in der Regel zum Entzug der Gemeinschaftslizenz führen. Entsprechend Art. 16 Abs. 2a VO (EG) 1071/2009 hat die EU mit der Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, ...Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) dann weitere Tatbestände aufgelistet, die unterhalb der schwersten Verstösse liegen, die aber unter bestimmten Voraussetzungen dann auch zur Aberkennung der persönlichen Zuverlässigkeit und damit zum Entzug der Gemeinschaftslizenz führen können. Art. 7 benennt die Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens. Danach muss das Unternehmen u. a. eine entweder in Geld oder Bürgschaft jederzeit nachweisbare Sicherheit für sein erstes Fahrzeug in Höhe von 9.000 €, eine Sicherheit in Höhe von 5.000 € für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug oder jede weitere genutzte Fahrzeugkombination, das/die eine zulässige Gesamtmasse von über 3,5 t hat, sowie eine Sicherheit in Höhe von 900 EUR für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug oder für jede weitere genutzte Fahrzeugkombination, dessen/deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t, jedoch nicht 3,5 t überschreitet, stellen. Artt. 8, 9 (u. a. unter Bezugnahme auf die Anhänge I und II) enthalten in Art. 8 die Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der fachlichen Eignung der Kraftverkehrsunternehmer und der Verkehrsleiter. Diese müssen die in Anhang I Teil I genannten Themenkreise beherrschen und durch eine schriftliche (im Einzelfall zusätzlich mündliche) Prüfung nachweisen. In Anhang I Teil II wird Näheres zum Prüfungsablauf beschrieben. Zuständig für die Abnahme und/oder Bescheinigung der Prüfungen sind die von den Mitgliedstaaten hierfür benannten Stellen (in Deutschland das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)) oder von diesen zugelassene Stellen (in Deutschland z. B. die IHKs). Art. 9 bestimmt, wann ausnahmsweise eine Prüfungsbefreiung möglich ist.
Kapitel III enthält Regeln zum Thema Zulassung und Überwachung : Art. 10 fordert, dass die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Zuständige Behörden, welche für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zuständig sind, benennen (in Deutschland das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)). Darüber hinaus regelt aber Art. 10 Abs. 1 auch, welche Befugnisse diese nationalen Behörden haben (sollen); danach sind sie befugt a) die von den Unternehmen eingereichten Anträge zu prüfen, b) die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zu erteilen, auszusetzen oder zu entziehen, c) eine natürliche Person für ungeeignet zu erklären, als Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten, sowie d) die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, um zu überprüfen, ob das Unternehmen die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllt. Art. 11 regelt detailliert die Einreichung und Registrierung der Anträge. Danach haben die Unternehmen Anspruch auf Erteilung der Genehmigungen (sofern sie die in Art. 3 genannten Bedingungen erfüllen); diese werden von den zuständigen nationalen Stellen erteilt. Die Bearbeitung der Anträge auf Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und/oder Verkehrsleiters soll zügig erfolgen und im Zweifel nicht länger als drei Monate Bearbeitungszeit benötigen. Die zuständigen Behörden tragen die entsprechenden Daten in die nach Art. 16 von den Mitgliedstaaten anzulegenden elektronischen Register (in Deutschland: Verkehrsunternehmensdatei) ein (Art. 11 Abs. 2 der VO(EG) 1071/2009); die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, Änderungen dieser einzutragenden Daten innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten Frist (maximal jedoch binnen 28 Tagen) der Behörde mitzuteilen. Art. 12 verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, regelmäßige Kontrollen bezüglich der Einhaltung der in Art. 3 genannten Bedingungen vorzunehmen (und darüber der Kommission zu berichten). Zu diesem Zweck nehmen die Mitgliedstaaten gezielte Kontrollen von Unternehmen vor, die als Unternehmen mit erhöhtem Risiko eingestuft wurden, gegebenenfalls einschließlich Kontrollen vor Ort in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens. Hierzu erweitern die Mitgliedstaaten das nach Art. 9 der Richtlinie 2006/22/EGKonsolidierter Text: Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 und der Richtlinie 2002/15/EG über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) errichtete Risikoeinstufungssystem auf alle in Art. 6 VO(EG) 1071/2009 genannten Verstöße.Anmerkung: siehe oben bei Art. 6 Art. 13 legt das Verfahren für Aussetzung und Entzug von Zulassungen im Detail fest. Wenn eine zuständige Behörde danach feststellt, dass das Unternehmen möglicherweise die Anforderungen nach Artikel 3 nicht mehr erfüllt, teilt sie dies dem Unternehmen mit. Stellt eine zuständige Behörde fest, dass eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht mehr erfüllt sind, so kann (Ermessen!) sie dem Unternehmen eine Frist folgender Dauer zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustands einräumen (die Fristen werden sodann in Art. 13 Abs. 1 näher aufgeführt). Wichtig (!): Stellt die zuständige Behörde fest, dass das Unternehmen eine oder mehrere Anforderungen nach Art. 3 nicht mehr erfüllt, so setzt sie die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers aus oder entzieht sie (Art. 13 Abs. 3). Art. 14 regelt die Erklärung der Nichteignung des Verkehrsleiters. Wird einem Verkehrsleiter die Zuverlässigkeit nach Art. 6 aberkannt, so erklärt die zuständige Behörde diesen Verkehrsleiter für ungeeignet, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten. Zudem wird weiter bestimmt, unter welchen engen Voraussetzungen die Behörde einen Verkehrsleiter rehabilitiert und wann er wieder als solcher tätig werden darf. Art. 15 Entscheidungen der zuständigen Behörden und Rechtsbehelfe: Die Behörde hat ihre Entscheidungen zu begründen (zumindest soweit diese als belastend einzustufen sind). Die Mitgliedstaaten haben geeignete Rechtsbehelfe gegen solche Entscheidungen vorzusehen.
Kapitel IV: Verwaltungsvereinfachung und Zusammenarbeit : Art. 16 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten Einzelstaatliche elektronische Register über die Kraftverkehrsunternehmen, die von einer von ihm benannten zuständigen Behörde zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers zugelassen wurden, anzulegen und zu führen haben (in Deutschland: Elektronisches Zentralregister für Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmen (kurz: Verkehrsunternehmensdatei – VUDat); in Österreich: Verkehrsunternehmensregister (VUR) bzw. die Verkehrsunternehmensdatenbank (VDB)). Detailliert wird geregelt, welche Daten mindestens zu speichern sind, sowie welche Daten nur anderen Behörden und welche Daten öffentlich zugänglich sein sollen. Es werden auch Bestimmungen zu Höchstspeicherfristen getroffen. Die einzelstaatlichen Register sind so zu gestalten, dass sie miteinander vernetzt sind. Art. 17 äußert sich zum Schutz personenbezogener Daten. Art. 18 regelt umfangreich die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.