Diese Liste gibt einen Überblick über die Mitglieder des Provinziallandtags der preußischen Provinz Westfalen in der ersten Sitzungsperiode 1826. Die Wahldauer betrug sechs Jahre. Alle drei Jahre wurde die Hälfte der Abgeordneten neu gewählt. Da dies der erste Landtag war, wurden die ausscheidenden Abgeordneten nach drei Jahren durch das Los bestimmt. Daher waren die Abgeordneten des ersten Landtags auch die Abgeordneten der zweiten Sitzungsperiode 1828.

Die erste Wahl zum Provinziallandtag Rechtsgrundlage für die Wahl des ersten Provinziallandtags war das „Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände für die Provinz Westfalen“ vom 27. März 1824Ges.S. S. 108 ff., Digitalisat. Dieses enthielt grundsätzliche Regelungen über Zusammensetzung des Parlamentes und die Wählbarkeit in den einzelnen Kurien. Genau Regelungen über die Durchführung der Wahl fehlten aber. Die Ausführungsvorschriften wurden aber erst am 13. Juli 1827 veröffentlicht. Daher gab es mehrere Verordnungen des Königs, der Immediatskommission für die ständischen Angelegenheiten oder des Oberpräsidenten, die durch die Amtsblätter der Regierungen veröffentlicht wurden und die Details zur Wahl regelten.

Am 14. November 1825 wurde Oberpräsident Ludwig von Vincke zum königlichen Landtagskommissar ernannt. Am gleichen Tag wurden die „Vorschriften für die Einberufung der Provinzialstände“ durch das Staatsministerium veröffentlicht. Diese Vorschriften regelten das Vorgehen bezüglich der Wähler und der Gewählten. Am 19. November 1925 folgen die „Instruktionen für den kgl. Landtagskommissarius“ mit Regelungen bezüglich der Wahldurchführung. Am 14. Dezember 1825 ernannte von Vincke die Landräte zu Wahlkommissaren und ließ am 17. Dezember die „Vorschriften“ und weitere Regelungen in den Amtsblättern der Regierungen Arnsberg, Minden und Münster veröffentlichen.

Besonders konfliktbehaftet waren die Wahlen im Ritterstand. Das Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände hatte in § 8 bestimmt, dass einerseits die Besitzer ehemaliger landtagsfähiger Güter mit einer Jahresgrundsteuer von 75 Talern (Absatz 1) und andererseits alle Gutsbesitzer mit einer Jahresgrundsteuer von 150 Talern wahlberechtigt sein sollten (Absatz 2). Hintergrund war, dass nicht in allen Teilen der Provinz früher Landstände bestanden hatten. Ohne den Absatz 2 wäre die Ritterschaft dieser Landesteile dann nicht auf dem Landtag vertreten gewesen. Der reduzierte Zensus für die ehemals landtagsfähigen Güter sollte dazu dienen, dass möglichst alle davon auch nun wahlberechtigt waren.

Diese Regelungen waren mehrfach dazu geeignet, Unfriede zu stiften. Die Grundsteuer erwies sich als schlechter Anknüpfungspunkt für einen Zensus: In den Vorgängerstaaten waren sehr unterschiedliche Steuermodelle im Einsatz gewesen. Zur Vereinheitlichung der Grundsteuer sollte eine Katastrierung des Grundbesitzes in der Provinz erfolgen. Diese war aber nicht abgeschlossen (die Ergebnisse sollten gemäß Kabinettsorde vom 4. September und 7. Oktober jeweils den Provinzialständen zur Beratung vorgelegt werden). Es war auch nicht geregelt, auf welches Jahr sich die Steuer beziehen sollte (später wurde 1824 als Normaljahr festgelegt). So war z. B. einer der zweitgrößte Grundeigentümer des Regierungsbezirks Minden, Karl von der Horst, formal nicht wahlberechtigt: Er war Eigentümer der beiden für den Mindener Landtag früher berechtigten Rittergüter Halden und Hollwinkel. Keines der beiden war aber in der Franzosenzeit mit 75 Talern besteuert worden. In einer Einzelfallentscheidung erklärte der König ihn dennoch für wahlberechtigt.

Noch größeren Unmut rief die Ungleichheit des Zensus von Absatz 1 und Absatz 2 hervor. Die „Vorschriften“ erklärten daher den Absatz 2 für aufgehoben, wahlberechtigt waren Gutsbesitzer nur nach Absatz 1. Damit sank die Zahl der Güter, deren Besitz zur Wahl berechtigte auf 371. Da viele Gutsbesitzer mehrere Güter besaßen, waren 193 Gutsbesitzer übrig, von denen nur 121 Wahlberechtigte übrig blieben, nachdem die persönlichen Wahlberechtigungen (30 Jahre Mindestalter, christliche Konfession, Besitz des Gutes über 10 Jahre) angewendet wurden. Diese 121 Wahlberechtigten wählen bis Ende Januar 1826 in direkter und geheimer Wahl 20 Abgeordnete und 20 Stellvertreter. Etwa ein Drittel der Wahlberechtigten nahm an der Wahl nicht teil.

Die Wahl für die Vertreter der Städte wurde in indirekter Wahl durchgeführt. Die „Vorschriften“ regelten, dass in den Städten, die alleine einen Abgeordneten stellten wurden je 50 wahlberechtigte Einwohner ein Wahlmann gewählt wurde. Diejenigen Einwohner waren für Wahl der Wahlmänner stimmberechtigt, die 2 Taler Grundsteuer oder 5 Taler Gewerbesteuer gezahlt hatten. In den gemeinschaftlichen Städten wurde je ein Wahlmann auf 150 Einwohner gewählt. Hier lag der Zensus höher und betrug je nach Steuerklasse der Städte zwischen 8 und 24 Talern.

Hier waren eine Reihe von Einzelfragen offen geblieben. Dem Wortlaut der Vorschriften nach waren Frauen nicht von der Wahl ausgeschlossen. Entsprechend wurde von Vincke die Frage vorgelegt, wie mit dem Wahlrecht von Frauen, die die persönlichen Voraussetzungen (30 Jahr, unbescholten, christliche Konfession und Erfüllung des Zensus) erfüllten, umgegangen werden solle. Wie in der damaligen Zeit üblich wurden diese Frauen nicht zur Wahl eingeladen, auch ihre Ehemänner konnten nicht an ihrer Stelle die Wahl ausüben (es sei den, die Eheleute hatten den Güterstand der Gütergemeinschaft gewählt). Strittig war das Wahlrecht von Unternehmern, die gemeinsam ein Unternehmen betrieben und das gemeinsame Unternehmen den Zensus erfüllte. Die Stadt Rittberg erhob keine Grundsteuer, sondern finanzierte sich durch andere Abgaben. Rein formal gab es damit dort keine Wähler, die den Zensus erfüllten.

Die Wahlen im vierten Stand wurden zweistufig ausgeführt. Je 50 Einwohner wurde zunächst ein Wähler gewählt. Die Wähler (Zensus: 6 Reichstaler) wählten Bezirkswähler (je 10 Wähler einen). Diese Bezirkswähler mussten einen Zensus von 12 Talern erfüllen und reisten in die Kreisstadt, um dort den Abgeordneten zu wählen (hier waren 25 Taler gefordert). Da dies sehr aufwändig war, verordnete von Vincke, dass die Zwischenstufe der Bezirkswähler ausfallen sollte. Diese Maßnahme wurde aber vom Staatsministerium aufgehoben; es blieb bei der Zweistufigkeit. Auch hier waren Einzelfragen zu klären: So zahlten Bergwerksbesitzer keine Gewerbesteuer, sondern einen Zehnten und Freituxe. Sie gehörten zwar zu den Reichsten, waren aber so nicht wahlberechtigt. Im vierten Stand, der ja erstmals auf Landtagen vertreten war, lag die Wahlbeteiligung am höchsten. Mitte Mai 1826 waren die Wahlen abgeschlossen.Jakob Roebers: Die Einrichtung der Provinzialstände in Westfalen und die Wahlen zum ersten westfälischen Provinziallandtag. Dissertation, 1914.

Liste der Abgeordneten