In der Gebhard-Entscheidung (EuGH Rs. C-55/94, auch: Gebhard-Urteil)Urteil des Gerichtshofes vom 30. November 1995. Reinhard Gebhard gegen Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano. Ersuchen um Vorabentscheidung: Consiglio Nazionale Forense – Italien. von 1995 legte der Europäische Gerichtshof (EuGH) grundsätzliche Regelungen zur Auslegung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit von Rechtsanwälten im Sinne von Artikel 56 AEUV (ex-Artikel 49 EGV bzw. Artikel 59 EWGV) fest.Artikel 56 AEUV (ex-Artikel 49 EGV bzw. Artikel 59 EWGV) hat sich seit der Erlassung 1957 nur sehr geringfügig geändert. Siehe:
Spezielle europarechtliche Vorgaben
Die Richtlinie 77/249/EWG („Anwalts-Dienstleistungsrichtlinie“),. In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. L, Nr. 78, 26. März 1977, S. 17. die zum Zeitpunkt der Gebhard-Entscheidung galt, gilt für die in Form der Dienstleistung ausgeübten Tätigkeiten der Rechtsanwälte (). Dienstleistende Rechtsanwälte haben die in der Sprache oder in einer der Sprachen des Herkunftsstaats gültige Berufsbezeichnung des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind (für Herrn Gebhard: Deutschland), unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichtes, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staates zugelassen sind, zu verwenden (Artikel 3).Rz 13 der Gebhard-Entscheidung.
Die Richtlinie 77/249/EWG unterscheidet zwischen: den mit der Vertretung oder der Verteidigung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege oder vor Behörden zusammenhängenden Tätigkeiten und allen anderen Tätigkeiten.Rz 14 der Gebhard-Entscheidung. Bei der Ausübung der Tätigkeiten der Vertretung oder der Verteidigung muss der Rechtsanwalt die Standesregeln des Aufnahmestaats (hier: Italien) neben den ihm im Herkunftsstaat obliegenden Verpflichtungen einhalten.Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 77/249/EWG. Für die Ausübung aller anderen Tätigkeiten bleibt der Rechtsanwalt den im Herkunftsstaat geltenden Bedingungen und Standesregeln unterworfen. Daneben muss er die im Aufnahmestaat geltenden Regeln über die Ausübung des Berufes, gleich welchen Ursprungs, einhalten, insbesondere in Bezug auf die Unvereinbarkeit zwischen den Tätigkeiten des Rechtsanwalts und anderen Tätigkeiten in diesem Staat, das Berufsgeheimnis, die Beziehungen zu Kollegen, das Verbot des Beistands für Parteien mit gegensätzlichen Interessen durch denselben Rechtsanwalt und die Eigenwerbung.Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 77/249/EWG.Siehe Rz 15 der Gebhard-Entscheidung.
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 77/249/EWG muss der dienstleistende Rechtsanwalt keinen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat haben und nicht Mitglied einer Berufsorganisation in diesem Staat sein (hier der Mailänder Rechtsanwaltskammer).
Merkmale einer Dienstleistung Merkmale einer Dienstleistung im Sinne der Gebhard-Entscheidung sind auch für rechtsanwaltliche Dienstleistungen:Aufzählung nach: freiberufliche Tätigkeit (in anderen Zusammenhängen kann dies auch eine gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche Tätigkeit sein), Teilnahme am Wirtschaftsleben (wie bei allen Grundfreiheiten) und Leistungserbringung als Erwerbszweck mit Gewinnerzielungsabsicht.Rechtsanwaltliche Dienstleistungen sind solche, „die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden“ und die weitgehend nicht „den Vorschriften des freien Warenverkehrs und Kapitalverkehrs und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen“ (Artikel 36 Abs. 1 EWR-Abkommen bzw. 56 Abs. 1 AEUV). Artikel 4 Nr. 1 legt fest, dass eine „Niederlassung“ vorliegt, wenn die tatsächliche Ausübung einer von Artikel 49 AEUV (43 EGV) „erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird“ erfolgt.
Sachverhalt und Streitgegenstand Herr Gebhard ist ein deutscher Staatsangehöriger, der seit dem 3. August 1977 zur Ausübung des Berufes eines Rechtsanwalts in Deutschland berechtigt ist. Er ist in Stuttgart als Rechtsanwalt zugelassen und war freier Mitarbeiter einer Bürogemeinschaft. Er besitzt zum Entscheidungszeitpunkt in Deutschland keine eigene Kanzlei.Rz 3 der Gebhard-Entscheidung.
Seit März 1978 wohnt er in Italien, wo er mit seiner Ehefrau, einer italienischen Staatsangehörigen, und seinen drei Kindern lebt. Das Einkommen von Herrn Gebhard wird vollständig in Italien, wo er seinen Wohnsitz hat, besteuert.Rz 4 der Gebhard-Entscheidung.
Herr Gebhard hatte seit dem 1. März 1978 eine berufliche Tätigkeit in Italien ausgeübt. Dies zunächst als Mitarbeiter () in einer Anwaltssozietät in Mailand und sodann, vom 1. Januar 1980 bis Anfang 1989, als Sozius () in dieser Kanzlei. Aus dieser Tätigkeit wird ihm kein Vorwurf gemacht.Rz 5 der Gebhard-Entscheidung.
Am 30. Juli 1989 eröffnete Herr Gebhard eine eigene Kanzlei in Mailand, , in der italienische und mit ihm zusammenarbeiten. Herr Gebhard hat auf eine schriftliche Frage des Gerichtshofes angegeben, dass er ihnen die sporadischen Fälle der gerichtlichen Vertretung italienischer Mandanten in Italien übertrage.Rz 6 der Gebhard-Entscheidung.
Herr Gebhard erklärt dem EuGH gegenüber, er übe in Italien die im Wesentlichen außergerichtliche Tätigkeit des Beistands und der Vertretung deutschsprachiger Personen (die 65 % seines Umsatzes entspreche), sowie die Tätigkeit der Vertretung italienischsprachiger Personen in Deutschland oder Österreich (die 30 % seines Umsatzes entspreche) aus. Die verbleibenden 5 % beträfen die Unterstützung italienischer Berufskollegen, die mit Fragen des deutschen Rechts für ihre Mandanten befasst seien.Rz 7 der Gebhard-Entscheidung. Er war also zu 100 % als Rechtsanwalt beruflich tätig und hatte daneben keine weitere berufliche Tätigkeit ausgeübt.
Gegen Gebhard wurden von einigen italienischen Berufskollegen Beschwerden beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer Mailand eingebracht. Sie warfen ihm vor: die Bezeichnung avvocato im Briefkopf seines beruflichen Briefpapiers verwendet zu haben, direkt vor der Pretura und dem Tribunale Mailand unter der Bezeichnung avvocato aufgetreten zu sein und seine beruflichen Tätigkeiten vom Studio legale Gebhard (Anwaltskanzlei Gebhard) aus ausgeübt zu haben.Rz 8 der Gebhard-Entscheidung. Gebhard wurde vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer Mailand untersagt, die Bezeichnung avvocato zu verwenden.Rechtsanwalt Gebhard hätte nach der Richtlinie 77/249/EWG nur die deutsche Bezeichnung „Rechtsanwalt“ verwenden dürfen. Es wurde beschlossen, gegen Gebhard ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Ihm wurde zur Last gelegt, dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem italienischen Gesetz Nr. 31/82 verstoßen zu haben, dass er in Italien unter Verwendung der Bezeichnung avvocato eine dauernde Berufstätigkeit von seiner eigenen Kanzlei aus ausgeübt habe.Rz 9 der Gebhard-Entscheidung. Das italienischen Gesetz Nr. 31/82 setzt die Richtlinie 77/249/EWG um. Siehe auch Rz 17 der Gebhard-Entscheidung.
Am 14. Oktober 1991 stellte Herr Gebhard beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer Mailand einen Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt. Dieser Antrag wurde auf die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen,. In: ABl. L, Nr. 19, 1989, S. 16. sowie darauf gestützt, dass er in Italien eine Berufsausbildung von mehr als zehn Jahren absolviert habe. Offenbar hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer diesen Antrag jedoch nicht förmlich entschieden.Rz 10 der Gebhard-Entscheidung.
Das am 19. September 1991 eingeleitete Disziplinarverfahren endete mit der Entscheidung vom 30. November 1992, wodurch der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Mailand gegen Herrn Gebhard die Sanktion der zeitweiligen Versagung der Ausübung der Berufstätigkeit () für sechs Monate verhängte.Rz 11 der Gebhard-Entscheidung.
Gegen diese Entscheidung legte Herr Gebhard beim ein Rechtsbehelf ein, wobei er klarstellte, dass sich dieser auch gegen die stillschweigende Ablehnung seines Antrags auf Zulassung als Rechtsanwalt richte. Im Rahmen dieses Rechtsbehelfs machte er insbesondere geltend, die Richtlinie 77/249/EWG verleihe ihm das Recht, seine beruflichen Tätigkeiten von seiner eigenen Kanzlei in Mailand aus auszuüben.Rz 12 der Gebhard-Entscheidung.
Der Consiglio nazionale forense setzte das Verfahren aus und ersuchte den EuGH folgende Fragen im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens zu beantworten:
Ist Artikel 2 des zur Durchführung der EWG-Richtlinie vom 22. März 1977 ergangenen italienischen Gesetzes Nr. 31 vom 9. Februar 1982 über den freien Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften sind, wonach es nicht zulässig ist, im Hoheitsgebiet der Republik eine Kanzlei oder einen Haupt- oder Nebensitz einzurichten, mit der Regelung der genannten Richtlinie vereinbar, berücksichtigt man, dass diese keinen Hinweis darauf enthält, dass in der Möglichkeit, eine Kanzlei einzurichten, ein Anzeichen für die Absicht des Rechtsanwalts erblickt werden kann, die Tätigkeit nicht nur vorübergehend oder gelegentlich, sondern auf Dauer auszuüben? Welche Kriterien sind für die Beurteilung des vorübergehenden Charakters im Hinblick auf die Beständigkeit und Wiederholung der Leistungen des Rechtsanwalts, der nach der Regelung der erwähnten Richtlinie tätig wird, anzuwenden?
Entscheidung des EuGH Der EuGH stellte vorab, vor seine Entscheidung, die Grundlagen für die anzuwendenden Bestimmungen dar:Rz 22 bis 27 der Gebhard-Entscheidung. Die Vorschriften des Kapitels über die Dienstleistungen sind gegenüber denen des Kapitels über das Niederlassungsrecht subsidiär; Das in den Artikeln 49 bis 55 AEUV (Artikel 52 bis 58 des EWG-Vertrages bzw. Artikel 43 bis 48 EG-Vertrages) vorgesehene Niederlassungsrecht steht sowohl juristischen Personen als auch natürlichen Personen zu, die Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sind. Es umfasst, vorbehaltlich der vorgesehenen Ausnahmen und Bedingungen, die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten jeder Art, die Gründung und Leitung von Unternehmen und die Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats; Eine Person kann in mehr als einem Mitgliedstaat im Sinne des Vertrages niedergelassen sein;Siehe z. B.: EuGH-Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 107/83, Klopp, Slg. 1984, 2971, Randnr. 19. Der Begriff der Niederlassung ist ein sehr weiter Begriff, der die Möglichkeit für einen Unionsbürger impliziert, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Gemeinschaft im Bereich der selbständigen Tätigkeiten gefördert wird;Siehe z. B.: EuGH-Urteil vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74, Reyners, Slg. 1974, 631, Randnr. 21.