Scoring (BDSG-neu) zeigt einen speziellen Blick auf die Begrifflichkeit Scoring im Allgemeinen. Der nationale Gesetzgeber hat in der Annahme, der Art. 22 der DSGVO bedinge dies, Scoring als Teil des Profiling weiter ausgestaltet. In § 31 BDSG-neu wurde unter der Überschrift „Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften“ eine dem § 28b BDSG-alt entsprechende Regelung erlassen. Darin wird in Abs. 1 das Scoring als
definiert.
Hintergründe
Profiling ist nach Art. 4 Nr. 4 DSGVO jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen.
§ 31 Abs. 1 BDSG-neu spezifiziert sodann weiter die Voraussetzungen für das Profiling über dasjenige hinaus, was in der DSGVO festgelegt ist und lautet wie folgt:
Art. 31 Abs. 2 BDSG-neu regelt schließlich die (hier nicht interessierende) Verwendung von Wahrscheinlichkeitswerten über die Zahlungsfähig- und Zahlungswilligkeit einer natürlichen Person (siehe auch Kreditscoring).
Literatur Simitis/Hornung/Spiecker, Kommentar zum Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Anhang 2 zu Art. 6 Rn. 17; Kühling/Buchner, DS-GVO und BDSG Kommentar, 2. Aufl. 2018, § 31 BDSG Rn. 4 ff
Weblinks BDSG-neu §31 DSGVO Artikel 22
Kategorie:Statistik