Das Ius Archivi (lat. Recht des Archivs) bestätigt die Beweiskraft archivalischer Urkunden, die auf der Rechtsvermutung der Echtheit beruhen.Meyers Konversations-Lexikon, Vierte Auflage, Neunter Band, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig 1887, S. 335.

Authentizität herkömmlicher Archivalien Das Ius Archivi geht von der Rolle des Archivs als „trusted custodian“ (engl. gesicherter Wächter, Verwalter, Bewahrer) aus. Im 17. Jahrhundert erfuhr es eine monographische Behandlung. Die beweisrechtliche Wirkung des Ius Archivi im passiven Sinn wurde u. a. mit folgenden drei Sätzen beschrieben:

Es wird davon ausgegangen, dass die in einem öffentlichen Archiv aufbewahrten schriftlichen, bildlichen und gegenständlichen Urkunden oder Zeugnisse die Sicherheit gewähren, dass sie seit der Hinterlegung nicht manipuliert oder gefälscht worden sind.

Der Anspruch auf Echtheit von Dokumenten wurde auch zusätzlich durch das Anbringen vermeintlich unverfälschbarer Signaturen und Siegel bekräftigt.

Die Beweiskraft von Archivalien, also das generelle Ius Archivi, gilt seit Anfang des 20. Jahrhunderts aber nicht mehr automatisch für alle gerichtlichen Prozesse.Meyers Großes Konversations-Lexikon, Sechste Auflage, Erster Band, Bibliographisches Institut, Leipzig und Wien 1905, S. 730.

Authentizität elektronischer Dokumente Grundsätze Auch im digitalen Zeitalter ist die Authentizität elektronischer Archivalien zu gewährleisten. Ein Definitionsversuch lautete 2002: „Eine Aufzeichnung ist authentisch, wenn sie das ist, was sie vorgibt zu sein, und wenn sie frei von Verfälschung oder unerlaubter Veränderung ist.“Udo Schäfer: Authentizität: Elektronische Signaturen oder Ius Archivi? Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek 2004, S. 14–31 ( ISBN 3-937816-09-7 und ISSN 0436-6638) auf Hamburg University Press, abgerufen 7. März 2019.

Eine Möglichkeit besteht in der Verwendung digitaler Signaturen oder anderer elektronischer Signaturen. Ist die digitale Signatur des Autors vom Empfänger oder Leser mit Erfolg verifiziert worden, so darf das elektronische Dokument als authentisch betrachtet werden. Um sie aber auch archivieren zu können, müssen originale Daten und Dateien in das Format konvertiert werden, in dem das jeweilige Archiv elektronische Daten speichert und signiert. Durch die Konversion verändern sich die binären Strukturen und die elektronische Signatur des Originals ist nicht mehr verifizierbar.

Umsetzung in Deutschland Das deutsche Signaturgesetz (SigG) unterscheidet drei Stufen: § 2 Nr. 1 Elektronische Signatur § 2 Nr. 2 Fortgeschrittene elektronische Signatur § 2 Nr. 3 Qualifizierte elektronische Signatur

Im Registerrecht beruht der Glaube an die Rechtmäßigkeit hinterlegter elektronischer Grundbücher und anderer Register auf der digitalen Signierung der Eintragungen. In gerichtlichen Prozessen dürfen elektronische Beweismittel im Sinne des § 126a BGB nur mit einer Qualifizierten Elektronischen Signatur vorgelegt werden.

Elektronische Archivalien bedürfen zur Bestätigung ihrer Echtheit und Beweiskraft (Ius Archivi) einer den Ansprüchen, die an das Dokument gemäß seinem Verwendungszweck zu stellen sind, genügenden elektronischen Signatur.

2003 sah ein Referentenentwurf im Bundesjustizministerium die Ergänzung des § 371a der ZPO u. a. vor:

Die Absätze 1 und 3 des Vorschlags entsprechen den Absätzen 1 und 2 des § 371a ZPO-E. Nach dem Referentenentwurf wird der bisherige § 292a ZPO aufgehoben. An dessen Stelle tritt § 371a Abs. 1 Satz 2 ZPO-E. Mit den Absätzen 2 und 4 des Vorschlags würde das ius archivi im passiven Sinne in die Zivilprozessordnung übernommen.

Der § 371a ZPO wurde nicht in diesem Sinne geändert (Stand Februar 2019).Gesetzestext, abgerufen 10. März 2019.

Literatur Ernst Pitz: Beiträge zur Geschichte des lus Archivi. In: Der Archivar 16 (1963) Sp. 90–95, 281f. Friedrich Merzbacher: Ius Archivi. Zum geschichtlichen Archivrecht [Ius Archivi: About the Historical Right of Archive], Archivalische Zeitschrift 75: 135–47 (1979).

Einzelnachweise

Kategorie:Archivrecht Kategorie:Denkmalrecht (Deutschland) Kategorie:Römisches Recht