Königliche Freistadt (lateinisch libera regia civitas, ungarisch szabad királyi város, slowakisch slobodné kráľovské mesto, kroatisch und serbisch slobodni kraljevski grad) war vom 15. Jahrhundert bis 1871 (formal auch bis Anfang des 20. Jahrhunderts) die mit gewissen Vorrechten verbundene offizielle Bezeichnung für die wichtigsten Städte im Königreich Ungarn.
Es handelte sich um Gemeinden, die durch den König aus dem Einflussbereich der Landesherren herausgenommen wurden (daher die Bezeichnung „königlich“), von diesem bestimmte Vorrechte erhielten und das Selbstverwaltungsrecht in Bezug auf ihre innern Angelegenheiten ausübten (daher die Bezeichnung „frei“). Königliche Städte gab es im Königreich Ungarn seit dem 13. Jahrhundert, königliche Freistädte seit dem 15. Jahrhundert.
Charakteristik Es handelte sich um „königliche“ und „freie“ Städte, also Gemeinden, die aus der Verwaltung und dem Einfluss von Landherrn herausgenommen wurden, „frei“ von diesen existierten, zugleich vom König mit gewissen Vorrechten versehen wurden und (seit) 1405 als Landtagsabgeordnete zugelassen waren. Sie übten das Selbstverwaltungsrecht in Bezug auf ihre inneren Angelegenheiten in der Regel selbst aus.
Eine Königliche Freistadt verfügte (zumindest bis zum 17. Jahrhundert) in der Regel über: einen frei gewählten Stadtrichter (jedoch durch den König gebilligt) eigene Stadtorgane (vor allem einen Stadtrat), die die Stadt verwalteten und über das Stadtvermögen selbständig verfügten volle Gerichtsbarkeitsrechte, die vom Stadtrichter oder vom Stadtrat ausgeübt wurde (Berufungen oblagen dem König) einen frei gewählten Pfarrer einen freien Markt (die Erträge gingen an den König) wirtschaftliche Privilegien (Befreiung von der Maut in bestimmten Landesteilen oder im gesamten Land, Befreiung von den Grenzzöllen, das Stapelrecht, Privilegien beim Verkauf von Produkten aus der Stadt usw.)
Spezialrechte (zumindest bis zum 17. Jahrhundert) waren: das Recht, die in der Stadt geltenden Maßeinheiten festzulegen und ihre Einhaltung zu überprüfen das Recht als Landherr zu fungieren (tatsächlich besaßen viele der Städte ihnen unterstellte Dörfer) das Recht der Bürger, ihr Vermögen ihren Nachkommen frei zu vermachen
Die Pflichten umfassten: Steuerabfuhr an den König Bewirtung des Königs, wenn dieser die Stadt besuchte Neujahrgeschenke für den König anfangs auch die Pflicht Soldaten für das königliche Heer zu stellen
Geschichte 13. Jahrhundert Die ersten Siedlungen (De-facto-Städte) im Königreich Ungarn erhielten ihre Stadtrechte (De-jure-Städte) vom König im 13. Jahrhundert (zum Beispiel Schemnitz/Selmecbánya/Banská Štiavnica vor 1238, Tyrnau/Nagyszombat/Trnava 1238) und wurden heute und damals unter anderem als „königliche Städte“ bezeichnet. Zunächst waren es bei genauerer Betrachtung die in der Regel deutschen „hospites“ („Gäste“, also angeworbene Siedler), die diese Rechte erhielten, aber bereits im gleichen Jahrhundert gab es auch schon Städte (zum Beispiel Altsohl/Zólyom/Zvolen), in denen diese Rechte sämtlichen Bewohnern verliehen wurden. Die meisten Städte gab es auf dem Gebiet der heutigen Slowakei, wobei die Städte der Zips 1271 vom König sogar kollektiv ein einziges Stadtrecht erhielten. Im Königreich Kroatien waren Perna (1225) und Zagreb (1242) die ersten königlichen Freistädte.
Bereits im gleichen Jahrhundert gab es (viel seltener) auch Städte, die ihre Rechte von den Landesherren, insbesondere von kirchlichen Funktionären (Erzbischof u. ä.) erhielten. Ihre Rechte waren damals noch jenen der königlichen Städte ähnlich, nur wurde die Person des Königs in den jeweiligen Stadtrechten durch die des Landherrn ersetzt. Diese Städte werden heute als „nicht-königliche Städte“ bezeichnet (zum Beispiel Jasov 1243, Heiligen-Kreutz/Garamszentkereszt/Žiar nad Hronom 1246). Eine teilweise besondere und anfangs recht große Gruppe der königlichen sowie nicht-königlichen Städte bildeten die Bergstädte (zum Beispiel Schemnitz/Selmecbánya/Banská Štiavnica, Jasov/Jászó). Die ersten Ansätze einer Unterscheidung der rechtlichen Stellung der Städte gab es bereits im 13. Jahrhundert, als einige königliche sowie nicht-königliche Städte über volle (Tyrnau/Nagyszombat/Trnava, Pressburg/Prešporok/Pozsony (Bratislava) …), andere nur über teilweise Gerichtsbarkeitsrechte verfügten (Jasov …).
14. Jahrhundert Im 14. Jahrhundert hat sich die autonome Stellung der Städte erhöht, es entstand ein Stadtrat mit zwölf Mitgliedern, es wurden Stadtmauern gebaut (wofür die Städte vom König diverse Ermäßigungen u. ä. erhielten), die Anzahl der nicht-königlichen Städte nahm deutlich zu, und die Entwicklung des komplizierten Systems des (damals in der Regel deutschen) Stadtrechts war abgeschlossen. Vereinfachend kann man in diesem Jahrhundert bereits unterscheiden zwischen: Städten der ersten Kategorie (vor allem Schatzmeisterstädte [siehe unten], Bergstädte und Leutschau/Lőcse/Levoča), das heißt den künftigen königlichen Freistädten und freien Bergstädten Städten der zweiten Kategorie (vor allem sonstige königliche Städte) und Kleinstädten (vor allem nicht-königliche Städte)
1308 werden als die vier wichtigsten Städte des Königreichs Tyrnau/Nagyszombat/Trnava, Pozsony/Bratislava/Pressburg, Schemnitz/Selmecbánya/Banská Štiavnica und Ofen/Buda erwähnt.
15. und 16. Jahrhundert Vom Inhalt des Begriffs her kann von „königlichen Freistädten“ (also von Städten die königlich und in bestimmter Weise „frei“ waren) seit Anfang des 15. Jahrhunderts gesprochen werden, insbesondere nachdem es 1405 den Vertretern der königlichen Städte, nicht-königlichen Städte (und „freien Gemeinden“) erlaubt wurde, an Landtagssitzungen teilzunehmen. In diesem Jahrhundert erscheint auch der Begriff „Freistadt“ systematisch in den Stadtrechtsurkunden in der lateinischen Form „civitas“ als Bezeichnung für (wirklich) freie mit Stadtmauern versehene Städte (anderen Städten wurden Stadtmauern versagt). Alle anderen Städte (königlich sowie nicht-königlich) werden als „oppidum“ (Kleinstadt) bezeichnet. Ab dem Ende des 15. Jahrhunderts wurden diese Begriffe faktisch auch durch Beschlüsse des Landtags bestätigt: 1498 werden vom König die zehn „wichtigsten Städte“ des Königreichs, das heißt die königlichen Freistädte, erwähnt (sechs davon auf dem Gebiet der heutigen Slowakei), zum Beispiel Pressburg/Prešporok/Pozsony/(Bratislava), Kaschau/Košice, Tyrnau/Nagyszombat/Trnava, Leutschau/Lőcs/Levoča 1492 wurde die seit 150 Jahren ignorierte Vorschrift, nach der alle Städte zur Zahlung von Naturalien an ihren jeweiligen Landherrn verpflichtet sind, erneuert, und zwar nur für Städte ohne Stadtmauern (das heißt oppida) 1514 wird schließlich eine genaue Kategorisierung und Bezeichnung der Städte (das heißt der königlichen Städte) festgeschrieben: Königliche Freistädte mit voller Gerichtsbarkeit und dem Hauptschatzmeister (Tarnackmeister) als übergeordneter Berufungsinstanz (sogenannte „Schatzmeisterstädte“ bzw. „Tavernikalstädte“, ung. tárnoki városok, slow. tavernikálne mestá): acht Städte – Pressburg/Prešporok/Pozsony/(Bratislava), Kaschau/Kassa/Košice, Tyrnau/Nagyszombat/Trnava, Bartfeld/Bártfa/Bardejov, Eperies/Eperjes/Prešov, Ofen/Buda, Pest, Ödenburg/Sopron Königliche Freistädte mit dem Gericht des königlichen „personalis“ als höchster Berufungsinstanz (sogenannte „Personalisstädte“): sieben Städte (zum Beispiel Leutschau/Lőcse/Levoča, Skalitz/Szakolca/Skalica, Zeben/Kisszeben/Sabinov) Freie Bergstädte (grundsätzlich mit dem Gericht des königlichen „personalis“ – in Bergbauangelegenheiten jedoch mit der Bergbaukammer – als höchster Berufungsinstanz): Kremnitz/Körmöcbánya/Kremnica, Neusohl/Besztercebánya/Banská Bystrica, Schemnitz/Selmecbánya/Banská Štiavnica, Altsohl/Zólyom/Zvolen sowie „sonstige Bergstädte“ (das heißt höchstwahrscheinlich Königsberg an der Gran/Újbánya/Nová Baňa, Pukanz/Bakabánya/Pukanec, Libethen/Libetbánya/Ľubietová und Dilln/Bélabánya/Banská Belá)
Anfang des 15. Jahrhunderts gab es im Königreich also insgesamt 23 Städte (civitas), davon 15 königliche Freistädte (von denen 7 im Jahre 1526 Bestandteil des Osmanischen Reichs wurden) und 8 freie Bergstädte. Daneben gab es rund 750 Kleinstädte/Märkte (lat. oppidum, ung. mezöváros, slow. mestečko), von denen einige immer noch im Sinne der ihnen zustehenden Rechte als „freie Städte“ bezeichnet wurden. Es ist zu beachten, dass in der Literatur manchmal auch die freien Bergstädte (lat. liberae civitates montanae) als „königliche Freistädte“ (das heißt freie königliche Bergstädte) bezeichnet werden.
Im 15. Jahrhundert lebten in den königlichen Freistädten nur 2–3 % (in der Slowakei 4 %) der Bevölkerung. Verglichen mit Westeuropa handelte es sich höchstens um mittelgroße Städte. Im 15.–17. Jahrhundert verloren die Deutschen (aber auch Italiener, Franzosen u. ä.) sukzessive die traditionelle Oberhand in den Städten zugunsten von Slowaken, anderen Slawen bzw. Magyaren in den jeweiligen ethnischen Gebieten. Über die Verhältnisse in Siebenbürgen sind nur sehr wenig Informationen erhalten geblieben.
Obwohl die königlichen Freistädte seit 1405 an Landtagen teilnehmen durften, hatten alle Städte insgesamt nur eine Stimme, sodass sie anfangs kaum teilnahmen. Seit den 1440ern nahmen sie öfter teil, 1490–1526 besuchten sie die Landtage wieder nur unregelmäßig, und auch danach war ihr Einfluss im Landtag vernachlässigbar gering.
Die Liste der königlichen Freistädte ist vor allem im 16. und 17. Jahrhundert um einige Städte länger geworden.
17. und 18. Jahrhundert 1608 ging das Recht auf Erteilung von Stadtrechten vom König auf den Landtag über. Laut Gesetz XVII/1687 durfte der König eine Stadt nur mit Zustimmung des Landtags zu einer königlichen Freistadt erheben, was jedoch seitens der Könige oft ignoriert wurde, insofern man die Zustimmung erst nachträglich einholte.
Wohl aufgrund der besonderen Entwicklung im Königreich Ungarn (Königlichen Ungarn) durch Kämpfe mit den Türken blieben die Selbstverwaltungsrechte der königlichen Freistädte hierzulande verglichen mit den Städten in Westeuropa relativ lang erhalten. Erst nach der Niederschlagung der antihabsburgischen Wesselényi-Verschwörung (1670) fing König Leopold I. von Habsburg an, sich in die Angelegenheiten der Städte einzumischen, und insbesondere diese zu rekatholisieren, da die Bewohner der Städte im Königlichen Ungarn seit dem 16. Jahrhundert größtenteils Protestanten waren, die Habsburger jedoch katholisch waren. Am Landtag zu Ödenburg von 1681 wurde die Religionsfreiheit zwar weitgehend erneuert (nach 1687 wieder zum Teil eingeschränkt), die Bedingung, dass mindestens 50 % der Stadträte der königlichen Freistädte Katholiken sein müssen, wurde jedoch durchgesetzt. 1714 verabschiedete der Landtag in Pressburg ein Gesetz, nach dem den Städten die Wahl von Ämtern ohne Anwesenheit der von Wien in die einzelnen königlichen Freistädte gesandten königlichen Kommissare untersagt wurde. Es kam häufig vor, dass der königliche Kommissar die Wahl annullierte, wenn der Günstling der Habsburger nicht gewählt wurde, oder dass er gleich einen Kandidaten, der kein Bürger der Stadt war, zum Stadtrat ernannte.
18. Jahrhundert Im 17. Jahrhundert gab es im königlichen Ungarn (das heißt weitgehend in der heutigen Slowakei) drei Systeme der Stadtorgane: In der Westslowakei, einschließlich der zwischenzeitlich ungarischen Hauptstadt Pressburg, gab es einen Stadtrat (12 Personen + Stadtrichter) und eine sogenannte gewählte Gemeinde (60- bis 100-gliedriger Rat), die bei ernsten Anlässen einberufen wurden. Die betreffenden Städte hatten einen Stadtrichter, Bürgermeister und Stadthauptmann, die jeweils für ein Jahr gewählt wurden. Der Stadtrat und die gewählten Gemeinde wurden lebenslang gewählt. Wahlberechtigt waren sämtliche Stadtrechtsinhaber.