mini|Artikel 16 in der Urfassung am Reichstag – eine Arbeit von Dani Karavan an den Glasscheiben beim Jakob-Kaiser-Haus zur Spreeseite Artikel 16 des deutschen Grundgesetzes (GG) befindet sich in dessen erstem Abschnitt Grundrechte. Er verbürgt in seinem Absatz 1 den Schutz vor Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit sowie in Absatz 2 den Schutz vor Auslieferung Deutscher an das Ausland.
Art. 16 GG ist im Grundgesetz seit dessen Inkrafttreten enthalten und verbürgte ursprünglich auch das Recht auf Asyl. Mit dem Asylkompromiss wurde dieser Teil mit der Verfassungsänderung durch das Gesetz vom 28. Juni 1993 in den neugeschaffenen ausgegliedert.Andreas Meßmann, Thorsten Kornblum: Grundfälle zu Art. 16, 16a GG. In: JuS 2009, 810.
Normierung GG lautet seit seiner letzten Änderung am 2. Dezember 2000 wie folgt:
Art. 16 Abs. 1 GG
Historisch betrachtet, ist die Regelung des Absatzes 1 eine Reaktion auf die willkürliche Entziehung der Staatsangehörigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus aus politischen, religiösen oder rassistischen Gründen.BVerfGE 116, 24, Rz. 7. Weblink Des Weiteren soll Staatenlosigkeit vorgebeugt werden.
Art. 16 Abs. 1 GG schützt Deutsche vor Verlust ihrer Staatsangehörigkeit. (150). Die Regelung schreibt nicht vor, wie die Staatsangehörigkeit erworben wird. Hierzu musste der Gesetzgeber selbst durch das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) gesetzliche Regelungen treffen.Hans Jarass: Art. 16 Rn. 2. In: Jarass/Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. 15. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2018 (mwN).
Ein Eingriff in dieses Grundrecht liegt immer dann vor, wenn es durch eine staatliche Maßnahme zum Verlust der Staatsangehörigkeit kommt. So führt die Behördenanfechtung einer Vaterschaft dann zu einem Eingriff, wenn das Kind dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit verliert., Rz. 25.
Generell unzulässig ist eine so genannte Entziehung, wie sie in Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG formuliert ist. Eine solche Entziehung liegt vor, wenn der Verlust der Staatsangehörigkeit in einer Weise zugefügt wird, welche „die – für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame – Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt“., Rz. 32. Dies umfasst insbesondere Fallgestaltungen, bei denen der Betroffene die zum Verlust führende Maßnahme nicht zumutbar beeinflussen kann. (44 f.); , Rz. 26; , Rz. 32. Demnach kann eine zu Unrecht erteilte Staatsangehörigkeit zurückgenommen werden ( VwVfG), wenn der Fehler beim Antragssteller lag, indem er beispielsweise seine Einbürgerung durch Täuschung erworben hat. (44 f.)
Außerhalb der Entziehung kann ein Verlust nach Art. 16 Abs. 1 S. 2 GG verfassungsmäßig gerechtfertigt sein, Rz. 26. (aufgrund einer gesetzlichen Grundlage). Dabei darf der Betroffene nicht staatenlos werden, wenn der Verlust gegen den Willen des Betroffenen herbeigeführt wird. Staatenlosigkeit ist bereits dann erfüllt, wenn der andere Staat dem Betroffenen nicht den Schutz in der Qualität eines Staatsbürgers bieten kann.Hans Jarass: Art. 16 Rn. 11. In: Jarass/Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. 15. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2018 (mwN).
Art. 16 Abs. 2 GG Grundsätzlich darf kein Deutscher an das Ausland ausgeliefert werden.vgl. Das Verbot der Auslieferung eigener Staatsangehöriger. Art. 16 Abs. 2 GG im Vergleich zu Regelungen ausgewählter anderer Staaten. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 20. September 2022. Abs. 2 Satz 1 GG schützt deutsche Staatsbürger in ihrem staatsbürgerlichen Status und gegenüber der Strafverfolgung im Ausland. (192 f.). Zugleich bringt die Vorschrift die staatliche Souveränität zum Ausdruck, indem sie das Recht der Bundesrepublik Deutschland manifestiert, „seine“ Bürger nicht einer fremden Staatsgewalt ausliefern und unterwerfen zu müssen.V. Arnauld, S. Martini, in: v. Münch, Kunig: GG. 7. Aufl. 2021, Art. 16 Rn. 51. Der Betroffene muss Deutscher i. S. d. Abs. 1 GG sein und sich im Bundesgebiet aufhalten. Die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland selbst wird nicht geschützt.Hans Jarass: Art. 16 Rn. 14. In: Jarass/Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. 15. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2018.
Seit einer Grundgesetzänderung im Jahr 2000Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16) vom 29. November 2000, Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16) Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien, abgerufen am 7. Februar 2023. und der Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Europäischen Rats über den Europäischen Haftbefehl vom 13. Juni 2002 In: EUR-Lex. Abgerufen am 7. Februar 2023.Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz – EuHbG) vom 20. Juli 2006, Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz – EuHbG) Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien, abgerufen am 7. Februar 2023. kann gem. Abs. 2 Satz 2 GG durch Gesetz eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind. Eine Überstellung an einen solchen internationalen Gerichtshof ist nur dann zulässig, wenn dieser völkerrechtlich errichtet wurde und Deutschland dieser völkerrechtlichen Vertragsregelung beigetreten ist.Jörn Axel Kämmerer: Art. 16 Rn. 140. In: Bonner Kommentar zum Grundgesetz. Loseblattsammlung. Stand: November 2017. Weitere Voraussetzungen sind u. a. die Garantie rechtsstaatlicher Grundsätze und ein vergleichbarer Grundrechtsschutz.Hans Jarass: Art. 16 Rn. 22. In: Jarass/Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. 15. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2018.
Auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und unter Rückgriff auf die in Art. 4 Nr. 7 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses eröffneten Spielräume wurden Abs. 1 und 2 im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen () erlassen,Art. 1 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG vom 20. Juli 2006, BGBl. I S. 1721.Europäischer Haftbefehl – und die Auslieferung eines Deutschen. Rechtslupe, 1. Februar 2016. wonach die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung gegenüber ausländischen Staatsangehörigen nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig ist.
Weblinks Art. 16 GG auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen.
Einzelnachweise
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