mini|Loi Lamine Guèye Das französische Gesetz Nummer 46-940 vom 7. Mai 1946, genannt Loi Lamine Guèye, verlieh allen Bewohnern der französischen überseeischen Gebiete dieselben Rechte, die französische Staatsbürger besaßen. Das Gesetz wurde von der Nationalversammlung am 25. April 1946 angenommen und vom Vorsitzenden der provisorischen Regierung, Félix Gouin, am 7. Mai 1946 bekanntgemacht. Am 8. Mai 1946 wurde es im Amtsblatt veröffentlicht. Am 1. Juni 1946 trat es in Kraft. Seine Bezeichnung leitet sich vom Namen seines Verfassers Lamine Guèye ab, der damals Bürgermeister von Dakar und in der französischen Nationalversammlung Abgeordneter der sozialistischen Partei (SFIO) war.
Historischer Kontext 1946, ein Jahr nach dem Zweiten Weltkrieg, war Frankreich dabei, sich neu zu strukturieren. Der Beziehung zu den Kolonien kam hier eine große Bedeutung zu: Da Frankreich während des Krieges selbst besetzt gewesen war, wollten viele Franzosen keinesfalls ihren Kolonien gegenüber ebenfalls als Besatzer auftreten. Frankreich wollte die Kolonien aber auch nicht gleichberechtigt machen und dadurch zur Kolonie der ehemaligen Kolonien werden.
Vor diesem Hintergrund arbeitete die provisorische französische Regierung eine neue Verfassung aus. Die Stellung der Kolonien war jedoch von so großer Bedeutung, dass das entsprechende Gesetz, die Loi Lamine Guèye, vor der Verfassung beschlossen wurde. Das Gesetz Nummer 46-940 vom 7. Mai 1946, genannt Loi Lamine Guèye, verlieh allen Bewohnern der französischen überseeischen Gebiete dieselben Rechte, die französische Staatsbürger besaßen. Es wurde von der Nationalversammlung am 25. April 1946 angenommen, vom Vorsitzenden der provisorischen Regierung, Félix Gouin, am 7. Mai 1946 bekanntgemacht und am 8. Mai 1946 im Amtsblatt veröffentlicht. Am 1. Juni 1946 trat es in Kraft. Seine Bezeichnung leitet sich vom Namen seines Verfassers Lamine Guèye ab.
Rechtliche Situation vor dem Beschluss des Gesetzes Vor dem Beschluss dieses Gesetzes wurde zwischen französischen Bürgern (citoyens français) und Untertanen (sujets d'Empire, sujets français) unterschieden. Französischer Bürger war – mit wenigen Ausnahmen – nur, wer von Eltern aus dem Mutterland Frankreich abstammte.GRAH MEL Frédéric: Félix Houphouët-Boigny, La fin et la suite. KARTHALA Editions, 2010, ISBN 978-2-811-13319-1, S. 19 ().
Es gab nur wenige Ausnahmen von der Regel, dass die Staatsbürgerschaft denen vorbehalten war, die über den Personenstand Franzose verfügten. Die erste betraf die senegalesischen Quatre Communes mit vollem französischem Bürgerrecht (Dakar, Gorée, Rufisque und Saint-Louis) sowie Französisch-Indien (Chandannagar, Puducherry, Mahe, Yanam und Karikal). Die Rechtsprechung erkannte hier zwar ein Wahlrecht für die Ureinwohner an. Da dieses sich aber nicht aus der Staatsbürgerschaft ableitete, befand die Rechtsprechung, dass es nur dort ausgeübt werden konnte, wo sich die zu wählenden Gremien befanden.Erlass der Zivilkammer des Kassationshofes vom 6. März 1883, D.P. 83.I.308; Erlass der Zivilkammer vom 24. Juli 1907, S. 1912. I. 401; Erlass der Zivilkammer vom 22. Juli 1908, S. 1912. I. 401. Durch das Gesetz vom 29. September 1916 wurden die dortigen Ureinwohner und ihre Nachkommen zu französischen Bürgern erklärt, was alle früheren Beschränkungen aufhob.
Die zweite Ausnahme betraf Algerien. Der Beschluss vom 7. März 1944 schuf eine neue Kategorie: Nicht übertragbare französische Staatsbürgerschaft (citoyens français à titre personnel). Um diese Staatsbürgerschaft zu erhalten, mussten bestimmte Anforderungen an die persönlichen Fähigkeiten, Verdienste oder ein Amt erfüllt sein.
In Martinique, Guadeloupe, La Réunion und Guyana erkannte die Justiz die Ureinwohner deshalb als französische Staatsbürger an, weil sie aufgrund des Gesetzes vom 24. April 1833 den Personenstand Franzose hatten. Für Sainte Marie und Saint-Pierre und Miquelon gab es zwar kein vergleichbares Gesetz, aber die Rechtsprechung gestand ihnen den Personenstand Franzose zu.Kassationsgericht, Erlass der Zivilkammer vom 22. Juli 1912, S. 1912, I.121; Erlass der Strafkammer vom 6. März 1924, Penant, I. 161.
Für Polynesien erkannte die Rechtsprechung die Ureinwohner der Inseln des ehemaligen Königreichs Pomarés (Tahiti) als französische Staatsbürger (citoyens) an. Die Ureinwohner der übrigen Inseln des Archipels wurden vom Gesetz von 1880 nicht erfasst, obwohl auf manchen der Inseln schon das französische Zivilrecht galt. Ein Erlass vom 24. März 1945 erkannte die Ureinwohner als französische Staatsbürger mit dem Personenstand Franzose an. Mit dem Erlass vom 5. April 1945 wurden die bis dahin auf manchen Inseln noch geltenden lokalen Vorschriften zum Personenstand außer Kraft gesetzt.Erlass des Staatsrats vom 24. April 1891, Cardella, D.P. 92.3.103.
Inhalt Am 25. April 1946 wurde über die Loi Lamine Guèye abgestimmt, deren Bezeichnung auf seinen Schöpfer zurückgeht, den senegalesischen Abgeordneten der französischen Nationalversammlung Lamine Guèye von der Französischen Sektion der Arbeiter-Internationale, damals Bürgermeister von Dakar war. Das Gesetz besteht aus einem einzigen Artikel. Dieser lautet:
Ab dem 1. Juni 1946 haben alle Bewohner der überseeischen Gebiete einschließlich Algeriens denselben Bürgerstatus wie Franzosen in Frankreich oder den überseeischen Gebieten. (Im französischen Original: À partir du 1er juin 1946, tous les ressortissants des territoires d'outre-mer (Algérie comprise) ont la qualité de citoyen, au même titre que les nationaux français de la métropole et des territoires d'outre-mer. Des lois particulières établiront les conditions dans lesquelles ils exerceront leurs droits de citoyens.)Loi n° 46-940 du 7 mai 1946, tendant à proclamer citoyens tous les ressortissants des territoires d'outre-mer., abgerufen am 18. Februar 2019
Durch das Gesetz wurden die Bewohner der überseeischen Gebiete nicht zu französischen Staatsbürgern gemacht, sondern es wurde ihnen nur derselbe Bürgerstatus zugestanden.
Es verfügte, dass es zwischen der Staatsbürgerschaft der Bewohner des Mutterlandes, der Überseedepartements und der übrigen überseeischen Gebiete (Territoire d'outre-mer) keinen Unterschied mehr geben solle. Zu den letzteren gehörten: in der damaligen Kolonie Französisch-Äquatorialafrika die Gebiete Gabun, Mittelkongo, Ubangi-Schari und Tschad in der damaligen Kolonie Französisch-Westafrika die Gebiete Kolonie Dahomey, Elfenbeinküste, Französisch-Guinea, Obervolta, Mauretanien, Niger, Senegal und Französisch-Sudan die Völkerbundmandatsgebiete Kamerun und Togo außerdem Französisch-Indien, die Komoren, Madagaskar, Neukaledonien, Französisch-Polynesien, Französische Somaliküste, Saint-Pierre und Miquelon, Französische Süd- und Antarktisgebiete und Wallis und Futuna
Mutterland und überseeische Gebiete waren damit in Bezug auf die bürgerlichen Rechte gleichgestellt.
Am 27. Oktober 1946 schuf die Verfassung der Vierten Republik die Union française mit der Absicht, das Kolonialreich nach dem Vorbild des britischen Commonwealth of Nations neu zu gestalten.
Bedeutung des Gesetzes Bevor es die Loi Lamine Guèye gab, wurden nur Menschen als französische Staatsbürger anerkannt, die den Personenstand (statut civil) Franzose hatten. Durch die Loi Lamine Guèye sollte der Unterschied zwischen französischen Bürgern (citoyens) und Untertanen (sujets d'Empire) beseitigt werden. Der rechtliche Status indigène (Ureinwohner) wurde abgeschafft und durch den Status citoyen de statut local (Bürger mit lokalem Status) ersetzt. Das landesübliche Personalstatut (statut personnel coutumier) blieb allerdings erhalten; dadurch blieben für die große Masse der Afrikaner zivilrechtlich, besonders in Familienfragen, die französischen Gesetze weiterhin außer Kraft.Franz Ansprenger: Politik im Schwarzen Afrika. Die modernen politischen Bewegungen im Afrika französischer Prägung. Westdeutscher Verlag Köln und Opladen, 1961, S. 68. Das Bürgerrecht war als politische, öffentlich-rechtliche Errungenschaft konzipiert, nicht als völlige Gleichstellung in allen Bereichen. Aber selbst im politischen Bereich wurde das frisch errungene Recht durch ein Zweiklassenwahlrecht sogleich wieder eingeschränkt.
Die Loi Lamine Guèye steht dennoch für eine neue Ära im Verständnis dessen, was französische Identität, Staatsangehörigkeit und Bürgerrechte bedeuten. Die Bewohner der kolonialen Gebiete waren nicht länger nur Gegenstand von Gesetzen, sondern beteiligten sich an den Debatten und brachten Gesetzentwürfe ein.James E. Genova: Constructing Identity in Post-War France: Citizenship, Nationality, and the Lamine Guèye Law, 1946–1953. In: The International History Review, Taylor & Francis Group, 1. März 2004, Band 26 (1), S. 56-79, S. 62, ISSN 0707-5332. Das Gesetz kann als Höhepunkt und Abschluss einer langen Entwicklung gesehen werden und zeigt die „Stärke der assimilatorischen und integrationistischen Konzeption der französischen Kolonialpolitik unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg.“Rudolf von Albertini: Dekolonisation. Springer-Verlag, 2013, ISBN 978-3-322-98922-2, S. 442 (). Von seinem Schöpfer wurde das Gesetz mit der Constitutio Antoniniana aus dem Jahr 212 verglichen, die alle römischen Untertanen zu römischen Bürgern machte.
Auswirkungen Die Verleihung des Wahlrechts an alle Menschen unter französischer Herrschaft hätte zur Folge gehabt, dass die Bewohner der überseeischen Gebiete in der französischen Nationalversammlung die Mehrheit gehabt hätten. Um dies zu verhindern, wurde den Bewohnern der überseeischen Gebiete nur eine Zahl von Abgeordneten zugestanden, die weit unter ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung lag. So entsandte das Mutterland nach dem Gesetz vom 5. Oktober 1946 544 Abgeordnete; Algerien wählte 30 Abgeordnete und die übrigen Kolonien nur 40.La redaction de Mondafrique: Lettre ouverte à Macky Sall (1/2), L’héritage colonial indéfendable. In: Mondafrique, 9. August 2018, abgerufen am 20. Februar 2019.
In Algerien wurde nach dem Gesetz vom 20. September 1947 eine gesetzgebende Versammlung mit 120 Mitgliedern geschaffen, von denen 60 von den französischen Staatsbürgern und ausgewählten Autochthonen mit besonderen Verdiensten gewählt wurden. Die übrigen 60 wurden von der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung gewählt, nämlich den Autochthonen, die nicht über den Personenstand Franzose verfügten.
Weitere Entwicklung Aufnahme in die Verfassung Die Artikel 80 bis 82 der Verfassung bestätigten die Linie des Gesetzes. Diese bestimmten, dass alle Bewohner der überseeischen Gebiete (Territoires d'outre-mer) dieselben Bürgerrechte haben sollten wie die Staatsangehörigen (nationaux) des Mutterlandes und der Überseedepartements.
Damit waren auch diejenigen zu französischen Staatsbürgern erklärt, die vorher nicht den Personenstand Franzose besessen hatten. Näheres zur Ausübung der Bürgerrechte sollten Gesetze regeln.
Einschränkungen und der Weg zu deren Aufhebung Die Gegner der Loi Lamine Guèye scharten sich um Charles de Gaulle und gründeten 1947 die Partei RPF, um das zu bekämpfen, was sich gegen die Idee eines ewigen, also vollständig weißen und christlichen Frankreichs stellte.