Als verbotene Kraftfahrzeugrennen bezeichnet das deutsche Strafrecht einen Tatbestand, der im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in normiert ist. Dort zählt die Norm zur Deliktsgruppe der Verkehrsstraftaten. Sie soll die Sicherheit des Straßenverkehrs gewährleisten. Zu diesem Zweck stellt sie mehrere Verhaltensweisen unter Strafe, die einen Bezug zu Straßenrennen aufweisen. Strafbar macht sich hiernach, wer ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt, wer an einem solchen Rennen teilnimmt oder wer sich rücksichtslos und grob verkehrswidrig mit unangepasster Geschwindigkeit fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen. Für die Strafbarkeit dieser Handlungen ist unerheblich, ob es zu einer konkreten Gefährdungslage oder sogar zu einem Unfall kommt. Damit handelt es sich bei § 315d StGB im Ausgangspunkt um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
Für verbotene Kraftfahrzeugrennen kann im Grundsatz eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Folglich handelt es sich um ein Vergehen. Kommt es allerdings zu einer konkreten Gefährdung oder einem Unfall, kann sich das Strafmaß auf bis zu fünf bzw. zehn Jahre Freiheitsstrafe erhöhen.
Die praktische Relevanz des § 315d StGB ist im Vergleich zu anderen Delikten schwer zu beurteilen, weil die Vorschrift in den einschlägigen Statistiken lediglich teilweise erfasst wird. So ist daraus insbesondere nicht ersichtlich, wie viele Fälle des § 315d StGB pro Jahr angezeigt werden. Der Strafverfolgungsstatistik lässt sich allerdings zumindest entnehmen, dass es 2023 zu 1.507 Aburteilungen und 1.110 Verurteilungen kam.
Normierung und Schutzzweck § 315d StGB lautet seit seinem Inkrafttreten am 13. Oktober 2017Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz – Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr vom 30. September 2017 (). wie folgt:
Die Vorschrift ist dazu bestimmt, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu bewahren. Letztlich werden damit vor allem Leib, Leben und Eigentum der anderen Verkehrsteilnehmer geschützt.. . Auf diese Schutzzwecke arbeiten die Tatbestandsvarianten des § 315d StGB auf unterschiedliche Weise hin. § 315d Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB richten sich gegen die gesteigerte Unfallgefahr, die davon ausgeht, dass mehrere Personen im Straßenverkehr miteinander um die Wette fahren. Diese spezifische Gefahr wurzelt zum einen darin, dass die Rennteilnehmer die Verkehrssicherheit missachten, den Kontrollverlust über ihre Fahrzeuge in Kauf nehmen und ihre Aufmerksamkeit auf einander richten.. Zum anderen besteht bei Straßenrennen eine ausgeprägte Gruppendynamik des Wettstreits. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, der tatbestandlich an das zu schnelle Fahren einer Einzelperson anknüpft, richtet sich demgegenüber gegen die Gefährlichkeit des Rasens.
Da § 315d Abs. 1 StGB mit der Verkehrssicherheit ein Rechtsgut der Allgemeinheit schützt, über das keine Einzelperson verfügen kann, ist eine rechtfertigende Einwilligung in diesen Tatbestand ausgeschlossen. Umstritten ist, ob die Strafbarkeit nach Abs. 2 durch eine Einwilligung des konkret Gefährdeten entfällt. Befürworter führen aus, dass eine solche Einwilligung das tatbestandliche Unrecht des konkreten Gefährdungsdelikts ausschließt. Schließlich bestehe dieses in der Gefährdung einer spezifischen Person. Die Rechtsprechung hat sich hierzu noch nicht ausdrücklich positioniert. Bei anderen konkreten Gefährdungsdelikten aus dem Bereich des Straßenverkehrs lehnte sie die Möglichkeit einer Einwilligung jedenfalls ab, da auch diese im Schwerpunkt die Verkehrssicherheit als Allgemeingut schützten.. .
In systematischer Hinsicht handelt es sich bei § 315d Abs. 1 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.. . . Für die Tatbestandsverwirklichung ist es also unerheblich, ob es im konkreten Einzelfall zu einer Gefährdung oder einer Schädigung eines anderen kommt. Eine im Schrifttum vertretene Ansicht geht indes davon aus, dass die Vorschrift in Fällen verfassungskonform zu reduzieren ist, in denen keinerlei Gefahr vom Täterverhalten ausgeht, da die Strafandrohung andernfalls unverhältnismäßig wäre. Thomas Weigend: Rennen und Rasen, S. 569 (573 f.). In: In der Praxis hat sich diese Sichtweise allerdings bislang nicht durchgesetzt. Kommt es im Einzelfall zu einer konkreten Unfallgefahr, kommen die Qualifikation des § 315d Abs. 2 StGB und die Erfolgsqualifikation des § 315d Abs. 5 StGB in Betracht, die das abstrakte Gefährdungsdelikt zu einem konkreten Gefährdungsdelikt aufwerten.
Entstehungsgeschichte
Lückenhafter strafrechtlicher Schutz vor Straßenrennen alt=Fahrzeug des Opfers eines illegalen Straßenrennens in Berlin 2016|mini|Fahrzeug des Opfers eines illegalen Straßenrennens in Berlin 2016, aufgebaut im Deutschen Museum § 315d StGB zählt zu den jüngeren Normen des StGB; er wurde mit Wirkung zum 13. Oktober 2017 ins Gesetz hinzugefügt. Der Gesetzgeber schuf die Norm, um der zunehmenden Häufigkeit illegaler Straßenrennen effektiv zu begegnen., S. 7.
Unmittelbar vor Einführung der Vorschrift hatten sich bei solchen Rennen mehrfach schwere Unfälle ereignet, bei denen es zum Teil auch zu Todesfällen gekommen war. Strafrechtlich konnte die Beteiligung an illegalen Straßenrennen bislang nach verbreiteter Auffassung Dagegen nur lückenhaft sanktioniert werden. Die Beteiligung an einem Rennen wurde im Grundsatz lediglich gemäß Abs. 2 Nr. 5 StVO a.F. iVm. Abs. 1 StVO a.F. als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld zwischen 400 und 500 € bestraft. Strafbar war die Rennteilnahme nur ausnahmsweise bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Am ehesten kam eine Gefährdung des Straßenverkehrs ( StGB) in Frage. Dieser Tatbestand setzt allerdings voraus, dass es zu einer konkreten Gefährdung unbeteiligter Personen oder Sachen von bedeutendem Wert kommt. Zudem erfordert er, dass der Täter eines der im Gesetz aufgeführten, besonders gefährlichen Fahrmanöver begeht, die bei Straßenrennen zwar oft,, S. 5 f. , S. 1. jedoch nicht stets verwirklicht werden. Daher bietet § 315c StGB nur lückenhaften Schutz vor Straßenrennen. Gleiches gilt für die fahrlässige Körperverletzung ( StGB) und die fahrlässige Tötung ( StGB), die lediglich in Fällen einschlägig sind, in denen das Rennen zu einem entsprechenden Verletzungs- bzw. Tötungserfolg führt., S. 10. Hinzu kommt, dass diese Tatbestände ebenso wie StGB maximal mit drei bzw. fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Dieser Strafrahmen wurde für Fälle mit Todes- bzw. Verletzungsfolge als unzureichend angesehen, weil er zu wenig Spielraum lasse, um zu berücksichtigen, dass die Verletzung bzw. Tötung durch die vorsätzliche Schaffung einer erheblichen Gefahr verursacht wurde., S. 7 f.
Auf einen wesentlich größeren Strafrahmen griff das Landgericht Berlin zurück, indem es einen Teilnehmer wegen Mords ( StGB) verurteilte, der bei einem Straßenrennen einen tödlichen Unfall verursacht hatte.. Diese Entscheidung wurde allerdings im juristischen Schrifttum äußerst kontrovers aufgenommenKrit. zur Annahme des Tötungsvorsatzes Den Tötungsvorsatz bejahend Differenzierend und in der Revision wegen unzureichender Feststellungen aufgehoben.. Weitgehende Einigkeit besteht darüber, dass bei Tötungen durch Straßenrennen regelmäßig Mordmerkmale vorliegen; in Betracht kommen insbesondere die Heimtücke und niedere Beweggründe.Exemplarisch . Als problematisch hat sich jedoch der Nachweis des gemäß StGB notwendigen Tötungsvorsatzes erwiesen. Vorsätzlich handelt, wer in Kenntnis der Tatumstände den Eintritt des Taterfolgs billigend in Kauf nimmt. In der Regel vertrauen Raser allerdings ernsthaft auf das Ausbleiben eines Unfalls, da ein solcher im Zweifel zu einer erheblichen Selbstverletzung führt und die Aussichten auf den erstrebten Rennsieg zunichtemacht. Typischerweise handeln Raser daher nicht vorsätzlich, sondern lediglich (bewusst) fahrlässig. Ein Mord lässt sich Rasern deshalb nur in seltenen Fällen vorwerfen, in denen es sich dem Täter nachweisen lässt, dass er sich mit der Möglichkeit eines tödlichen Unfalls abgefunden hat.Näher Rn. 25–46. Rn. 8 ff. Im Fall des LG Berlin bejahte der BGH das Vorliegen von Tötungsvorsatz letztlich, nachdem das LG in einem zweiten Anlauf eingehend herausgearbeitet hatte, warum die Eigengefährdung des Täters der Annahme eines Tötungsvorsatzes ausnahmsweise nicht entgegenstand..
Erster Entwurf einer neuen Strafnorm gegen Straßenrennen Der lückenhafte strafrechtliche Schutz vor illegalen Straßenrennen erschien vielen Stimmen aus dem juristischen Schrifttum als unzureichend. Sie kritisierten, dass die bisherige Einstufung illegaler Straßenrennen als Ordnungswidrigkeit der erheblichen Gefährlichkeit solcher Rennen nicht gerecht werde und keine hinreichende Abschreckungswirkung entfalte.Kritisch insbesondere Thomas Weigend: Rennen und Rasen, S. 569 (575). In: Auch der Bundesrat konstatierte, dass sich vielerorts eine Raser-Szene entwickelt habe., S. 1. Dies gab Anlass zur Entwicklung einer neuen Strafnorm, die sich spezifisch gegen illegale Straßenrennen richtet. Ein früher Gesetzesentwurf des Bundesrats griff die in § 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO a.F. iVm. § 29 Abs. 1 StVO a.F. geregelte Ordnungswidrigkeit auf und wertete sie zu einer eigenständigen Straftat auf, die in einem neu zu schaffenden § 315d StGB enthalten sein sollte. Dieser Entwurf lautete:
Zudem schlug der Entwurf vor, die Teilnahme an einem Straßenverkehrsrennen als weitere Begehungsform in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB aufzunehmen., S. 5 f. , S. 5. Ähnlich der Vorschlag von Diese angedachte doppelte strafrechtliche Erfassung des Straßenrennens erklärt sich dadurch, dass es sich beim geplanten § 315d StGB um ein abstraktes, bei der Ergänzung des § 315c StGB hingegen um ein konkretes Gefährdungsdelikt handeln sollte. Letzteres hätte lediglich in Fällen Anwendung gefunden, in denen es zu einer konkreten Gefährdung von Leib, Leben oder Eigentum kommt, hätte allerdings aufgrund des zusätzlichen konkreten Gefährdungsunrechts auch eine härtere Bestrafung ermöglicht als der Entwurf des § 315d StGB.
Dass der Entwurf die Rennteilnahme durch ein abstraktes Gefährdungsdelikt sanktionieren wollte, stieß im Schrifttum auf Kritik: Eine Strafbarkeit sei in Fällen unverhältnismäßig, in denen keine andere Person oder Sache gefährdet werde. In diese Richtung auch Auch die geplante Ergänzung des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB sah sich der Kritik ausgesetzt: Diese füge sich nicht in die Systematik der Regelung ein, die sieben Regelverstöße, die sog. sieben Todsünden, aufzählt. Diese sind strafbar, sofern sie in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise begangen werden. Die Teilnahme an einem Straßenrennen sei stets grob verkehrswidrig und rücksichtslos, weshalb sie im Katalog der „Todsünden“ deplatziert sei.
Weiterentwicklungen des Bundesratsentwurfs In einem zweiten Entwurf nahm der Bundesrat von der Erweiterung des § 315c StGB Abstand und ergänzte den Entwurf des § 315d um ein eigenständiges konkretes Gefährdungsdelikt als strafschärfende Qualifikation der abstrakten Verkehrsgefährdung. Ferner ergänzte er eine Erfolgsqualifikation für den Fall, dass ein Rennen zu schweren Verletzungsfolgen führt. Der überarbeitete Entwurf lautete wie folgt:, S. 5.
Ergänzung einer Strafbarkeit für Einzelraser