Das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch (Abkürzung: SGB XIV) wurde in Deutschland als Art. 1 des Gesetzes zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts erlassen. Es trat schrittweise bis zum 1. Januar 2024 in Kraft und regelt das Recht der sozialen Entschädigung neu. Zu diesem Zeitpunkt wurden insbesondere das Bundesversorgungsgesetz (BVG) und das Opferentschädigungsgesetz (OEG) aufgehoben. Bereits rückwirkend zum 1. Juli 2018 waren einzelne Änderungen im BVG und OEG über höhere Waisenrenten, Überführungs- und Bestattungskosten sowie die Gleichstellung von in- und ausländischen Gewaltopfern in Kraft getreten.
Geschichte Das bisher geltende soziale Entschädigungsrecht beruhte auf dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) aus dem Jahr 1950, welches für Kriegsgeschädigte im Rahmen ihrer militärischen oder militärähnlichen Dienstverrichtung, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen geschaffen worden war. Daneben gab es Gesetze und Verordnungen, die auf das BVG verwiesen.
Mehr als 70 Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs galt dieser Ansatz als überholt. Das neue SGB XIV sollte sich daher an den Bedürfnissen der Opfer von Gewalttaten und von Terrorismus ausrichten und das Bundesversorgungsgesetz sowie das Opferentschädigungsgesetz ablösen. Als Auslöser für diese durch das SGB XIV geplante Neuregelung des sozialen Entschädigungsrecht galt der Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt an der Gedächtniskirche im Dezember 2016.
Der ursprüngliche Entwurf für das Gesetz sah vor, es unter der Bezeichnung Dreizehntes Buch Sozialgesetzbuch zu erlassen, im Anschluss an das zuletzt in das Sozialgesetzbuch eingegliederte Sozialhilferecht im SGB XII. Das ist aus der älteren Literatur mit den Vorarbeiten zum Gesetzgebungsverfahren noch zu entnehmen. Das federführende Bundesministerium für Arbeit und Soziales zog es dann aber vor, die Dreizehn im Gesetzestitel zu vermeiden. Diese Entscheidung wurde von Juristen als „Rücksicht auf Aberglauben“ kritisiert. Man habe die „Esoterik Einzelner“ nicht durch eine fortlaufende Gesetzesnummerierung verletzen wollen.
Regelungen Das SGB XIV soll die Ansprüche von Personen regeln, die durch bestimmte schädigende Ereignisse unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Potenziell anspruchsberechtigt sollen auch Angehörige, Hinterbliebene und andere Personen sein, die den Geschädigten nahestehen oder nahestanden ( Abs. 1 und 2 SGB XIV).
Als schädigende Ereignisse im Sinne des Gesetzes gelten gemäß Abs. 2, SGB XIV: körperliche Gewalttaten psychische Gewalttaten (z. B. Stalking) vorsätzliche Vergiftungen erhebliche Vernachlässigung von Kindern Kriegsauswirkungen beider Weltkriege Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, die eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben
Als Leistungen der sozialen Entschädigung kommen Dienstleistungen, Sachleistungen und Geldleistungen in Betracht ( Abs. 1 SGB XIV). Erleiden Personen bleibende Schäden, sieht das Gesetz monatliche Entschädigungszahlungen von bis zu 2000 Euro vor ( Abs. 1 SGB XIV).
Kritik Anlässlich einer virtuellen Podiumsdiskussion der Kommission Soziales Entschädigungsrecht des Deutschen Sozialgerichtstages wiesen Referentinnen des SoVD darauf hin, dass Gewalt gegen Frauen innerhalb von Partnerschaften sowie im Internet und Versorgungsnotstände bei Frauenhäusern nicht hinreichend im Gesetzesentwurf berücksichtigt seien.Digitale Gewalt gegen Frauen im Internet. In SoVD Zeitung – Soziales im Blick, Nr. 6/2021, S. 6
Literatur Rechtsreform
Kommentare
(Loseblatt-Kommentar)
Weblinks
mit Synopse aller Fassungen Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts: Gesetzgebungsverfahren, Vorgangsablauf im DIP
Einzelnachweise
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