Restrukturierung (oder Reorganisation; ) ist in der Wirtschaft die grundlegende, über die Veränderung der Aufbau- und Ablauforganisation hinausgehende, auch betriebswirtschaftliche Umstrukturierung eines Wirtschaftssubjekts.

Allgemeines Der Begriff Restrukturierung entstammt der Reorganisationsforschung und umfasst alle tiefgreifenden Veränderungen, welche die kontinuierliche Entwicklung eines Systems unterbrechen sollen.Johannes G Burtscher, Wertorientiertes Krisenmanagement, 1996, S. 60 Als Wirtschaftssubjekte kommen Unternehmen, sonstige Personenvereinigungen oder Staaten mit ihren Untergliederungen in Frage. Unterschieden werden kann zwischen strategischer, struktureller, leistungswirtschaftlicher und finanzieller Restrukturierung.Thomas C. Knecht/Ulrich Hommel/Holger Wohlenberg (Hrsg.), Handbuch Unternehmensrestrukturierung, 2018, S. 395 ff. Die Restrukturierung umfasst alle Formen eines tiefgreifenden Wandels im Unternehmen.Thomas C. Knecht/Ulrich Hommel/Holger Wohlenberg (Hrsg.), Handbuch Unternehmensrestrukturierung, 2018, S. 11 Anlass für Restrukturierungen bei Unternehmen sind meist eine vorangegangene Unternehmenskrise oder gravierende Schwachstellen, bei Staaten und untergeordneten Gebietskörperschaften wird international ebenfalls von Restrukturierung () gesprochen, wenn bei hochverschuldeten Staaten eine Umschuldung () oder ein Schuldenerlass () gemeint ist.

Umstrukturierung oder „Restrukturierung“ wird synonym auch als Euphemismus für die Entlassung oder sogar Massenentlassung von Arbeitnehmern eines Unternehmens oder einer Behörde benutzt.

Maßnahmen Die Bandbreite der Restrukturierung reicht von „einfachen Umorganisationen im Bereich des ‚orderly change‘ bis hin zu schwerwiegenden finanziellen Restrukturierungen im Sinne einer Sanierung der Kapitalverhältnisse“.Johannes G Burtscher, Wertorientiertes Krisenmanagement, 1996, S. 61 Man unterscheidet finanzielle und organisatorische Maßnahmen, die einen Turnaround betroffener Wirtschaftssubjekte herbeiführen sollen. Finanzielle Maßnahmen sind insbesondere Austerität, Entlassungen, Haushaltssperre, Konsolidierung, Kostensenkung, Moratorium, Outsourcing, Sanierung, Schuldenerlass, Stundung, Umschuldung oder vorläufige Haushaltsführung. Organisatorisch kommen eine Geschäftsmodelländerung, Geschäftsprozessoptimierung, Lean Management als Ausdruck eines schlankeren Managementprozesses und Lean Production als Versuch einer Verschlankung der Produktionsprozesse in Betracht. Außerdem gehören hierzu die Änderung der Organisations- und Unternehmensstrukturen sowie die Änderung der Produktions- oder Wirtschaftsstruktur. Von einer Restrukturierung erfasst werden kann auch die Prozesskette der eingesetzten Datenverarbeitungsstruktur, die Fertigungstechnik, die Fertigungstiefe, Liefer- und Vertriebsketten sowie horizontale und vertikale Integration.

Viele dieser Maßnahmen sind weitgehend betriebsinterner Natur, bei Betriebsaufspaltung/Betriebsübergang/Betriebsänderung wird eine externe Ebene erreicht. Das Outsourcing ist ein klassischer Fall der Betriebsaufspaltung, der Betriebsübergang ist eine Umstrukturierung auf Unternehmensebene, während die Betriebsänderung eine Umstrukturierung auf Betriebsebene darstellt.Wolfgang Balze/Wolfgang Rebel/Peter Schuck, Outsourcing und arbeitsrechtliche Restrukturierung von Unternehmen, 2007, S. 52

Allen Maßnahmen gemeinsam ist die Kostensenkung. Bei dieser stehen meist die Personalkosten im Vordergrund, sodass ein Umstrukturierungskonzept meist die Entlassung von Beschäftigten zum Inhalt hat.bei nahezu allen Restrukturierungen wird Personal abgebaut; Personalabbau ist damit die häufigste Maßnahme: Reduzierung Personalaufwand/Mitarbeiter-Abbau: bei 99 % aller befragten Unternehmen; Roland Berger Strategy Consultants, November 2003, Studie: Restrukturierung in Deutschland – früher, schneller, härter, aber noch nicht gut genug.

Diese Maßnahmen können durch externe Unternehmensberatungen (etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) geplant und ihre Durchführung überwacht werden.

Nichtbanken Im Idealfall nehmen Restrukturierungen erwartete künftige nachteilige Markt- oder Kostenentwicklungen im Unternehmen vorweg. Regelfall ist jedoch, dass Umstrukturierungen zu einem Zeitpunkt vorgenommen werden, an dem Verluste bereits eingetreten sind; es wird nicht antizipiert, sondern reagiert.rund 68 % der deutschen Unternehmen haben den Restrukturierungsbedarf erst bei bereits eingetretener Ergebnis- bzw. Liquiditätskrise erkannt; Roland Berger Strategy Consultants, November 2003, Studie: Restrukturierung in Deutschland – früher, schneller, härter, aber noch nicht gut genug. Das Wesen von derartigen Sanierungsfällen ist häufig darin zu sehen, dass ein Unternehmen aus sich heraus nicht mehr sanierungsfähig ist und deshalb zur Stilllegung nur die Alternative der Umstrukturierung besteht.

Bei der Restrukturierung von Unternehmen des Nichtbanken-Sektors wird meist ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer mandatiert, die zunächst eine Ist-Aufnahme aller Unternehmensdaten vornehmen; es folgt eine Risikoidentifikation mit der systematischen Erfassung und Sammlung aller auf das Unternehmen einwirkenden Risiken. Daraus lassen sich durch eine Schwachstellenanalyse Schwachstellen erkennen, die im Rahmen eines Restrukturierungsplans mit Hilfe obiger Maßnahmen umgesetzt werden.

Auf EU-Ebene ist die Umstrukturierung von Unternehmen thematisiert, weil damit meist soziale Folgen durch Entlassungen verbunden sind. So soll AEUV den Ausgleich der Sozialpartner durch Dialog fördern, was insbesondere bei den sozialen Effekten von betrieblichen Restrukturierungsmaßnahmen (Entlassungen) erforderlich werden kann. Auf der Grundlage dieser Bestimmung hat das European Monitoring Centre on Change insgesamt 8 Restrukturierungsgründe bei Unternehmen identifiziert.Eurofound, Restructuring, November 2010

Das Insolvenzrecht sieht in InsO vor, dass neben der Liquidation auch ein Insolvenzplan zum Erhalt des Unternehmens aufgestellt werden kann. Dieser ist im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens dem Insolvenzgericht durch den Insolvenzverwalter und den Schuldner vorzulegen ( Abs. 1 InsO). Im darstellenden Teil des Insolvenzplans wird beschrieben, welche Maßnahmen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden sind oder noch getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen ( Abs. 1 InsO), im gestaltenden Teil wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll ( InsO).

Im Insolvenzplanverfahren können nach Abs. 2 Satz 1 InsO Forderungen von Gläubigern in Anteilsrechte durch einen Debt Equity Swap umgewandelt werden, was jedoch nur mit deren Zustimmung möglich ist (§ 225a Abs. 2 Satz 2 InsO). In der Bilanz des Schuldnerunternehmens findet hierdurch ein Passivtausch von Fremdkapital in Eigenkapital statt, der bisherige Gläubiger wird Gesellschafter. Darüber hinaus ist nach Abs. 3 InsO jede zulässige gesellschaftsrechtliche Maßnahme gestattet, insbesondere die Kapitalherabsetzung, Kapitalerhöhung (mit oder ohne Ausschluss der Bezugsrechte), Sacheinlagen, Übertragung von Anteilsrechten oder Abfindungen an ausscheidende Gesellschafter. Die gesetzliche Aufzählung ist nicht abschließend, so dass auch die Änderung der Rechtsform hierzu gehört.Irmgard Gleußner, Insolvenzrecht, 2015, S. 184 Derartige Maßnahmen können erst recht auch in der Restrukturierung eingesetzt werden.

Kreditinstitute

Die Finanzkrisen und Bankenkrisen der Vergangenheit haben gezeigt, dass Kreditinstitute (und auch Versicherer) wegen ihrer zentralen Stellung in der Finanzwirtschaft auch in der gesamten Volkswirtschaft wirkende Schocks auslösen und sogar systemrelevant für die Volkswirtschaft sein können. Aus diesem Grunde bemühen sich einzelne Staaten und auch die Europäische Union, mit Hilfe von Rechtsnormen das Finanzwesen einer stärkeren Marktregulierung unter Einbeziehung zuständiger Aufsichtsbehörden zu unterwerfen.

Die Bundesregierung begründete den Gesetzentwurf zum Restrukturierungsgesetz wie folgt: „Eine der wesentlichen Lehren aus der Finanzmarktkrise ist, dass geeignete Instrumente entwickelt werden müssen, um Banken, die in Schwierigkeiten geraten sind, in einem geordneten Verfahren entweder zu sanieren oder abzuwickeln“. vom 27. September 2010, Entwurf eines Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz), S. 1 „Gerät ein systemrelevantes Kreditinstitut in eine wirtschaftliche Schieflage, so muss verhindert werden, dass die Schwierigkeiten dieses einen Kreditinstituts sich zu einer nationalen oder gar globalen Krise ausweiten. Wird ein solches Kreditinstitut ungesteuert und ohne Begleitung durch die öffentliche Hand in eine insolvenzbedingte Liquidation entlassen, so kann dies – wie die Erfahrungen mit der Insolvenz von Lehman Brothers gezeigt haben – zu schwerwiegenden Störungen im Finanzsystem und in der Folge zu einer Einschränkung der Kreditversorgung führen. Durch staatliche Stabilisierungsmaßnahmen, die die Fortführung des Geschäftsbetriebs ermöglichen, werden diese Effekte … wirksam vermieden“.BT-Drs. 17/3024 vom 27. September 2010, Entwurf eines Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz), S. 40

Das im Januar 2011 in Kraft getretene Restrukturierungsgesetz betrifft ausschließlich die Kreditwirtschaft und zielt darauf ab, Kreditinstitute durch mehr Eigenverantwortung unabhängiger von staatlichen Rettungsmaßnahmen zu machen. Dazu regelt das Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz (KredReorgG), dass Sanierungs- und Reorganisationsverfahren der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Sanierung oder Reorganisation von Kreditinstituten dienen ( Abs. 1 KredReorgG). Der maßgebliche Unterschied zwischen Sanierungs- und Reorganisationsplan liegt darin, dass erst im Reorganisationsplan Eingriffe in Drittrechte (Eingriffe in Forderungen oder in Rechte der Anteilsinhaber) vorgesehen werden können.BT-Drs. 17/3024 vom 27. September 2010, Entwurf eines Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz), S. 45