Das deutsche Fluggastdatengesetz (FlugDaG) bestimmt das Bundeskriminalamt als Fluggastdatenzentralstelle, welches ein Fluggastdaten-Informationssystem unterhält. Es regelt die Übermittlung von Fluggastdaten an diese Stelle, die Verarbeitung und Übermittlung durch diese Stelle sowie den Datenschutz. Wie sich aus dem vollständigen Namen des Gesetzes ergibt, wird damit eine EU-Richtlinie zur Fluggastdatenspeicherung. in nationales Recht umgesetzt.
Gliederung Das Gesetz hat folgende Gliederung:
Eingangsformel Abschnitt 1 Fluggastdatenzentralstelle und Zweck des Fluggastdaten-Informationssystems Fluggastdatenzentralstelle und Zweck des Fluggastdaten-Informationssystems Abschnitt 2 Übermittlung von Fluggastdaten an die Fluggastdatenzentralstelle Datenübermittlung durch Luftfahrtunternehmen Datenübermittlung der durch andere Unternehmen erhobenen Fluggastdaten Abschnitt 3 Verarbeitung von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle Voraussetzungen für die Datenverarbeitung Depersonalisierung von Daten Abschnitt 4 Übermittlung von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle Datenübermittlung an die zuständigen Behörden im Inland Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Teilnahme an gemeinsamen Verfahren der Zusammenarbeit Datenübermittlung an Europol Datenübermittlung an Drittstaaten Abschnitt 5 Datenschutzrechtliche Bestimmungen Nationale Kontrollstelle Die oder der Datenschutzbeauftragte der Fluggastdatenzentralstelle Löschung von Daten Protokollierung Dokumentationspflicht Abschnitt 6 Geltung des Bundeskriminalamtgesetzes Geltung des Bundeskriminalamtgesetzes Abschnitt 7 Schlussvorschriften Gerichtliche Zuständigkeit, Verfahren Bußgeldvorschriften
Inhalt Das Fluggastdaten-Informationssystem dient der Verhütung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität ( Abs. 2 FlugDaG). Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet Fluggastdaten im Auftrag und nach Weisung der Fluggastdatenzentralstelle ( Abs. 3 FlugDaG).
Fluggastdaten sind für alle Flüge des Linien-, Charter- und Taxiverkehrs zu übermitteln, die in Deutschland starten, landen und zwischenlanden ( Abs. 3 FlugDaG). Den Umfang der durch die Luftfahrtunternehmen an die Zentralstelle zu übermittelnden Daten regelt Abs. 2 FlugDaG. Dazu zählen auch eventuell erhobene erweiterte Fluggastdaten im Advance Passenger Information System.
Die Datenverarbeitung dient dem Zweck, Personen zu identifizieren, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie eine der in Abs. 1 FlugDaG benannten Straftaten begangen haben oder innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes begehen werden. Ein automatisierter Abgleich von Fluggastdaten mit Datenbeständen, die der Fahndung oder Ausschreibung von Personen oder Sachen dienen und mit Mustern ist zulässig ( Abs. 2 FlugDaG). Die Daten werden grundsätzlich nach sechs Monaten depersonalisiert ( FlugDaG) und nach fünf Jahren gelöscht ( FlugDaG).
Die Aufgaben der nationalen Kontrollstelle für den Datenschutz nimmt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wahr ( FlugDaG).
Für gerichtliche Entscheidungen nach dem FlugDaG ist das Amtsgericht Wiesbaden zuständig ( FlugDaG).
Datenübermittlung Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Datenübermittlung möglich an folgende deutsche Behörden ( FlugDaG):
Polizeibehörden Bundeskriminalamt Landeskriminalämter Bundespolizei Zollverwaltung Nachrichtendienste Nachrichtendienste des Bundes Bundesnachrichtendienst Bundesamt für Verfassungsschutz Militärischer Abschirmdienst Landesbehörden für Verfassungsschutz
Daten können unter bestimmten Voraussetzungen auch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgetauscht sowie an Europol und an Nicht-EU-Mitgliedstaaten übermittelt werden.
Inkrafttreten Das Gesetz wurde am 9. Juni 2017 als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 vom 6. Juni 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat gemäß Artikel 3 Abs. 1 dieses Gesetzes am 10. Juni 2017 in Kraft. Abs. 2 bestimmte, dass die §§ 7–10 und 18 FlugDaG erst am 25. Mai 2018 in Kraft getreten sind. Zugleich enthielt Artikel 2 des Gesetzes eine Neufassung des § 14 FlugDaG. Hintergrund ist, dass am 25. Mai 2018 die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft trat und dadurch neue Protokollierungsregeln notwendig wurden, die aber erst ab dem Inkrafttreten der DSGVO gültig werden konnten.
Somit liegt beim FlugDaG der für ein Gesetz in Deutschland seltene Fall vor, dass mit Erstbekanntmachung sogleich eine Änderung des Gesetzes veröffentlicht wurde.
Siehe auch Passenger Name Record
Literatur
Weblinks
Einzelnachweise
Kategorie:Nachrichtendienstrecht (Deutschland) Kategorie:Polizei- und Ordnungsrecht (Deutschland) Kategorie:Bundesgesetz (Deutschland) Kategorie:Rechtsquelle (21. Jahrhundert) Kategorie:Sicherheitspolitik der Europäischen Union Kategorie:Terrorismusbekämpfung in Deutschland