Das Sondergericht Prag wurde 1940 beim deutschen Landgericht Prag eingerichtet, wobei die Rechtsgrundlage die „Verordnung der Reichsregierung über die Bildung von Sondergerichten vom 21. März 1933“ bildete (RGBl. I 1933 Nr. 24 S. 136). Weitere Sondergerichte auf dem besetzten Gebiet der Tschechoslowakei wirkten in Eger (Cheb), Leitmeritz (Litoměřice), Troppau (Opava) und in Brünn (Brno).

Die Mitglieder der Senate des Sondergerichts kamen aus der Strafkammer beim Landgericht Prag. Die Kompetenz des Sondergerichts wurde laufend vergrößert, sodass es im Jahre 1943 für alle Straftaten mit Ausnahme von Spionage, Landes- und Hochverrat zuständig war, während die Ausnahmen vor dem so genannten Volksgerichtshof verhandelt wurden.

Geschichte mini|hochkant|Marianne Golz-Goldlust wurde am 8. Oktober 1943 um 16:44 Uhr durch den Scharfrichter Alois Weiß mittels Fallbeil im Prager Gestapo-Gefängnis Pankrác hingerichtet. Jahr für Jahr wuchs die Zahl der verhandelten Fälle beim Sondergericht Prag an:

1941 – etwa 100 Fälle 1942 – etwa 1800 Fälle 1943 – etwa 2400 Fälle 1944 – etwa 2250 Fälle 1945 in den ersten vier Monaten – etwa 500 Fälle

Die Zahl der verurteilten Personen kann nicht mehr genau festgestellt werden. In manchen Fällen wurden 30 und mehr Personen angeklagt. Mit der Ausweitung der Kompetenzen des Sondergerichts wuchs auch die Zahl der Senate. 1944 gab es beim Sondergericht Prag bereits sechs Senate, wovon vier ständig tätig waren und zwei als außerordentliche Senate wirkten. Diese außerordentlichen Senate arbeiteten im so genannten „Schnellverfahren“, das sich auf zwei Tage beschränkte: den Tag der Verhaftung und den Tag der Verurteilung mit unverzüglich folgender Hinrichtung.

Die außerordentlichen Senate des Sondergerichts Prag verurteilten auch Einwohner von außerhalb Prags, um diese einzuschüchtern. In deutschen Kreisen wurden diese Prozesse als „Schauprozesse“ bezeichnet.

mini|links|Zwei Todesurteile, 28. Jänner 1944 Die Senate des Sondergerichts bestanden aus drei Männern: einem Vorsitzenden und zwei beisitzenden Richtern. Von Ende 1943 an behandelten die Senate nur solche Fälle, bei denen der Staatsanwalt die Todesstrafe forderte, während in den verbleibenden Fällen ein Einzelrichter verhandelte.

Die Verhöre der verhafteten Personen wurden in politischen und wirtschaftlichen Sachen durch die Gestapo geführt. Später wurden die Verhöre in wirtschaftlichen Sachen von der Zollfahndungsstelle vorgenommen, die übrigen Sachen wurden der deutschen Kriminalpolizei übergeben. Die Protokolle wurden in deutscher Sprache verfasst. Die Übersetzungen bei den Verhören waren äußerst ungenau, da die Dolmetscher nicht alle Aussagen der Verhafteten genau übersetzten. Die Protokolle wurden dem „Oberstaatsanwalt beim deutschen Landgericht in Prag“ übergeben und fanden Aufnahme in die Urteilsbegründung.

Wurde während der Verhandlung die Richtigkeit des Protokolls bestritten, die Aussage widerrufen oder behauptet, dass die Aussagen erzwungen worden waren, wurde eine neue Untersuchung angeordnet und die Verhandlung vertagt. Allerdings legte dann der Angeklagte bei der neuen Verhandlung ein weitaus umfangreicheres „Geständnis“ ab und wagte nicht mehr, erneut zu widerrufen. Manchmal fand überhaupt keine neue Verhandlung mehr statt, weil der Verhaftete inzwischen durch die Gestapo zu Tode gefoltert worden war.

Die Urteile des Sondergerichts bestanden in langjährigen Freiheitsstrafen und häufig auch der Todesstrafe. In wirtschaftlichen Strafsachen und in politischen Fällen wurde neben der Verurteilung zu Haft bzw. des Todes die Beschlagnahme des Vermögens der Verurteilten verhängt. Bei leichten Wirtschaftsstraftaten wurde außer der Haftstrafe noch eine Geldstrafe verhängt. In manchen Fällen fiel noch eine Zahlung an die Staatskasse wegen des angefallenen Schadens statt. In allen Fällen verloren die Verurteilten ihre bürgerlichen Ehrenrechte. Die Verurteilten hatten des Weiteren für die Kosten des Verfahrens, die Kosten der Untersuchungshaft und der Gefängnishaft aufzukommen.

Die Urteile traten unmittelbar mit ihrer Verkündung in Kraft. Sie waren praktisch unwiderruflich und wurden sofort vollzogen, bei den Todesurteilen der beiden Schnellkammern meist noch am selben Tag oder am Folgetag. Das einzige „Berufungsmittel“ bestand im so genannten Wiederaufnahmeverfahren. Aber dieses Rechtsmittel wurde fortwährend erschwert und zum Ende der deutschen Besetzung des Protektorats nicht mehr ausgeübt. Die zum Tode Verurteilten konnten noch ein Gnadengesuch einreichen, das von den Verurteilten in der Haft selber geschrieben werden musste. Den Verteidigern wurde das Einreichen von Gnadengesuchen im Laufe der Jahre ständig erschwert und bei politisch Verurteilten sogar untersagt. Außerdem bestand auch bei Todesurteilen die Möglichkeit sogenannter Interventionen, die an das Amt des Reichsprotektors / Gruppe Justiz (ab 1943: Deutsches Staatsministerium / Abteilung Justiz) gerichtet werden konnten. Gnadengesuche und Interventionen wurden dort in einem mehrstufigen Verfahren bearbeitet, sie gingen über insgesamt vier oder fünf Schreibtische, ihr Erstbearbeiter war Franz Nüßlein. Die Entscheidung über Gnadengesuche fiel zuerst in Berlin durch den Reichsjustizminister, ab 1943 in Prag durch den Reichsprotektor, jeweils mit Ausnahme der Fälle, die Hitler an sich zog.

Anfangs wurden die Todesurteile der Sondergerichte von Prag und Brünn (Brno) in Dresden vollstreckt, danach ab Frühjahr 1943 in Prag-Pankrác. In der ersten Phase der Verurteilungen zum Tode erfolgte die Hinrichtung einhundert Tage nach der Verkündung des Urteils, dann wurde diese Frist auf neun und später auf sechs Wochen verkürzt. Bei den „Schnellverfahren“ und nach den „Schauprozessen“ wurden die Urteile binnen 24 Stunden nach der Verkündung und manchmal unmittelbar nach der Verkündung vollstreckt.

Über die Vollstreckung jeder Hinrichtung wurde ein Protokoll verfasst, in dem der Name des Hingerichteten und die Namen der anwesenden Amtspersonen aufgeführt war. Auch die Uhrzeit der Hinrichtung und die Dauer der Hinrichtung wurde aufgenommen. Neben dem Scharfrichter und seinen drei Gehilfen waren ein Staatsanwalt und der Leiter der Hinrichtung anwesend. Als Scharfrichter beim Landgericht Prag diente der von der zuständigen Reichsbehörde in München zugeteilte ständige Scharfrichter Alois Weiß vom 2. Februar 1943 bis zum 26. April 1945. Das erste Todesurteil vollstreckte Weiß am 5. April 1943 an dem 48-jährigen Wenzel Zabransky.Hillenbrand, 2013, S. 141, 144.

Über jede Strafsache wurde ein umfangreiches Urteil verfasst. Von 1944 an untersagte die deutsche Generalstaatsanwaltschaft, den Verurteilten schriftliche Ausfertigungen des Urteils auszuhändigen. Das Urteil durfte nur den Verteidigern übergeben werden, wenn der Verteidiger nach ordentlicher Begründung wegen des Gesuchs eines Wiederaufnahmeverfahrens tätig wurde. Der Wortlaut des Urteils musste geheim gehalten werden. Auch die Verhandlung in politischen Sachen wurde als geheim behandelt. Selbst die nächsten Verwandten durften der Verhandlung nicht beiwohnen und durften auch nicht den Termin der Verhandlung erfahren.

mini|links|Dreißig Todesurteile 21. Oktober 1944

Zusammensetzung der Senate des Sondergerichts Prag Präsident: Landgerichtspräsident Hubert Pieper

I. Strafkammer Vorsitzender: Frey Stellvertretender Vorsitzender: Walter Eisele Beisitzende Richter: 1. Ahne, 2. Strach, 3. stellvertretender Beisitzer: Nemetz Zuständigkeit: Unbefugter Waffenbesitz, unerlaubter Rundfunkempfang und größere Fälle von Vergehen gegen § 1 der Kriegswirtschaftsverordnung Staatsanwälte: Kurt BlaschtowitschkaKurt Blaschtowitschka, geb. 4. August 1906 in Teplice-Šanov, wurde am 14. September 1945 neben anderen öffentlich in Prag durch den Strang hingerichtet. Sein Vater, Antonín Blaschtowitschka, * 1874, Senatspräsident in Prag, starb kurz darauf an Hunger (Dokumente zur Austreibung der Sudetendeutschen – Überlebende kommen zu Wort, 1951/1999, ostdeutsches-forum.net)., Fuchs, Wolfgang von Zeynek

II. Strafkammer Vorsitzender: Amtsgerichtsdirektor Arthur Otto Riechelmann Beisitzende Richter: 1. Littmann, 2. Erwin AlbrechtErwin Albrecht, geb. 21. Februar 1900 in Düsseldorf, Mitglied der NSDAP und der SA. Erwin Albrecht kam ins okkupierte Gebiet der CSSR aus Mönchengladbach und wirkte vom 1. Dezember 1941 bis 30. Juni 1942 am deutschen Landgericht in Brünn als Landgerichtsrat. Am 1. Juli 1942 wurde er zum deutschen Landgericht in Prag versetzt, wo er mit der Agenda von Strafsachen betraut war. Er war ebenfalls am deutschen Sondergericht in Prag tätig und ist für viele Urteile mitverantwortlich. Im Zeugnis vom 19. März 1944 wird er vom Landgerichtspräsidenten als Richter gewertet, der „... ein besonderes großes Verständnis für die politischen Ziele des Reiches hat“. (Quelle: Wolfgang Koppel: Justiz im Zwielicht, siehe Literatur.) Nach dem Krieg war er Mitglied der CDU Saarland, vom 18. Dezember 1955 bis 2. Januar 1961 Mitglied des Saarländischen Landtages, aus der CDU-Fraktion ausgeschlossen am 6. Dezember 1958. (Quellen: Unterlagen des Landtages des Saarlandes 3. Wahlperiode mit Foto und Auflistung der Funktionen im Landtag / Saarbrücker Zeitung, Artikel 142688 vom 20. März 1957). Wenn Littmann den Gerichtspräsidenten Pieper vertrat, wurde Landgerichtsrat Michael Einwangen als zweiter beisitzender Richter zugeteilt. Zuständigkeit: Handlungen gegen das Besatzungsregime Staatsanwälte: Wolfgang von Zeynek, Erich BlackertErich Blackert, siehe Hinweis bei Heinz Schneppen: Der Fall des Generalkonsuls a.D. Franz Nüßlein. Eine Rekonstruktion. ZfG, 2012, S. 1007–1037, hier: S. 1020., Müschen

III. Strafkammer Vorsitzender: Kurt Bellmann Stellvertretender Vorsitzender: Johann Dannegger Beisitzende Richter: 1. Narath, 2. Grund, 3. Pieconka, 4. Ahne Zuständigkeit: alle politischen Fälle Staatsanwälte: Josef Törnig, Kurt Blaschtowitschka

mini|21 Todesurteile vom Sondergericht Brünn, vollstreckt am 30. Juni 1943 IV. Strafkammer Vorsitzender: Johann DanneggerJohann Dannegger, geb. 17. August 1905 in Danzig, wurde 1948 Hilfsrichter im Bezirk des OLG Hamm, 1951 Amtsgerichtsrat bei dem Amtsgericht Wiedenbrück, 1953 dort zum Oberamtsrichter befördert, 1961 aus dem Justizdienst ausgeschieden. Beisitzende Richter: 1. Erwin Albrecht, Littmann Zuständigkeit: Schwere Fälle der Kriegswirtschaftssabotage mit mehreren Angeklagten Staatsanwälte: Erich Blackert, Fuchs, Wolfgang von Zeynek

V. Strafkammer (so genannte „Schnellkammer“) Vorsitzender: Johann Dannegger Beisitzende Richter: 1. Narath, 2. Grund Stellvertretende Beisitzer: Pieconka, Ahne Zuständigkeit: politische Morde, Erschießungen oder Überfälle von Angehörigen der Wehrmacht, einzelner Wachen zur Nachtzeit oder von deutschen zivilen Amtspersonen Staatsanwälte: Kurt Blaschtowitschka, Josef Törnig, Fuchs

VI. Strafkammer (so genannte „Schnellkammer“) Vorsitzender: Frey oder Kurt Bellmann oder Johann Dannegger Beisitzende Richter: 1. Narath, 2. Grund Zuständigkeit: Politische Aktionen gegen das Deutsche Reich, illegale Tätigkeit, Partisanentätigkeit, Waffenbesorgung für Partisanen, Gewährung einer Unterkunft für geflohene russische Gefangene und illegal lebender Personen Staatsanwälte: Blaschtowitschka, Fuchs

Weitere Richter, die am Deutschen Sondergericht Prag tätig waren:

Ludwig Berner, Beisitzer im Sondergericht I beim deutschen Landgericht Prag Heinrich Hallbauer, Landgerichtsrat Erich Happe,Heinz Junge, „Wer sind die wahren Totengräber unserer Freiheit?“, Dienst der Freiheit-Verlag, Dortmund-Barop 1960, S. 16, https://expydoc.com/doc/9044579/wer-sind-die-wahren-totengr%C3%A4ber-unserer-freiheit ; Verband der Antifaschistischen Widerstandskämpfer (Redaktion), „Verbrecher in Richterroben. Dokumente über die verbrecherische Tätigkeit von 230 nazistischen Richtern und Staatsanwälten auf dem okkupierten Gebiet der Tschechoslowakischen Republik, die gegenwärtig in der westdeutschen Justiz dienen“, Orbis-Verlag, Prag, 1960, S. 38 Amtsgerichtsrat