Eine Geburtsurkunde (auch als Geburtsschein bezeichnet) ist eine amtliche Bescheinigung über die Geburt einer Person – mit Vorname, Familienname, Geschlecht, Datum und Ort der Geburt –, die aus einem Geburtenregister (Personenstandsregister, früher Geburtsregister des Geburtsortes in Deutschland; Zentrales Personenstandsregister in Österreich, Infostar in der Schweiz), erstellt wird. Außerdem werden die im Zeitpunkt der Ausstellung der Urkunde rechtlich geltenden Eltern (nicht zwingend die leiblichen Eltern beispielsweise bei Adoption, siehe Abstammungsurkunde) eingetragen. Sie wird in den meisten Staaten vom Standesamt des Geburtsortes ausgestellt. Die Nationalität der Eltern ist meist nicht Bestandteil der Geburtsdaten.
Früher war diese Beurkundung und auch die Führung des Personenstands in vielen Ländern in der Verantwortung der Kirche. Auf staatliche Behörden ging sie, wo diese nicht schon zuvor aufgrund des Rheinischen Rechts zuständig waren, im Königreich Preußen 1875, im übrigen Deutschen Reich und der Schweiz 1876 über, in Österreich 1939.
Länder Deutschland Geburtsanzeige am Standesamt Eine Geburt in Deutschland ist gemäß dem Personenstandsgesetz (PStG) binnen einer Woche dem Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde, anzuzeigen ( PStG). Jeder sorgeberechtigte Elternteil des Kindes ist zur mündlichen oder schriftlichen Anzeige der Geburt verpflichtet. Wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert oder unbekannten Aufenthalts sind, ist jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist, zur Anzeige verpflichtet ( PStG).
Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet ( PStG).
Bei der Anzeige ist eine Reihe von Angaben zu der Geburt (Ort, Datum, Zeitpunkt), zu dem Kind (Geschlecht, Name) und zu der Mutter und, soweit zu diesem Zeitpunkt bekannt, dem Vater (Name, Wohnanschrift) zu machen und durch geeignete Nachweise (ggf. Eheurkunde, Geburtsurkunde, Personalausweis usw.) zu belegen.
Bei ausländischen Staatsangehörigen ist ein Nachweis dazu notwendig (z. B. Reisepass) und fallweise weitere Nachweise.
Ausstellung der Geburtsurkunde, Schutzfrist Geburtsurkunden und beglaubigte Ausdrucke aus dem Geburtenregister werden jederzeit auf Antrag ausgestellt. Das Geburtsregister, aus dem sie erstellt werden, wird vom Standesamt des Geburtsortes geführt. Geburtsregister werden 110 Jahre fortgeführt und aufbewahrt, nach dieser Frist sind sie den zuständigen Archiven zur Übernahme anzubieten.
Da vor allem kleinere Ortschaften kein eigenes Standesamt mehr haben, sind dabei Änderungen der Standesamtsbezirke zu beachten.
Die Ausstellung einer Geburtsurkunde oder eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Geburtsregister (z. B. zur Anmeldung der Eheschließung) kann von jeder berechtigten Person beantragt werden. Dazu haben heute fast alle größeren Standesämter auf ihrer Webseite umfangreiche Informationen oder ein Online-Formular. Ebenfalls möglich ist die Bestellung durch einen Brief oder eine E-Mail an das zuständige Standesamt mit den vollständigen Personendaten und einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses zum Nachweis der Berechtigung.
Zum berechtigten Personenkreis gehören nach PStG innerhalb der Schutzfrist von 110 Jahren die Person, die der Registereintrag betrifft, sowie insbesondere die Verwandten in gerader Linie (Kinder, Eltern, Großeltern). Ebenfalls nach § 62 PStG berechtigt sind Personen, die ein juristisches Interesse glaubhaft machen können. Weitere berechtigte Personen regeln die einschlägigen Paragraphen des PStG; dies betrifft insbesondere die Benutzung durch Behörden und Gerichte ( PStG) sowie die Benutzung für wissenschaftliche Zwecke ( PStG). Zudem können qua Verwandtschaft berechtigte Personen auch eine Vollmacht zur Beantragung einer Geburtsurkunde durch eine schriftlich genannte dritte Person ausstellen.Bundesportal (Kooperation von Bundesverwaltungsamt und Bundesministerium des Innern und für Heimat): Ausstellung einer Geburtsurkunde beantragen (Punkt Erforderliche Unterlagen aufklappen)
Abs. 5 PStG regelt die derzeit in Deutschland geltende Schutzfrist von 110 Jahren nach der Geburt, nach deren Ablauf die Begrenzung des berechtigten Personenkreises aufgehoben wird und die Geburtsurkunde von jedermann gegen Gebühr angefordert werden kann.
Die Gebührensätze legt das jeweilige Bundesland fest.
Inhalt heutiger Geburtsurkunden in Deutschland Heutige Geburtsurkunden enthalten folgende Angaben ( PStG): den Namen des Standesamts, bei dem die Geburt beurkundet worden ist die laufende Nummer des Geburtseintrags zusammen mit dem Jahr der Geburt, alle Vornamen des Kindes, den Geburtsnamen des Kindes, das Geschlecht des Kindes, Ort der Geburt, Tag, Stunde und Minute der Geburt, die Vornamen und die Familiennamen der „rechtlichen Eltern“ den Ort des ausstellenden Standesamts, das Datum der Ausstellung der Geburtsurkunde, das Siegel des Standesamtes, die Unterschrift des beurkundenden Standesbeamten, den Familiennamen des beurkundenden Standesbeamten. Auf Verlangen werden die Angaben zum Geschlecht und zu den Eltern nicht in die Geburtsurkunde aufgenommen (sog. kleine Geburtsurkunde).
Bestimmung des Geburtsnamens Haben die miteinander verheirateten Eltern einen gemeinsamen Ehenamen, so wird dieser Geburtsname des Kindes ( BGB).
Haben die miteinander verheirateten Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen oder nicht miteinander verheiratete Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind, so ist von beiden vor dem Standesbeamten eine schriftliche Erklärung über den Geburtsnamen des Kindes abzugeben. Die Erklärung hat Bindungswirkung für alle weiteren aus der Verbindung hervorgehenden Kinder. Können sich die Eltern nicht einigen, überträgt das Familiengericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht ( BGB).
Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, erhält das Kind dessen Familiennamen als Geburtsnamen. Soll das Kind den Familiennamen des anderen Elternteils erhalten, ist zusätzlich eine Namenserteilung beim Standesamt erforderlich ( BGB).
Der Geburtsname kann sich auch nach der Geburt z. B. durch Heirat der Eltern oder nachträgliche Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge ändern ( bis BGB).
Ist ein oder sind beide Elternteile Ausländer, kann das Heimatrecht des Elternteils für die Namensgebung gewählt werden. So kann zum Beispiel ein zusammengesetzter Name aus Vater- und Mutternamen gebildet werden, sofern das Heimatrecht des Elternteils dies zulässt. Nach deutschem Recht ist ein zusammengesetzter Name nicht zulässig.
Änderungen von Einträgen im Geburtsregister In den Fällen, in denen ein Kind während einer bestehenden Ehe geboren wird, gilt der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, als Vater des Kindes ( Nr. 1 BGB). Handelt es sich hierbei nicht um den leiblichen Vater, gibt es verschiedene Möglichkeiten, um den Eintrag im Personenstandsregister zu korrigieren ( PStG). Hierzu gehören die Vaterschaftsanfechtung, wenn das Kind geboren wird, bevor ein Scheidungsantrag gestellt wird, und die Vaterschaftsanerkennung (inklusive der notwendigen Zustimmungserklärungen der Mutter des Kindes und deren Ehemann) nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, aber vor der Geburt des Kindes.
Die Änderung erfolgt jedoch lediglich im Geburtenregister, nicht aber auf den ausgehändigten Geburtsurkunden. Um eine Personenstandsurkunde mit dem korrekten Personenstand des Kindes zu erhalten, ist die Anforderung eines kostenpflichtigen Ausdrucks aus dem Geburtenregister notwendig.
Wahl des Vornamens Das Recht zur Erteilung der Vornamen ergibt sich aus der Personensorge.
Kann die Entscheidung für den/die Vornamen des Kindes nicht gleich nach der Geburt getroffen werden, muss sie innerhalb eines Monats dem zuständigen oder einem anderen Standesamt mitgeteilt werden ( PStG). Bei der Wahl des Vornamens berät das Standesamt, ob es den Namen auch beurkunden kann oder ihm die gewünschte Schreibweise möglich erscheint. Ist zwischen Eltern und Standesamt keine Einigung zu erzielen, steht den Eltern der Rechtsweg vor den Amtsgerichten im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit offen.
Beispiele einiger Urkunden bzw. Auszüge aus Geburtsregistern
Österreich mini|Geburts- und Taufschein eines Petrus Proksch, geb./getauft Juli 1744, ausgestellt 1936 in Wien mini|Geburts- und Taufschein eines Emerich Mayer, geb./getauft Juli 1856, ausgestellt 1878 in Wien
Die Geburtsurkunde gehört neben der Heiratsurkunde, der Partnerschaftsurkunde und der Sterbeurkunde zu den vier wesentlichen Personenstandsurkunden. Die Ausstellung dieser Urkunden kann auf jedem Standesamt in Österreich beantragt und sofort erhalten werden. Die Personenstands-, und somit auch die Geburtsdaten, sind im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) enthalten, sofern sie bereits aus den vormaligen Personenstandsbüchern nachgetragen wurden. Wenn nicht, muss die Nacherfassung aus den Büchern Anlass bezogen erfolgen.
Geburtsurkunden Die Geburtsurkunde hat nach Abs. 1 Z 1–6 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) (mindestens; vgl. zur Ausgestaltung der Geburtsurkunden unterhalb) zu enthalten: die Namen des Kindes; das Geschlecht des Kindes; den Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes; die Namen der Eltern (das sind bei Adoptivkindern die Adoptiveltern; Anm.); das Datum der Ausstellung; die Namen des Standesbeamten.
Die auf der Geburtsurkunde eingetragenen Daten sind jeweils in der zum Zeitpunkt der Ausfertigung im ZPR aktuellen Daten versehen. Nach Abs. 2 ist auf Antrag eine Geburtsurkunde auszustellen, die nur die Angaben nach Z 1 bis 3 enthält, jeweils mit bzw. ohne Amtssignatur, Name und Unterschrift des Standesbeamten. In den Vorlagen der Anlagen 4 bis 5c Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013) sind zusätzlich zu den obigen Daten nach Z 1 bis 3 auch ein Feld für (das sind die Standesbezeichnung Ingenieur bzw. Ing. sowie Meister) und enthalten; weiterhin besteht Möglichkeiten zur Ausfertigung von Geburtsurkunden mit den Religionsbekenntnissen der Eltern bzw. deren gemeinsamer Familienname enthalten (Anlagen 5a bis 5c).
Die Ausgestaltung der Urkunden ist in Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013) geregelt, wobei nach Abs. 1 die Geburtsurkunden nach dem Muster der Anlagen 4, 4a, 5a, 5b und 5c ausgestellt werden, wobei die Fertigung der Anlagen 4a, 5b, 5c mittels Amtssignatur ( und des E-Government-Gesetzes – E-GovG, ) erfolgt. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten wird eine schematische Abbildung des Bundeswappens angedruckt. In Abs. 3 ist einschränkend festgehalten, dass die sich aus zwischenstaatlichen Übereinkommen ergebende Pflicht zur Verwendung darin vorgesehener Vordrucke (siehe Abschnitt Internationale Geburtsurkunde) durch Abs. 1 nicht berührt wird.
Urkunden über Fehlgeburten Darüber hinaus werden auch Urkunden über Fehlgeburten nach Z 1–6 PStG 2013.
Die Urkunde über Fehlgeburten hat zu enthalten: allenfalls von der Mutter oder allenfalls vom Vater oder dem anderen Elternteil (§ 36 Abs. 7) bekannt gegebene Namen; allenfalls das Geschlecht des Kindes; den Tag und allenfalls Ort der Fehlgeburt des Kindes; die Namen der Mutter und allenfalls des Vaters oder anderen Elternteils (§ 36 Abs. 7); das Datum der Ausstellung; die Namen des Standesbeamten.
Polen Die Geburtsurkunde in Polen enthält den Vor- und Nachnamen des Kindes, dessen Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Namen, Vornamen und Familiennamen der Eltern, Geburtsdatum und -ort, Angaben zur Person, die die Geburt anzeigt, und ggf. zu einem Sachverständigen oder Übersetzer (z. B. in ehemaligen deutschen Ostgebieten bei der Geburt vor 1945). In Polen sind die Regelungen gemäß dem Übereinkommen vom 8. September 1976 im Jahr 2003 in Kraft getreten.
Schweiz