mini|Zwei nebeneinander abgestellte Elektrotretroller Ein E-Scooter, Elektro-Tretroller, Elektrotretroller, E-Stehroller oder auch E-Tretroller, in der Schweiz amtlich Motorfahrrad ohne Sitzgelegenheit ( VTS), umgangssprachlich E-Trottinett, kurz E-Trotti, ist ein kleines einspuriges Kraftfahrzeug, das einem Tretroller ähnelt, aber üblicherweise nicht durch Treten, sondern von einem Elektromotor angetrieben wird. Die Fortbewegung durch Treten kann je nach Modell dennoch möglich sein. Es gibt Ausführungen mit und ohne Sitz, sodass der Fahrer sitzt oder steht.
Aufbau und Eigenschaften Ein E-Scooter besteht hauptsächlich aus Kunststoff, Stahl und Aluminium und hat zwei Räder, zwischen denen sich ein Trittbrett befindet. Über dem Vorderrad erhebt sich die Lenkstange, die auch als Knüppel ausgeführt sein kann. Die Reifen haben Durchmesser von 5 bis 12 Zoll (12,5 bis 30 cm). Es sind Vollgummireifen, Luftreifen oder Luftkammerreifen (Mischung aus Vollgummi- und Luftreifen, welche die Vorteile dieser beiden Varianten vereinen sollen. Der Reifen besteht aus Kunststoff und ist in Kammern unterteilt (segmentiert), so dass bei Schäden an der Lauffläche nur unbedeutende Mengen Luft austreten.) Viele Modelle besitzen eine Federung vorne und hinten zur Stoßunterdrückung.
Die elektrische Energie für den Elektromotor liefert ein Akkumulator, der entweder unter dem Trittbrett, an oder in der Lenkstange oder über dem Vorderreifen angebracht ist. Meistens werden Lithium-Ionen-Akkumulatoren verwendet. Einige Modelle bieten die Möglichkeit, einen zusätzlichen Akku einzubauen oder den bestehenden Akku zu tauschen.
In den meisten europäischen Staaten müssen Elektroroller eine Beleuchtung (vorn und hinten), eine Klingel und zwei voneinander unabhängige Bremsen haben, um legal fahren zu können. In Deutschland und Frankreich, nicht aber Italien, Österreich und der Schweiz, ist zusätzlich ein Versicherungsnachweis erforderlich. Die Bremsen bestehen zum Beispiel aus einer elektrischen Bremse am Vorderrad sowie einer mechanischen Schutzblechbremse am Hinterrad. Es werden auch Scheibenbremsen, Trommelbremsen oder Rekuperationsbremsen eingesetzt – letztere führen beim Bremsen dem Akku Energie zu und vergrößern damit die Reichweite.
Viele Roller haben heute Blinker als Fahrtrichtungsanzeiger. Das erspart das gefährliche einhändige Fahren beim Abbiegen. In Österreich sind diese seit 1. Mai 2026 verpflichtend und auch auf Bestandsfahrzeuge zu diesem Zeitpunkt nachträglich anzubringen (siehe unten in Rechtslage in Österreich). In Deutschland müssen ab Anfang 2027 neu zugelassene E-Scooter verpflichtend mit Blinkern ausgerüstet werden.
Wenngleich manche der Elektroroller eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h erreichen können, sind in den nationalen Straßenverkehrsgesetzen geringere erlaubte Bauartgeschwindigkeiten zugelassen: In Deutschland gelten Elektroroller als Elektrokleinstfahrzeug gemäß Abs. 1 eKFV, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 6 bis 20 km/h. In Österreich gilt für elektrisch betriebene Klein- und Miniroller gemäß Abs. 1 Z 22a StVO 1960 i. V. m. Abs. 2a KFG 1967 eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. In der Schweiz sind die Elektroroller als «Leicht-Motorfahrräder» definiert ( Bst. b VTS). Der elektrische Antrieb der sogenannten E-Trottinette ohne Sitzgelegenheit (Ziff. 2) darf bis höchstens 20 km/h wirken. Im Zusammenhang mit diesen (bauartbedingten) Höchstgeschwindigkeiten gelten unterschiedliche Regelungen über die maximale Antriebsleistung dieser Fahrzeuge, sei es als Nennleistung oder als Höchstleistung.
In manchen Städten gelten in bestimmten Bereichen nach unten abweichende Höchstgeschwindigkeiten, die per GPS-Standortbestimmung durch technische Eingriffe auf den Elektroantrieb und die Bremsen erwirkt werden und bis zum Stillstand des Elektrorollers führen können. Beispielsweise sind in Wien für Leihelektroroller „Scooter-freie Sperrzonen“ rund um Krankenhäuser, auf Marktgebieten und anderen „Hotspots“ Sperrzonen eingerichtet, in denen es technisch unmöglich gemacht ist mit den Scootern zu fahren oder sie dort abzustellen. In „Langsam-Fahr-Zonen“ wie Fußgängerzonen (wenn Rad- und E-Scooter-Verkehr erlaubt auf Schrittgeschwindigkeit), sowie in Wohnstraßen und Begegnungszonen kommt es zu einer automatischen Temporeduktion.
Straßenzulassung Rechtslage in Deutschland mini|hochkant|Für E-Roller ausgewiesener Parkplatz in der Altstadt von Köln
Nach deutschem Recht handelt es sich bei E-Scootern um Elektrokleinstfahrzeuge, deren Verwendung in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung geregelt ist.
In Deutschland sind die Elektroroller im öffentlichen Verkehrsgrund seit dem 15. Juni 2019 legal.Bundesgesetzblatt Teil 1, Nr. 21 vom 14. Juni 2019 Bundesanzeiger Verlag GmbH, abgerufen am 14. Juni 2019 Zulassungsfähig sind Elektroroller bis maximal 20 km/h, für das Fahren ist keine Prüfung, aber ein Mindestalter von 14 Jahren erforderlich. Für Kinder unter 14 Jahren werden vielfach Elektroroller ohne Straßenzulassung angeboten, die meist eine Höchstgeschwindigkeit bis 12 km/h oder weniger haben und nur auf privatem Gelände genutzt werden dürfen. Einzelheiten zur Zulassung und Straßenbenutzung in Deutschland siehe Vorher durften Elektroroller im öffentlichen Straßenraum nur verwendet werden, wenn sie all jene Merkmale aufwiesen, die etwa auch für ein Moped verlangt werden, also festinstallierter Sitz, eingebaute Beleuchtung, Rückspiegel, Dualbremsen, Kennzeichen, Haftpflichtversicherung und Konformitätsprüfung (§ 20 oder 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)).
Es besteht die Pflicht, ausschließlich auf Radwegen oder -streifen zu fahren. Sind solche nicht vorhanden, muss der Rollerfahrer die Fahrbahn benutzen. Das Fahren auf Gehwegen ist untersagt. Außerdem ist es verboten, zu zweit zu fahren.
Bisher besteht keine Helmpflicht, jedoch wird dies wegen vieler, teilweise schwerer Unfälle diskutiert. Das Bundesland Berlin wird das dort geltende Straßengesetz um einen Paragraphen 11a ergänzen, der das gewerbliche Anbieten von Mietfahrzeugen regelt: die Aufstellung von E-Scootern, Leihfahrrädern oder Leihmotorrollern im öffentlichen Straßenraum gilt als Sondernutzung, für welche eine Erlaubnis eingeholt werden muss. Der Senat legt die Flächen fest, auf denen die genannten Fahrzeuge nicht parken dürfen. Im Januar 2020 waren in Berlin fünf Anbieter von E-Scootern mit 126.000 Fahrzeugen, sieben Anbieter mit 14.000 Leihfahrrädern und ein Anbieter mit 800 Elektromotorrollern bekannt, die die Regelung betrifft.Peter Neumann: Gesetz soll E-Scooter-Chaos ordnen. In: Berliner Zeitung, 4. November 2020, S. 11 (Printausgabe). In München kann die Ausleihe eines E-Tretrollers seit 2022 in der Altstadt nur auf ausgewiesenen Parkflächen beendet werden; andernfalls läuft die Uhr weiter.
Ab 2027 sind Blinker für neu zugelassene E-Scooter Pflicht.
Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen
Allgemeine Wertung der Teilnahme von E-Scootern im Straßenverkehr: E-Scooter werden rechtlich wie andere Fahrzeuge im Straßenverkehr behandelt. Bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung drohen Bußgelder, Punkte im Fahreignungsregister und in bestimmten Fällen Fahrverbote.
Alkoholfahrten: Für Alkoholfahrten gelten dieselben Promillegrenzen wie beim Auto. Ab 0,5 Promille drohen Bußgeld, Punkte und Fahrverbot. Ab 1,1 Promille gilt absolute Fahruntüchtigkeit. Ab 1,6 Promille wird regelmäßig die Teilnahme an einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) angeordnet.
Fahren ohne Haftpflichtversicherung: Wer einen E-Scooter ohne KfZ-Haftpflichtversicherung fährt, begeht eine Straftat (Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz). Wenn ein unversicherter E-Scooter-Fahrer einen Unfall verursacht, muss er aber nicht nur die Strafe für den fehlenden Versicherungsschutz tragen (je nach Schwere des Falls Geldstrafe, Punkte im Fahreignungsregister, bis hin zu einer Freiheitsstrafe), sondern auch sämtliche Schäden der Unfallbeteiligten, auch Personenschäden, aus eigener Tasche bezahlen.E-Scooter ohne Versicherung: Straftat oder Ordnungswidrigkeit? FAZ, 13. März 2026.
Zivilrechtliche/haftungsrechtliche Folgen von Unfällen: Bis 30. September 2026 waren die E-Scooter aufgrund der bis dahin gültigen Regelung des § 8 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)Vergleich der Fassungen des § 8 Nr. 1 StVG vor und nach dem 1. Oktober 2026 von der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung des Halters nicht umfasst. Der Halter des E-Scooter (also in der Regel das Unternehmen, welches den E-Scooter vermietet) musste zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Daten des Mieters mitteilen, konnte selbst aber seine haftungsrechtliche Verantwortung ablehnen. Dies bedeutete, dass ein Geschädigter das Problem hatte, dem konkreten Fahrer des E-Scooters das Verschulden an dem Unfall und dessen Folgen nachzuweisen. Seit 1. Oktober 2026 wurde Nr. 1 StVG dahingehend abgeändert, dass auch E-Scooter -obwohl sie ja nicht schneller als 20 km/h fahren dürfen- nicht mehr unter die Ausnahmeregelung des § 8 Nr. 1 StVG fallen, somit nunmehr eine Halterhaftung auch für E-Scooter besteht. Dies erleichtert die Haftungssituation für Geschädigte für ab dem 1. Oktober 2026 stattfindende Unfälle erheblich; für Unfälle aus dem Zeitraum davor bleibt es aber bei der alten Haftungssituation.E-Scooter: Diese Regeln gelten für Elektro-Tretroller plus geplante Neuregelungen, Informationen auf den Seiten des ADAC (Stand: 1. Oktober 2026) (Abruf: 1. Oktober 2026)Es ist allerdings damit zu rechnen, dass die Unternehmen die Kosten für die Haftpflichtversicherungen auf die Preise für die Vermietung der E-Scooter aufschlagen werden.
Rechtslage in Österreich In Österreich gelten seit 1. Mai 2026 neue Bestimmungen, eingeführt mit den Änderungen der Straßenverkehrsordnungnicht 1960 (36. StVO-Novelle), des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Führerscheingesetzes ( vom 23. April 2026).Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (36. StVO Novelle), das Kraftfahrgesetz 1967 und das Führerscheingesetz geändert werden, vom 23. April 2026. Materialien zur Gesetzwerdung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).
Hauptparagrafen
Gemäß Abs. 1 Z 22a StVO 1960 i. V. m. Abs. 1 Z 19 (Fahrzeugdefinition) gilt ein einspuriges Fahrzeug dann als elektrisch betriebener Klein- und Miniroller (Elektroroller; E-Scooter), wenn dessen Höchstleistung nicht mehr als 600 Watt und die Bauartgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt. Der Roller muss mit einer Lenkstange, einem Trittbrett ohne Sitzvorrichtung, sowie mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm ausgestattet sein. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV) zur 36. StVO-Novelle zufolge handelt es sich beim E-Scooter um eine eigene Fahrzeugkategorie, die nicht unter die Fahrraddefinition nach Z 22 fällt.Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (36. StVO-Novelle), das Kraftfahrgesetz 1967 und das Führerscheingesetz geändert werden. 411 der Beilagen XXVIII. GP, 25. Februar 2026. Hier: Zu Art. 1 Z 4 ( Abs. 1 Z 22a StVO 1960), S. 9; sowie: Zu Art. 1 Z 9 ( StVO 1960 samt Überschrift), S. 9–10 (PDF; 269 KB). Österreichisches Parlament, abgerufen am 5. August 2026.
Gemäß Abs. 2b KFG 1967 gelten elektrisch betriebene Klein- und Miniroller gemäß § 2 Abs. 1 Z 22a StVO 1960 (siehe oberhalb) nicht als Kraftfahrzeuge.Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (36. StVO-Novelle), das Kraftfahrgesetz 1967 und das Führerscheingesetz geändert werden. 411 der Beilagen XXVIII. GP, 25. Februar 2026. Hier: Zu Art. 2 Z 2 ( Abs. 2b KFG 1967), S. 14 (PDF; 269 KB). Österreichisches Parlament, abgerufen am 5. August 2026: