Die EU-Visum-Verordnung (teilweise auch EU-Visa-Verordnung genannt, amtlich: Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind)Erstveröffentlicht im ABl. L 303 vom 28. November 2018, S. 39. ist eine Verordnung der Europäischen Union, die regelt, welche Drittstaatsangehörigen zum Einreisen in den Schengen-Raum für Kurzaufenthalte ein Visum in ihrem Nationalpass benötigen und welche visumfrei einreisen können. Die Verordnung trat am 18. Dezember 2018 in Kraft und ersetzt die gleichnamige Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (EU-Visum-Verordnung). Es handelt sich um einen sogenannten kodifizierten Text. Mit ihm wird aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit die aufgehobene Verordnung in neuer Nummerierung neu in Kraft gesetzt.Vgl. Erwägungsgrund 1 der Verordnung.

Sachlicher Geltungsbereich mini|hochkant=1.2|Anwenderstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens. Die Verordnung gilt in den sog. Schengen-Staaten unmittelbar und bedarf dort keiner gesonderten Umsetzung in nationale Rechtsvorschriften. Zu den Schengen-Staaten gehören grundsätzlich alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland. Im Falle Zyperns, das grundsätzlich Vollanwender ist, wegen des nicht gelösten Zypernkonflikts und der unklaren Situation in Nordzypern jedoch weiterhin Grenzkontrollen durchführt, gilt die Verordnung ebenfalls uneingeschränkt.

Ausgenommen vom Geltungsbereich innerhalb der Europäischen Union ist Irland. Für Einreisen nach Irland gelten dessen nationale Einreisebestimmungen.

Außerdem gilt die Verordnung in den sonstigen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), mithin auch in Island, Norwegen und Liechtenstein. Die Verordnung gilt auch in der Schweiz, die mit der Europäischen Union ein bilaterales Abkommen geschlossen hat. Diese Staaten haben sich verpflichtet, den Schengen-Besitzstand in ihr nationales Recht zu übernehmen.

Persönlicher Geltungsbereich Drittstaatsangehörige Die Verordnung regelt die Voraussetzungen für kurzzeitige Einreisen nur von Drittstaatsangehörigen in den Schengen-Raum über eine Schengen-Außengrenze.

Sie betrifft damit nicht die Einreise von Staatsangehörigen der Schengen-Raum-Mitgliedstaaten, und zwar auch dann nicht, wenn sie in einen Schengen-Staat einreisen möchten, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Beispiel: Ein Deutscher will aus der Türkei kommend nach Griechenland einreisen; die Verordnung ist auf den Deutschen nicht anwendbar). Staatsangehörige der Europäischen Union und der sonstigen Staaten des EWR sowie Staatsangehörige der Schweiz können jederzeit in jeden Schengen-Staat – ganz gleich über welche Außengrenze – ohne Formalitäten einreisen und genießen innerhalb der Schengen-Staaten volle Reisefreiheit; sie benötigen dazu weder ein Visum noch eine Aufenthaltserlaubnis. Ein Dokument, das ihre Nationalität belegt, genügt.

Die Verordnung ist auch nicht auf irische Staatsangehörige anwendbar, die in den Schengen-Raum einreisen möchten, da Iren aus Sicht der Schengen-Staaten keine Drittstaatsangehörigen sind. An diesem Beispiel zeigt sich, dass „Schengen-Freizügigkeit“ und europäische Freizügigkeit zwei unterschiedliche Institute sind: Iren genießen in der restlichen Europäischen Union und im EWR die volle europäische Freizügigkeit und bedürfen zum Aufenthalt in einem Schengen-Staat weder eines Visums noch einer Aufenthaltserlaubnis (das Gleiche gilt im umgekehrten Fall). Irland hat sich aber, um seine Grenze zu Nordirland innerhalb der dortigen unkontrollierten Common Travel Area offen zu halten, entschlossen, dem Schengen-Raum nicht beizutreten und lieber Kontrollen an seinen Seehäfen und internationalen Flughäfen in Kauf zu nehmen, weil dem Land das unkontrollierte Reisen von und nach Nordirland politisch wichtiger ist. An seinen Außengrenzen (außer zu Nordirland und zum restlichen Vereinigten Königreich) unterzieht es deshalb alle Reisenden, auch EU-Bürger, weiterhin einer Ausweis- und Zollkontrolle (obwohl die Zölle unter den EU-Staaten abgeschafft sind), während solche Kontrollen innerhalb des Schengen-Raums nicht mehr stattfinden. Solange diese Kontrollen durchgeführt werden, haben die anderen EU-Staaten in Bezug auf Personen, die aus Irland einreisen, grundsätzlich dasselbe Recht.

Mit dem Inkrafttreten des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union sind britische Bürger am 1. Januar 2021 Drittstaatsangehörige geworden. Die Änderungsverordnung (EU) 2019/592 berücksichtigt dies. Siehe auch Abschnitt Visumbefreiung.

Kurzzeitige Aufenthalte Die Verordnung betrifft nur kurzzeitige Aufenthalte von bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen, also im Wesentlichen touristische Kurzaufenthalte. Daueraufenthalte (z. B. zur Familienzusammenführung, zum Studium, zum dauerhaften Arbeiten) werden von der Verordnung nicht erfasst. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig eines nationalen Visums (auch wenn der kurzzeitige touristische Aufenthalt visumfrei wäre), das diesen Aufenthaltszweck ausdrücklich erlaubt. Die Erteilung eines solchen Visums richtet sich nach den nationalen Aufenthaltsvorschriften des Schengen-Staates, in dem der Daueraufenthalt vorgesehen ist.

Wer visumfrei oder mit einem Visum für den kurzzeitigen Aufenthalt zum Zwecke eines Daueraufenthalts einreist, begeht in der Regel eine unerlaubte Einreise und wird zur Ausreise und zur Nachholung des Visumverfahrens aufgefordert.

Grenzübertritt an der Außengrenze des Schengen-Raums mini|hochkant=1.2|Einreise an einer ungewöhnlichen Schengen-Außengrenze mitten in London: Passagiere des Eurostars werden von der französischen Grenzpolizei im Rahmen der vorgezogenen Grenzabfertigung auf dem Bahnhof St Pancras International vor der Einreise nach Frankreich kontrolliert.

Die Verordnung gilt nur für Einreisen von Drittstaatsangehörigen über eine Außengrenze eines Schengen-Staates in den Schengen-Raum, nicht also bei der Überschreitung einer Binnengrenze (z. B. zwischen Deutschland und Frankreich). Für den grenzüberschreitenden Personenverkehr innerhalb des Schengen-Raums gelten die besonderen Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ). Nach den Artikeln 20 und 21 SDÜ kann sich ein Drittstaatsangehöriger, der sich legal in irgendeinem Schengen-Staat aufhält, mit der Aufenthaltserlaubnis, dem Visum dieses Mitgliedstaates oder – bei visumfreier Einreise – nur mit seinem Nationalpass auch in jedem anderen Mitgliedstaat insgesamt bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen aufhalten, ohne dafür ein ggf. weiteres Visum zu benötigen.

Zwischen den Schengen-Staaten findet zwar keine regelmäßige Personenkontrolle mehr statt; an den Grenzen der Schweiz zu ihren Nachbarstaaten und an den Grenzen zu den sonstigen Staaten des EWR erfolgt aber noch eine Zollkontrolle, weil die Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören und hier wechselseitige Zollvorschriften und Einfuhrbeschränkungen sowie -verbote zu beachten sind. Solchen Zollkontrollen sind alle Reisenden unterworfen.

Inhalt der Verordnung Artikel 1 bestimmt allgemeine Grundsätze der Visapolitik. Artikel 2 definiert, was die Verordnung unter Visum versteht.

Visumpflicht Das Kernstück der Verordnung bildet Artikel 3 Absatz 1 mit dem Anhang I. Hier sind diejenigen Staaten aufgeführt, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten stets ein Visum besitzen müssen. In Fortführung einer früheren Praxis der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes werden die Staatsangehörigen dieser Staaten in der deutschen ausländerrechtlichen Praxis häufig als Negativstaater bezeichnet.

Der allgemeinen Visumpflicht unterliegen Staatsangehörige von

Afghanistan, Ägypten, Algerien, Angola, Äquatorialguinea, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde (Kap Verde), China, Côte d’Ivoire (Elfenbeinküste), Demokratische Republik Kongo, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, Eritrea, Eswatini, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Jamaika, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kasachstan, Katar, Kenia, Kirgisistan, Komoren, Kongo, Kuba, Kuwait, Laos, Lesotho, Libanon, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Malediven, Mali, Marokko, Mauretanien, Mongolei, Mosambik, Myanmar/Birma, Namibia, Nepal, Niger, Nigeria, Nordkorea, Oman, Pakistan, Papua-Neuguinea, Philippinen, Ruanda, Russland, Sambia, São Tomé und Príncipe, Saudi-Arabien, Senegal, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Südsudan, Suriname, Syrien, Tadschikistan, Tansania, Thailand, Togo, Tschad, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Usbekistan, Vietnam und Zentralafrikanische Republik.

Außerdem visumpflichtig sind Personen mit Pässen der Palästinensischen Behörde. Dieses Gebiet wird gesondert aufgeführt, weil sie von mindestens einem EU-Mitgliedstaat nicht als Staat anerkannt sind.

Bis zum Abschluss eines Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht besteht noch Visumzwang für die Staatsangehörigen von Dominica, Grenada, Kiribati, Marshallinseln, Mikronesien, Nauru, Palau, Peru, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Timor-Leste (Osttimor), Tonga, Tuvalu, Vanuatu und Vereinigte Arabische Emirate.

Statt eines erforderlichen Visums berechtigt auch jeder Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaates zur Einreise in den Schengen-Raum. Legt z. B. ein türkischer Staatsangehöriger bei der Einreise nach Griechenland seinen Nationalpass vor, in dem sich eine deutsche Aufenthaltserlaubnis befindet, ist ihm die Einreise nach Griechenland zu gestatten. Eines zusätzlichen Visums bedarf er nicht. Dies ergibt sich zwar nicht aus der EU-Visum-Verordnung, aber aus Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Schengener Grenzkodex. („[…] außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels […] ist.“) sowie Art. 21 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen.

Visumbefreiung mini|800px|ohne| mini|hochkant=1.2|Kein Visum, sondern nur ein Grenzkontrollstempel im Pass eines US-Amerikaners: Links oben das „F“ mit den 12 Europa-Sternen steht für die französischen Behörden; der in den Raum weisende Pfeil links unten belegt einen Einreisevorgang. Aus dem Standort des Grenzübergangs „LFT Londres“ (bedeutet: . Worterklärung für „LFT“.) rechts unten ergibt sich, dass die Einreise auf dem Londoner Bahnhof St Pancras erfolgte, worauf auch das Eisenbahnsymbol rechts oben im Stempel deutet. Hiernach ist der Passinhaber am 16. Dezember 2008 mit dem Eurostar durch den Ärmelkanaltunnel nach Frankreich ins Schengen-Gebiet eingereist. Der Aufbau der Grenzkontrollstempel ist schengenweit gleich.

Artikel 4 Absatz 1 i. V. mit dem Anhang II legt diejenigen Staaten fest, deren Staatsangehörige für Kurzaufenthalte bis zu insgesamt 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen visumfrei in das Schengengebiet einreisen können. Bei Staatsangehörigen dieser Staaten genügt es, dass diese an einer Außengrenze des Schengen-Raums ihren gültigen Nationalpass vorlegen, sofern sie die sonstigen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Dort erhalten sie einen Grenzkontrollstempel und dürfen sich von da ab bis zu insgesamt 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in jedem Staat des Schengen-Raums aufhalten. In Fortführung einer früheren Praxis der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes, die Staaten, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht ausgenommen sind, in einer Anlage ausdrücklich zu listen, werden solche Ausländer in der deutschen ausländerrechtlichen Praxis auch heute noch als Positivstaater bezeichnet.

Keiner Visumpflicht unterliegen