Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 war ein deutsches Bundesgesetz, das nach dem Zweiten Weltkrieg die deutsche Staatsangehörigkeit bestimmter Bevölkerungsgruppen und Personen sowie ihrer Angehörigen völkerrechtlich regelte, die die Vertriebenengesetzgebung zunächst offen gelassen hatte.Vogt: Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955/Entstehung und Inhalt des Gesetzes vom 22. Februar 1955, ZaöRV 1955, S. 661 f.
Rechtshistorischer Hintergrund 1919–1933 mini|hochkant=1.3|Deutsche Gebietsverluste durch den Versailler Vertrag 1919
Mit den territorialen Bestimmungen des Friedensvertrags von Versailles wurden die deutschen Ost- und Westgrenzen nach dem Ersten Weltkrieg neu festgelegt.Vgl. Art. 27 ff. des Versailler Vertrags vom 28. Juni 1919 (abgedruckt in: documentArchiv.de, abgerufen am 31. Dezember 2018). Teile Preußens und das Reichsland Elsaß-Lothringen gingen als ehemalige Bundesglieder des Deutschen Reichs an Polen, Frankreich, Belgien, den Freistaat Danzig und die Tschechoslowakei. Damit hatten die in diesen Gebieten ansässigen Deutschen von Rechts wegen ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren und die polnische, französische, belgische, Danziger bzw. tschechoslowakische erworben (vgl. Art. 91, 53, 36, 84 und 105 des Versailler Vertrags).Friedensvertrag von Versailles („Versailler Vertrag“) vom 28. Juni 1919 (abgedruckt in: documentArchiv.de, abgerufen am 31. Dezember 2018).
Im Kleinen Vertrag von Versailles hatte sich Polen zur Gleichbehandlung aller Einwohner ohne Unterschied der Geburt, der Staatsangehörigkeit, der Sprache, des Volkstums und der Religion verpflichtet.Dietmar Müller: Staatsbürgerschaft und Minderheitenschutz. „Managing diversity“ im östlichen und westlichen Europa, Themenportal Europäische Geschichte, 2006
Die sog. Volkstumspolitik aller Regierungen der Weimarer Republik zielte darauf ab, sowohl der Assimilation als auch der Abwanderung der deutschen Minderheiten entgegenzuwirken.Jochen Oltmer: „Heimkehr“? „Volksdeutsche fremder Staatsangehörigkeit“ aus Ost-, Ostmittel- und Südosteuropa im deutschen Kaiserreich und in der Weimarer Republik, Europäische Geschichte Online, 1. Juni 2011
1933–1945 mini|Deutscher Gebietsstand nach dem Münchner Abkommen 1938
In Revision des Vertrags von Versailles war teils durch staatsvertragliche Regelung, teils im Verordnungsweg rund 10 Millionen deutschen Volkszugehörigen in den vom Deutschen Reich bis 1938 annektierten oder von der deutschen Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg besetzten Gebieten Osteuropas die deutsche Staatsangehörigkeit (wieder) verliehen worden.Strebel: Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955/Vorgeschichte, ZaöRV 1955, S. 648 ff.Joachim Neander: „Heim ins Reich“? Volksdeutsche als politische Manövriermasse 1938–46, Rezension von Markus Leniger: Nationalsozialistische „Volkstumsarbeit“ und Umsiedlungspolitik 1933–1945: Von der Minderheitenbetreuung zur Siedlerauslese. Berlin: Frank & Timme, 2006. ISBN 978-3-86596-082-5. h-net.org, abgerufen am 5. Januar 2019 Das betraf infolge des Münchner Abkommens insbesondere den Reichsgau Sudetenland,Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakischen Republik über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 20. November 1938 RGBl. II S. 895. Monatshefte für auswärtige Politik 1938, S. 1213–1216. ferner das Memelland,Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Litauen über die Staatsangehörigkeit der Memelländer vom 8. Juli 1939, RGBl. II S. 1000 Böhmen und MährenVerordnung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch frühere tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit vom 20. April 1939, RGBl. I S. 815 in Verbindung mit der Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen gegenüber dem Protektorat Böhmen und Mähren vom 6. Juni 1941, RGBl. I S. 308 sowie im ehemaligen Polen und der Ukraine die in die deutsche Volksliste eingetragenen Personen,Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941, RGBl. I S. 118 in der Fassung der Zweiten Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 31. Januar 1942, RGBl. I S. 51Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943, RGBl. I 321 außerdem Umsiedler beispielsweise aus den Baltischen Staaten aufgrund des deutsch-sowjetischen Grenz- und Freundschaftsvertrags vom 28. September 1939.Die Neuordnung Osteuropas, ZaöRV 1939, S. 912–940.
Nach 1945 mini|Deutschland in den Grenzen vom 31. Dezember 1937
Nach Ende des Zweiten Weltkriegs gingen die Hauptsiegermächte von einem Gebietsstand Deutschlands nach dem Grenzverlauf vom 31. Dezember 1937 aus. Es war jedoch weder ein Friedensvertrag geschlossen worden mit Regelungen der bei Beendigung von Kriegen relevanten Gebiets- und Staatsangehörigkeitsfragen noch hatte die alliierte Gesetzgebung eine Bereinigung der Staatsangehörigkeitsfragen für Personen außerhalb dieses Gebietsstands herbeigeführt. Zudem war völkerrechtlich gesehen Deutschland selbst zuständig, über das Schicksal seiner früheren Einbürgerungen zu entscheiden, jedoch nach der Berliner Erklärung der Alliierten ohne Regierungsgewalt, zudem nach dem Estoppel-Prinzip grundsätzlich an frühere Einbürgerungen gebunden.
Die einschlägigen Gesetzgebungsakte in den nach Kriegsende desannektierten fremden Staaten schwankten zwischen Wiedereinbürgerung als eigene Staatsangehörige und Ausbürgerung sowie Vertreibung der deutschen Volkszugehörigen wegen des Verdachts der Kollaboration mit NS-Deutschland.Alexander Nikolajevie Makarov: Zur Behandlung von deutschen Zwangseinbürgerungen 1938 bis 1945, JZ 1952, S. 403 ff.
Das Bundesverfassungsgericht ging 1952 davon aus, ein nach dem Anschluss Österreichs eingebürgter ÖsterreicherVerordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. Juli 1938 (abgedruckt in: documentArchiv.de, abgerufen am 31. Dezember 2018). habe kraft Völkerrechts als Bestandteil des Bundesrechts ( GG) seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiedererlangt und die deutsche wieder verloren, wenngleich das allgemeine Völkerrecht ergänzende Regeln über den Staatsangehörigkeitswechsel bei Gebietsveränderungen nicht enthalte.BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 1952 – 1 BvR 213/51 = BVerfGE 1, 322; NJW 1952, 777.
Dagegen war das Bundesverwaltungsgericht unter Berufung auf das Verbot der Ausbürgerung in Abs. 1 Satz 2 GG der Ansicht, dass die deutschen Einbürgerungsakte ihre staatsangehörigkeitsrechtlichen Wirkungen noch besäßen, unabhängig von anfänglicher Unwirksamkeit oder späterer Rückgängigmachung der zugrunde liegenden Gebietsveränderungen. Daraus ergebe sich lediglich eine Verpflichtung Deutschlands zur Rückgängigmachung jener Einbürgerungen, nicht aber deren automatisches Hinfälligwerden.BVerwGE 1, S. 206 ff.Fritz Münch: Entscheidungen nationaler Gerichte in völkerrechtlichen Fragen. Deutsche Rechtsprechung 1951–1957 (Teil A), ZaöRV 1959, S. 186–242.
Entstehung und Inhalt des Gesetzes vom 22. Februar 1955 mini|hochkant=1.2|Gleichstellungsbescheinigung über die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 1 GG
Das Gesetz vom 22. Februar 1955 regelte im Wesentlichen die deutsche Staatsangehörigkeit früherer, zwischen 1938 und 1945 von deutschen Einbürgerungsmaßnahmen betroffener Angehöriger derjenigen Staaten, die diesen Personenkreis nach dem Zweiten Weltkrieg nicht als eigene Staatsangehörige vereinnahmt, sondern ausgebürgert, ausgewiesen oder vertrieben hatten.Voigt: Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955/Entstehung und Inhalt des Gesetzes vom 22. Februar 1955, ZaöRV 1955, S. 661–670.
Diese Personen hatten ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren, ohne eine andere erlangt zu haben. Sie galten zunächst nach Art. 116 Abs. 1, 2. Alt GG als Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, wenn sie als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hatten.
Um ohne Festlegung in der Staatsangehörigkeitsfrage zumindest vorläufig eine weitgehende Angleichung der Rechtsstellung dieser Personen mit deutschen Staatsangehörigen zu erreichen, wurde der Begriff des Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit geschaffen. Die endgültige gesetzliche Regelung der deutschen Staatsangehörigkeit der von den Sammeleinbürgerungen des Deutschen Reichs von 1938 bis 1945 Betroffenen wurde erst durch das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG) getroffen.
§§ 1 ff. Von deutschen Kollektiveinbürgerungen zwischen 1938 und 1945 betroffene und in den nach dem Zweiten Weltkrieg desannektierten Gebieten verbliebene Personen wurden deutsche Staatsangehörige, es sei denn, sie schlugen die deutsche Staatsangehörigkeit ausdrücklich aus, etwa weil schon die Sammeleinbürgerung nicht ihrem Willen entsprochen hatte. Zum Nachweis der Ausschlagung gegenüber dem desannektierten Staat wurde von den deutschen Behörden eine Ausschlagungsurkunde ausgestellt. Die Ausschlagung bewirkte, dass der Erklärende die deutsche Staatsangehörigkeit durch Sammeleinbürgerung nicht erworben hatte (§ 3 StARegG). Die Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit blieb dem Ausschlagenden jedoch erhalten.
§§ 6 f. Flüchtlinge und Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit nach Abs. 1 GG erhielten einen gesetzlichen Anspruch auf Einbürgerung. Wer diesen nicht geltend machte, etwa um sich die Rückkehrmöglichkeit in den Herkunftsstaat und das Heimatrecht zu erhalten, blieb Statusdeutscher. Mit der Aufenthaltsverlegung zurück in das Vertreibungsgebiet ging dieser Status verloren (§ 7 StARegG).
Zum Nachweis der Eigenschaft eines Statusdeutschen war mit dem Einbürgerungsantrag entweder eine Gleichstellungsbescheinigung über die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit aus der Zeit vor Inkrafttreten des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vorzulegen oder ein Ausweis nach § 15 Abs. 1 BVFG, der die Vertriebeneneigenschaft nach § 1 BVFG, die Aufnahme in Deutschland und die deutsche Volkszugehörigkeit dokumentierte.
§§ 8 ff. Weitere Personengruppen erhielten einen Einbürgerungsanspruch bzw. ein entsprechendes Antragsrecht vom Ausland aus wie beispielsweise deutsche Volkszugehörige, die auf ihrem Fluchtweg nicht bis in das Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 gelangt waren, sondern z. B. nur bis Österreich (§ 9 StARegG).
Gem. § 10 StARegG waren nur diejenigen deutschstämmigen Ausländer in der deutschen Wehrmacht, der Waffen-SS, der deutschen Polizei und der Organisation Todt deutsche Staatsangehörige geworden, für die aufgrund des Erlasses des Führers über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einstellung in die deutsche Wehrmacht, die Waffen-SS, die deutsche Polizei oder die Organisation Todt vom 19. Mai 1943RGBl. I 315 die deutsche Staatsangehörigkeit vor Inkrafttreten des Gesetzes durch Bescheid der früheren Einwandererzentralstelle ausdrücklich festgestellt worden war. Der bloße Dienst in einer der genannten Organisationen reichte nicht aus. Diese gesetzliche Regelung setzte die entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 1953 um.BVerfGE II, 115; NJW 1953, S. 497