Unter Steuerermäßigung versteht man eine Verringerung des Steuersatzes oder des festgesetzten tariflichen Steuerbetrages, nicht hingegen eine Minderung der Steuerbemessungsgrundlage. Im Falle der Verminderung des Steuerbetrages spricht man auch von Abzugsbetrag oder Absetzbetrag (vor allem in Österreich).

Grundlagen Der ermäßigte Steuerbetrag () wird aus der Bemessungsgrundlage (), dem tariflichen Steuersatz () und dem Abzugsbetrag () folgendermaßen berechnet:

Der ermäßigte Steuersatz () ergibt sich daraus zu

Deutschland Beispiel Einkommensteuer:Die festgesetzte Einkommensteuer verringert sich um folgende Steuerabzugsbeträge: ausländische Steuern, die auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen sind, EStG um 50 % der Zuwendungen an politische Parteien, höchstens jeweils 825 Euro, EStG bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen oder Mitunternehmerschaften um das 4,0-fache (bis 2019: das 3,8-fache) des Gewerbesteuermessbetrages, EStG um 20 % der Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (bis höchstens 510 Euro für Minijobs, bis höchstens 4000 Euro für versicherungspflichtige Beschäftigung), haushaltsnahe Dienstleistungen (bis höchstens 4000 Euro) oder haushaltsnahe Handwerkerleistungen für Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (bis höchstens 1200 Euro). EStG Beispiel Umsatzsteuer: Bei der Umsatzsteuer ermäßigt sich der reguläre Steuersatz von 19 % auf 7 % in einer Vielzahl von Fällen, z. B. für Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker Abs. 2 Nr. 6 UStG oder für die Lieferung frischer Schnittblumen. Abs. 2 Nr. 1 UStG Beispiel Gewerbesteuer: Die Steuermesszahlen ermäßigen sich auf 56 % bei Hausgewerbetreibenden. Abs. 3 GewStG Beispiel Körperschaftsteuer: Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich um die ausländische Steuer, soweit diese der deutschen Körperschaftsteuer entspricht. KStG

Österreich Beispiel Einkommensteuer:Vom berechneten Steuerbetrag werden die Absetzbeträge nach abgezogen.

Unterschied Deutschland/Österreich in der Einkommensbesteuerung Während in Deutschland die Steuerermäßigung höchstens so hoch sein kann wie die zu zahlende Steuer (vor Ermäßigung) – der Steuerbetrag also höchstens auf Null schrumpfen kann, besteht in Österreich durch Anwendung der Absetzbeträge die Möglichkeit, dass der Steuerbetrag auch negativ ausfällt, dies mithin also zu einer Erstattung führt. Allerdings ist dieser Erstattungsbetrag in Österreich unter Maßgabe der Regelungen des §33 Abs. 8 EStG gedeckelt, womit der Absetzbetrag in diesen Fällen nicht vollständig ausgeschöpft werden kann.

Siehe auch Freibetrag, Grundfreibetrag Freigrenze Härteausgleich

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Einzelnachweise

Kategorie:Steuerrecht (Deutschland)