Der Begriff Digitalsteuer bezeichnet verschiedene Konzepte zur Mindestbesteuerung der digitalen Wirtschaft. Digitale Unternehmen können ihre Produkte grenzüberschreitend anbieten und Gewinne erzielen, ohne im betreffenden Land eine klassische Betriebsstätte zu unterhalten. Außerdem werden zunehmend schwer zu beziffernde immaterielle Vermögenswerte, Daten und Dienstleistungen zum Handelsgut. Deshalb werden ihre Erträge im Steuerrecht oft nicht erfasst und sie bleiben unbesteuert. Diese Steuerungerechtigkeit soll durch eine Digitalsteuer beseitigt werden.

Hintergrund

Bei international tätigen Unternehmen stellt sich stets die Frage, inwieweit eine Besteuerung am Ort der Betriebsstätte (Ansässigkeitsbesteuerung) erfolgen soll oder dort, wo die Einkünfte erzielt werden (Quellenbesteuerung). Zur Regelung dieser Frage unter Vermeidung einer Doppelbesteuerung gibt es beispielsweise Doppelbesteuerungsabkommen. Die Staaten haben dabei unterschiedliche Interessen, wie das Steueraufkommen verteilt werden soll; Schwellen- und Entwicklungsländer als typische Quellenstaaten fordern seit jeher ein größeres Gewicht der Quellenbesteuerung gegenüber der Ansässigkeitsbesteuerung, welche wiederum Deutschland als Kapitalexportland hochhielt. Für das Ansässigkeitsprinzip spricht, dass die Unternehmen von den staatlichen Leistungen des Sitzstaates profitieren und deshalb an dessen Finanzierung mitwirken sollen.

Die Digitalisierung hat die Diskussion nun insoweit verändert, als weltweit führende Digitalunternehmen ohne relevante Betriebsstätte im Inland auskommen und damit typische Ansässigkeitsstaaten wie Deutschland und andere Länder der Europäischen Union insoweit zu typischen Quellenstaaten zu werden drohen. So sind typische Online-Unternehmen in mehreren Ländern digital präsent, bieten Verbrauchern dort ihre Leistungen an, schließen Verträge mit ihnen ab und nutzen so umfassend die Infrastruktur und die Institutionen des Rechtsstaates, während sie aus steuerlicher Sicht dort als nicht präsent gelten, oder ihre Wirtschaftsmodelle nicht als steuerpflichtig erfasst sind. Dem soll durch eine Digitalsteuer abgeholfen werden.

Von einer Besteuerung digitaler Vorgänge betroffene Unternehmen sind vorrangig global operierende Großkonzerne, deren Ressourcen und Marktstellung ausreicht, steuerliche Vorteile ebenfalls global auszunutzen, indem sie Gewinne in Staaten mit niedrigeren Steuersätzen verlagern. Grenzüberschreitend tätige digitale Unternehmen können durch aggressive Steuerplanung die Effektivbesteuerung bis auf Null senken. Dazu gehören vor allem US-amerikanischen Technologie-Unternehmen, die die Pioniere des E-Business waren, insbesondere die Internetkonzerne Google (respektive die heutige Google-Mutter Alphabet), Apple, Facebook und Amazon (allgemein auch als GAFA bezeichnet, daher auch manchmal als GAFA-Steuer bezeichnet), die „Big Four“ des Onlinehandels (E-Commerce) und der Onlinewerbung. Dazu treten zunehmend Akteure aus Asien, wie Alibaba.

Europäische Union Richtlinie zur Mindestbesteuerung Eine besondere Situation entsteht in der EU dadurch, dass zwar gem. AEUV ein Europäischer Binnenmarkt verwirklicht werden soll und das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten erlassen, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben. Dies gilt gem. Abs. 2 AEUV jedoch nicht für die Bestimmungen über die Steuern. Nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung liegt die Regelungsbefugnis insoweit bei den Mitgliedstaaten.

Unbeschadet des Art. 114 AEUV kann der Rat aber gem. in einem besonderen Gesetzgebungsverfahren sog. delegierte Rechtsakte erlassen. Aufgrund dieser Auffangbestimmung hatte die Europäische Kommission am 21. Dezember 2021 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung vorgelegt.Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen in der Union, SWD(2021) 580 final.Zur Anwendung von Art. 115 AEUV im Bereich direkter Steuern und zu der im Richtlinienvorschlag COM(2021) 823 vorgesehenen Befugnisübertragung. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 25. März 2022. Die Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union wurde am 22. Dezember 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und musste bis zum 31. Dezember 2023 in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden.ABl. L 328/1 vom 22. Dezember 2022.Besteuerung der digitalen Wirtschaft. Europäischer Rat, Stand 3. Januar 2024.

Frühere Gesetzgebungsinitiativen Im Durchschnitt unterliegen digitale Geschäftsmodelle in der EU einem effektiven Steuersatz von lediglich 8,5 %, während herkömmliche Unternehmen durchschnittlichen Effektivsteuersätzen von 21 bis 23 % unterliegen (Stand 2017). Das Problem wird dadurch verschärft, dass einzelne Mitgliedsstaaten wie Irland einseitige Steuervorteile gewähren, so dass der Effektivsteuersatz sogar bei unter Null liegen kann.

In seiner Rede zur Lage der Union am 13. September 2017 unterstrich Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker die Forderung der Europäischen Kommission nach einer gerechten Besteuerung für die Digitalwirtschaft. Um schneller und effizienter entscheiden zu können, sprach er sich dafür aus, bei Beschlüssen über eine faire Besteuerung der Digitalwirtschaft und über die Finanztransaktionssteuer die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit statt mit Einstimmigkeit einzuführen.

Beim informellen ECOFIN-Rat in Tallinn am 16. September 2017 forderte die Estnische EU-Ratspräsidentschaft mit Unterstützung zahlreicher Mitgliedstaaten die Kommission auf, wirksame Lösungen zur fairen Besteuerung der digitalen Wirtschaft vorzuschlagen. Jedes weitere Jahr in dem nichts unternommen wird, führe laut EU-Ratsvorsitz zu weiteren Wettbewerbsverzerrungen, verlorenen Steuereinnahmen und einzelne Länder können weiterhin den Binnenmarkt unterminieren. Diese Lücke im internationalen Steuerrecht müsse deshalb dringend geschlossen werden.

Am 21. September 2017 legte die EU-Kommission einen Fahrplan vor, nach dem die Behörde unterschiedliche Optionen für eine Digital-Steuer prüfen will. Ziel der Kommissionsinitiative sei, dass Unternehmenserträge langfristig auch in der digitalen Welt dort besteuert werden, wo sie anfallen. Als politische Hürde wird die erforderliche Einstimmigkeit für neue Regelungen betrachtet, da sich vor allem Länder wie Irland und Luxemburg, die den Internetkonzernen bisher Steuervorteile gewährt haben, gegen gemeinsame Regeln stellen.

Am 21. März 2018 hat die Europäische Kommission im ECOFIN einen „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz“ vorgelegt. Der Richtlinienvorschlag enthält eine juristische Definition einer digitalen Betriebsstätte. Zusätzlich wurde ein „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zum gemeinsamen System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen“ vorgelegt. Diese indirekte Steuer würde auf Erträge angewandt, die mit bestimmten, bisher überhaupt nicht besteuerten digitalen Tätigkeiten erwirtschaftet werden. Dadurch sollen Umsätze durch Geschäfte mit Kundendaten besteuert werden, die etwa mit personalisierter Werbung oder durch die Vermittlung von Anbietern und Kunden auf Plattformen wie z. B. Airbnb erzielt werden. Nicht gemeint sind Umsätze durch Verkäufe etwa von Filmen oder Büchern. Die Steuereinnahmen würden von den Mitgliedstaaten erhoben, in denen die Nutzer ansässig sind. Die Besteuerung würde nur für Unternehmen mit jährlichen weltweiten Gesamterträgen in Höhe von 750 Mio. EUR und EU-Erträgen in Höhe von 50 Mio. EUR gelten. Es wird ein Steuersatz von drei Prozent vorgeschlagen, was zu jährlichen Steuereinnahmen von insgesamt etwa fünf Milliarden Euro für die Mitgliedstaaten führen würde.

Am 13. Dezember 2018 hat das Europäische Parlament mit breiter Mehrheit den Vorschlag der EU-Kommission angenommen. Die Europaparlamentarier plädierten dafür, den Grenzwert auf 40 Millionen Euro Online-Umsatz innerhalb der EU pro Jahr zu reduzieren. Das EU-Parlament hat in dem Bereich der Besteuerung jedoch lediglich eine beratende Rolle.

Im März 2019 scheiterte hingegen dieser vom Europaparlament angenommene Vorschlag der EU-Kommission letztlich am Widerstand einiger Finanzminister aus Dänemark, Irland, Finnland und Schweden.Tagesschau.de: EU-Kommission gescheitert, Vorerst keine Digitalsteuer auf EU-Ebene , 12. März 2019

Verhandlungen der EU mit den USA über eine einheitliche Digitalsteuer wurden im Juni 2020 vom US-amerikanischen Finanzminister Steven Mnuchin unter Verweis auf fehlende Verhandlungsfortschritte abgebrochen.Besteuerung von Google und Amazon: USA geben Rückzug aus Verhandlungen über Digitalsteuer bekannt Bericht der Tageszeitung Handelsblatt am 18. Juni 2020, abgerufen am 18. Juni 2020

Die Kommission wartete daher zunächst den weiteren Verhandlungsprozess auf OECD-Ebene zur Einführung einer internationalen Mindestbesteuerung sowie der Umverteilung von Besteuerungsrechten im Rahmen des sogenannten Zwei-Säulen-Modells ab.vgl. Internationale Steuerreform mit globaler Mindeststeuer: Das Zwei-Säulen-Modell der OECD. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 6. Dezember 2021.OECD/G20-Projekt Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung: Zwei-Säulen-Lösung für die steuerlichen Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft. Oktober 2021.

Mitgliedstaaten Deutschland Nach einer Emnid-Umfrage sind 75 Prozent der Deutschen dafür, dass große Internetunternehmen auf ihren Umsatz im jeweiligen EU-Land Steuern bezahlen. Im Koalitionsvertrag der 19. Wahlperiode des Bundestages vom 7. Februar 2018 wurde vereinbart: „Wir werden Maßnahmen für eine angemessene Besteuerung der digitalen Wirtschaft ergreifen“.

Deutschland wollte sich dafür einsetzen, dass sich die EU bis Ende des Jahres 2018 auf eine Digitalsteuer einigt. Dies ging aus der „Meseberger Erklärung“ vom Juni 2018 hervor, die von Bundeskanzlerin Angela Merkel und Frankreichs Präsident Emmanuel Macron vorgelegt wurde. Am 18. November 2018 hatte Bundesfinanzminister Olaf Scholz jedoch der raschen Einführung einer EU-Digitalsteuer eine Absage erteilt. Er wollte vielmehr im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) Regeln zur Mindestbesteuerung und zur Besteuerung der digitalen Unternehmen vereinbaren. Eine Einigung auf OECD-Ebene – in der auch die USA Mitglied ist – galt jedoch als unwahrscheinlich, da die Digitalsteuer vor allem US-Unternehmen treffen würde. Die französische Regierung warf deshalb der Bundesregierung in dieser Frage ein Ausbremsen vor.

Am 28. Dezember 2023 trat das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen vom 21. Dezember 2023 in Kraft.Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen. Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP), abgerufen am 7. Februar 2024. Nach dem Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Mindeststeuergesetz – MinStG) unterliegen seitdem im Inland belege Geschäftseinheiten, die zu einer Unternehmensgruppe gehören, welche jährliche Umsatzerlöse von 750 Millionen Euro oder mehr ausweist, einer Mindeststeuer ( MinStG).

Österreich Nach einer Kieskompas-Umfrage von 2018 befürworten 87,8 Prozent der Österreicher die Einführung einer Digitalsteuer für große Unternehmen.