Das Autonomiestatut der Kanaren () ist ein Organgesetz, das die staatliche Ordnung der Autonomen Gemeinschaft der Kanaren () innerhalb des spanischen Königreiches regelt. Das erste Autonomiestatut der Kanaren wurde 1982 erlassen und 1996 verändert. Am 6. November 2018 trat ein neues Statut in Kraft. Es unterscheidet sich sowohl im Aufbau als auch durch den Inhalt von dem Statut von 1982.

Rechtliche Bedeutung Im Rahmen der Verfassung des Königreichs Spanien ist ein Autonomiestatut die grundlegende institutionelle Norm der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft. Die in den Autonomiestatuten festgelegten Zuständigkeiten der Autonomen Gemeinschaften sind von Statut zu Statut unterschiedlich. Sie stellen Zugeständnisse des Zentralstaates an die jeweilige Gemeinschaft dar. Änderungen oder Neufassungen der Autonomiestatute werden von den regionalen Regierungen oder Parlamenten vorgeschlagen, endgültig aber, häufig in stark veränderter Form, als Organgesetz von den Cortes Generales verabschiedet. In einigen Autonomen Gemeinschaften ist nach der Verabschiedung durch die Cortes zum Inkrafttreten eine Zustimmung der Bevölkerung in einer Volksabstimmung notwendig.

Historische Grundlage des Autonomiestatutes In der Präambel des Autonomiestatutes der Kanaren wird auf die lange Tradition der wirtschaftlichen, politischen und verwaltungstechnischen Besonderheiten der Kanaren als Inselgruppe hingewiesen, die sich seit der Eingliederung in die Reiche der Krone von Kastilien entwickelten.

Zu Beginn der Neuzeit entstand auf den „königlichen Inseln“ () Gran Canaria, Teneriffa und La Palma, infolge der zentralistischen Politik der Katholischen Könige, ein städtisches Regierungssystem. Im Gegensatz dazu wurden auf den „herrschaftlichen Inseln“ () Lanzarote, Fuerteventura, La Gomera und El Hierro, die durch verschiedene Adelsfamilien regiert wurden, eine auf die einzelnen Inseln ausgerichtete herrschaftsorientierte Verwaltung betrieben. Bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts bildete jede Insel ein Stadtgebiet mit einem eigenen unabhängigen Cabildo (Stadtverwaltung). Diese Cabildos als Kern der Verwaltung der einzelnen Inseln wurden 1913 mit der Einrichtung der Cabildos Insulares, die sich um die besonderen Belange der einzelnen Inseln kümmern, wieder aufgenommen. Neben den Cabildos gab es zwischen dem 16. und dem 18. Jahrhundert als zentrale, für alle Inseln zuständige Organe die Real Audiencia de Canarias (das oberste Gericht), einen Bischof und den Generalkapitän.

Von Beginn an hat die Krone von Kastilien die freie Verfügung der Bewohner der Inseln über die Ressourcen zugelassen und ein System der Zoll- und Handelsfreiheit für die Einwohner der Inseln gewährt. Diese nutzten die Besonderheiten ihres wirtschaftlichen und institutionellen Systems um Beziehungen aller Art mit Europa zu pflegen. Sie bereicherten die kolonialen Gesellschaften in Amerika, besonders in Kuba, Venezuela, Uruguay und Texas und schufen einen Austausch von materiellen und kulturellen Werten zwischen beiden Seiten des Atlantiks.

Im Laufe der Zeit entstand eine ganze Sammlung besonderer Gesetze die die Eigenheiten des kanarische Systems formten. Dazu gehörte besonders das Gesetz über die Freihäfen von 1852. Die Regelungen der Zoll- und Wirtschaftsfreiheit haben eine sozioökonomische und kulturelle Modernisierung geschaffen mit der die tiefgreifenden Verflechtung der Kanaren mit der europäischen und der internationalen Wirtschaft zustande kam. Das Gesetz über die wirtschaftliche und steuerliche Ordnung aus dem Jahr 1972 war ein neuer Meilenstein in der Entwicklung. Seine wirkliche politische Umsetzung geschah erst nach der Schaffung der Demokratie durch die Verfassung des Königreichs Spanien von 1978 und durch das erste Autonomiestatut der Kanaren 1982.

Inhalt Das Autonomiestatut ist, abgesehen von der Präambel und der Einleitung (), in sieben Hauptteile () eingeteilt, die teilweise aus mehreren Kapiteln () bestehen, diese sind fortlaufend in 202 Artikel () unterteilt. Darüber hinaus gibt es sechs zusätzliche Artikel und zwei Übergangsbestimmungen. In dem Autonomiestatut von 1982 wurden in den 65 Artikeln und fünf Zusatzbestimmungen hauptsächlich organisatorische Angelegenheiten geregelt. Das Autonomiestatut von 2018 enthält darüber hinaus Leitlinien die die Staatsgewalt auf eine bestimmte Politik verpflichten. Dies geschieht durch eine detaillierte Darstellung von Grundrechten, Schutzpflichten und Aufforderungen zur Kooperation.

Einleitung In der Einleitung wird auf die große Entfernung zur Iberischen Halbinsel, auf den besonderen Charakter der Autonomen Gemeinschaft als Inselgruppe und den Status als Gebiet der Europäischen Union in äußerster Randlage () hingewiesen. Ein Status, der es erlaubt, dass diesen Gebieten spezifische Maßnahmen und Vergünstigungen zugebilligt werden, die Ausnahmen von sonst geltenden Bestimmungen des Europarechts darstellen.

Im Artikel 4 des Autonomiestatutes wird eine bisher ungewöhnliche Definition des Gebietes vorgenommen. Hier wird nicht die Oberfläche der Inseln als Abgrenzung des Territoriums verwendet, sondern das Meeresgebiet zwischen den Inseln als räumlich dazugehörig () einbezogen. Während das Recht der Autonomen Gemeinschaft bisher an der Wasserlinie aufhörte, ergibt sich aus der Einbeziehung der Wasserflächen ein größeres Mitspracherecht bei der Nutzung des Meeres. Das betrifft z. B. sowohl Ölbohrungen als auch Fragen des Fischfangs in den Küstengewässern.

Persönliche Grundrechte und leitende Grundsätze Im Artikel 11 Absatz 2 wird festgelegt, dass die Staatsgewalt das Recht der Gleichbehandlung schützen und eine Diskriminierung aus Gründen des Geschlechtes, der Rasse, der Abstammung, der Volkszugehörigkeit, der politischen und religiösen Ansichten, des Alter, der Behinderung, der sexuellen Orientierung und Identität, von Krankheit, der Sprache oder irgendwelcher anderer persönlicher oder sozialer Situationen oder Umstände nicht zulassen wird. Das Verbot der Diskriminierung schließt positive Maßnahmen zum Nutzen von benachteiligten Gruppen und Personen nicht aus. In den folgenden Artikeln werden diese Rechte im Bezug auf die u. U. betroffenen Personen bzw. Personengruppen im Einzelnen beschrieben. Die kanarischen Staatsgewalten werden im Artikel 37 verpflichtet die in 30 Absätzen aufgeführten Forderungen als Leitlinien ihrer Politik zu übernehmen.

Staatsorgane Parlament Das Einkammerparlament der Autonomen Gemeinschaft der Kanaren wird nach dem Verhältniswahlsystem gewählt. Jede der Inseln El Hierro, Fuerteventura, Gran Canaria, La Gomera, Lanzarote, La Palma und Teneriffa bildet einen Wahlkreis in dem je nach Einwohnerzahl unterschiedlich viele Abgeordnete gewählt werden. Darüber hinaus sieht das Autonomiestatut von 2018 vor, das gesamt Gebiet der Kanaren als einen zusätzlichen Wahlkreis einzurichten. Es ist geplant, dass mit einer Stimme für eine der Listen der Insel und mit einer weiteren Stimme für eine der Listen der gesamten Autonomen Gemeinschaft gestimmt werden kann.

Präsident und Regierung Das Parlament wählt aus seiner Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten der Kanaren (). Der oder die Gewählte wird vom König ernannt. Der Präsident ernennt den Vizepräsidenten und die Mitglieder der Regierung (). Er verantwortet die Regierungspolitik gegenüber dem Parlament. Er ist der höchste Repräsentant der Kanaren. Nach Artikel 56 des Autonomiestatuts von 2018 kann der Präsident unter bestimmten Voraussetzungen das Parlament auflösen.

Cabildos insulares Auf den Inseln El Hierro, Fuerteventura, Gran Canaria, La Gomera, Lanzarote, La Palma und Teneriffa werden Cabildos Insulares gewählt. Die Insel La Graciosa ist verwaltungsmäßig Lanzarote angegliedert. Die Cabildos Insulares bilden Organe der Regierung, der Repräsentation und Verwaltung jeder Insel. Die umfangreichen Aufgaben der Cabildos werden im Artikel 70 detailliert beschrieben.

Städte Die Gemeinden als örtliche Einheiten genießen als eigenständige juristische Personen das Recht, ihre Aufgaben in vollständiger Freiheit durchzuführen. Ihre Regierung, Repräsentation und Verwaltung liegt bei den Stadtverwaltungen ().

Rechtswesen Der Hauptteil IV beschäftigt sich mit der Organisation des Rechtswesens. Das wird im gesamten Königreich einheitlich durch ein Organgesetz Ley Orgánica 6/1985, de 1 de julio, del Poder Judicial. BOE-A-1985-12666 geregelt. Sowohl die Verfassung als auch die Autonomiestatuten sehen das Vorhandensein der Obersten Gerichtshöfe () vor, deren Zuständigkeitsbereich die jeweilige Autonome Gemeinschaft ist. Wenn auch von den Richtern der Obersten Gerichtshöfe u. a. besondere Kenntnisse des örtlichen Rechtes verlangt werden, haben die Organe der Gemeinschaften keinen direkten Einfluss auf die personelle Besetzung der Stellen im Rechtswesen. Ihnen steht in einigen Fällen ein Vorschlagsrecht zu.

Zuständigkeiten Im Hauptteil V werden die unterschiedlichen Zuständigkeiten der Autonomen Gemeinschaft der Kanaren im Rahmen der eigenen Gesetzgebung, bei der Ausführung dieser Gesetze und bei der Ausführung der Gesetze des Zentralstaates dargestellt. Dabei wird unter anderem auf die Regelung der folgenden Angelegenheiten eingegangen:

Organisations- und Verwaltungsangelegenheiten Die Autonome Gemeinschaft der Kanaren hat die ausschließliche Zuständigkeit für die Organisation, das System der Abläufe seiner Verwaltung, sowie für die Aufteilung der örtlichen Verwaltungseinheiten.

Wirtschaft und Steuern Die Autonome Gemeinschaft der Kanaren hat die ausschließliche Zuständigkeit für die Planung und Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit auf den Kanaren. Die Autonome Gemeinschaft der Kanaren verfügt über die Regelungsbefugnis in Angelegenheiten der kanarischen Mehrwertsteuer () und der Steuern auf den Import und die Lieferung von Waren auf die Kanarischen Inseln.

Industrielle Tätigkeit, Handel und Tourismus Die Autonome Gemeinschaft der Kanaren hat die ausschließliche Zuständigkeit in Angelegenheiten des Tourismus. Das betrifft die Planung des Tourismus einschließlich der Festlegung der Kriterien und Vorbedingungen der Erweiterung und der Entwicklung des touristischen Angebotes sowie die Planung der Infrastruktur. Im Rahmen der Tourismuswerbung kann die Autonome Gemeinschaft der Kanaren auch Büros im Ausland eröffnen.

Urproduktion Die Autonome Gemeinschaft der Kanaren hat die ausschließliche Zuständigkeit in Angelegenheiten der Landwirtschaft, der Viehzucht und der Jagd. In den Gewässern, wie sie im Artikel 4 diese Status angegeben sind, hat sie in Übereinstimmung mit der staatlichen Gesetzgebung die Zuständigkeit in Angelegenheiten des Fischfangs.

Erziehung, Forschung, Kultur und Sport Die Autonome Gemeinschaft der Kanaren hat die Zuständigkeit für die Gesetzgebung und die Ausführung der Angelegenheiten des Primar- und Sekundarschulbereichs. Im Rahmen der Autonomie der Universitäten ist sie auch für die universitäre Ausbildung verantwortlich sowie für den Bereich der Sport und Freizeitaktivitäten. Die Autonome Gemeinschaft der Kanaren hat die ausschließliche Zuständigkeit für kulturelle Angelegenheiten die die künstlerischen und kulturellen Aktivitäten auf den Kanarischen Inseln betreffen. Das Kulturelle Erbe ist bereits seit 1985 ein Komplex der von der Autonomen Gemeinschaft der Kanaren als besonders wichtig für die Identität wahrgenommen wird, ebenso wie die immateriellen Güter der volkstümlichen Kultur der Kanaren und die sprachlichen Eigenarten des Spanischen, das auf den Kanaren gesprochen wird.

Beschäftigungs-, Gesundheits- und Sozialpolitik Im Rahmen der gesamtstaatlichen Gesetzgebung ist die Autonome Gemeinschaft der Kanaren zuständig für die Ausführung von Angelegenheiten der Beschäftigung und der Arbeitsverhältnisse. Dies gilt besonders für die berufliche Qualifizierung der Arbeitnehmer.