mini|Die Kathedralkirche Schleswigs, der St.-Petri-Dom.

Das Domkapitel Schleswig (gelegentlich auch Domstift Schleswig genannt) bezeichnet eine Institution von Klerikern und Domherren, die bis zur Einführung der Reformation eine leitende Bedeutung für die Verwaltung des St.-Petri-Doms zu Schleswig und die Diözese Schleswig innehatten. Eine weitere Funktion dieses Verbandes bestand in dem regelmäßigen Abhalten von Gottesdiensten im Dom sowie in der verwaltungstechnischen Unterstützung des Bischofs. Zu den bedeutendsten Sonderrechten des Domkapitels zählte das Recht zur Bischofswahl.

Geschichte Aufgrund einer ungünstigen Quellenlage ist über die Einrichtung des Domkapitels nichts bekannt.Gatz, S. 665. Quellen sind erst ab dem 13. Jahrhundert verfügbar. Bereits in den ältesten verfügbaren Quellen zum Domkapitel, die aus dem 13. Jahrhundert stammen, wird besagtes Domkapitel als ein rechtliches Subjekt im öffentlichen Raum beschrieben. Es war wirtschaftlich unabhängig vom Bischof und darüber hinaus eine von diesem getrennte Institution, die somit in einigen Bereichen eine gewisse Selbstständigkeit genoss.

Im Jahr 1305 kam es zu einer Streitigkeit zwischen Bischof Berthold und den Pröpsten, da letztere sich das Recht dazu, die Exkommunikation und das Interdikt zu verhängen, nicht nehmen lassen wollten. Letztlich konnte der Bischof seine Interessen jedoch nicht durchsetzen und bestätigte stattdessen diese Kompetenzen der Pröpste, sowie alle anderen Aufgaben und Rechte, die diesen zukamen (etwa Kirchenvisitationen und das Führen des geistlichen Gerichts im zugeordneten Bezirk).Boockmann, S. 43.

Auch 1318 entstanden Streitigkeiten zwischen dem Schleswiger Bischof Johannes II. von Bokholt und dem Domkapitel darüber, wer die Entscheidungen über die Aufnahme in das Domkapitel treffen sollte. Es wurde entschieden, dass beidseitiges Einverständnis notwendig sei, um Personen in das Domkapitel einzugliedern – diese Entscheidung wurde in die Statuten des Jahres 1352 aufgenommen. Der Einfluss der Domherren auf die Aufnahmen ins Domkapitel wurde mehrmals eingeschränkt, etwa 1326 durch päpstliche Reformationen oder Provisionen, also das Einkaufen von Personen in die Stellung des Domherren durch den Papst. Die päpstlichen Provisionen richteten sich mitunter auch an den Interessen anderer aus, etwa der dänischen Könige Erik IV. und Christian I.Harms, S. 7–10. Mitglied des Domkapitels zu sein, war eine durchaus attraktive Position, da diese Ämter mit nicht unwesentlichen Einkommen und Versorgung ausgestattet gewesen sein dürften. So ist es kein Wunder, dass es üblicherweise eine Vielzahl von Bewerbern auf solche Positionen gab. Seltener ist auch bezeugt, dass Mitglieder ihren Einfluss zugunsten von Verwandten ausspielten, um mit diesen freie Positionen zu besetzen (wie es 1497 für Boetius Honnens bezeugt ist).Harms, S. 10.

Obschon es bis ins 16. Jahrhundert hinein immer wieder Auseinandersetzungen zwischen Bischof und Pröpsten um ihre Zuständigkeiten gab, so kann man in Schleswig nicht von ausufernden Machtkämpfen ausgehen, wie sie in manch anderen Bistümern im 12. und 13. Jahrhundert vorkamen. Grund dafür ist, dass die Funktionen des Archidiakons zu diesem Zeitpunkt in Schleswig schon festgeschrieben und geregelt waren, sodass hier kein Eingreifen in die Geschäfte des Bischofs mehr möglich war und weitere Konflikte infolge dessen ausblieben. Umgekehrt musste jedoch auch der Bischof mit Eid beschwören, dass er sich aus den Belangen der Pröpste heraushalten würde.Boockmann, S. 45.

Darüber hinausgehende Konflikte zwischen Bischof und Pröpsten waren eher politischer Natur und hingen mit der Parteinahme des Kapitel für weltliche Herrscher zusammen, die den Rechten des Propstes ohnehin gefährlicher werden konnten als der Bischof. Insgesamt agierten in Schleswig Pröpste und Bischof also weniger konkurrierend und eher im gegenseitigen Einvernehmen.Boockmann, S. 47.

Zwischen 1533 und 1541 hatte Herzog Christian von Schleswig das Recht erworben, monatsweise abwechselnd mit dem letzten katholischen Bischof Gottschalk von Ahlefeldt die vakanten Dompräbenden zu besetzen. Ab 1541 fiel diese Entscheidungen wieder alleine dem Domkapitel zu. Nach Einführung der Reformation 1542 hatte es Vorschlagsrecht und der Landesherr das Ernennungsrecht der Mitglieder.

Religiöses und geistiges Leben Innere Organisation Das gemeinschaftliche Zusammenleben wurde 1198Abweichende Informationen hierzu bei Harms, der das Jahr 1145 in diesem Zusammenhang angibt; siehe Harms, S. 5. aufgegeben, stattdessen wurde das Domkapitel so umgeformt, dass es aus verschiedenen geistlichen Ämtern bestand. Insgesamt hatte das Domkapitel konstant 24 Kanonikerstellen bis 1500, die 1533 jedoch auf insgesamt 14 Mitglieder reduziert wurden.Gatz, S. 665. Diese Mitgliederanzahl wurde grundsätzlich nicht überschritten.

Bereits 1248 war das Domkapitel säkularisiert, ab 1319 ist belegt, dass die jeweiligen Kanoniker eigene Häuser besaßen, sodass hier also offensichtlich kein Zusammenleben der Mitglieder des Domkapitels im Sinne der vita canonica nach Augustin bestand.Harms, S. 6.

Die Kapitelsversammlungen (ad capitulum ire) fanden jeden Freitagmorgen statt und wurden nur dann auf den nächsten Tag verschoben, wenn am Freitag ein kirchliches Fest stattfand. Teilnahmepflicht bestand für alle Kanoniker und Prälaten, sofern sie in der Stadt und nicht durch Krankheit verhindert waren. Vikare und andere Präbendaten der Domkirchen wurden nicht zur Versammlung zugelassen. Alle Teilnehmer der Kapitelsversammlung waren zur Verschwiegenheit nach außen eidlich verpflichtet. Den Vorsitz der Versammlungen hatte dabei der Dompropst inne. Außerdem sollte jeder der Kanoniker und Prälate einen seiner Kollegen zu seinem Prokurator, also seiner Vertretung im Falle von Abwesenheit wählen.Harms, S. 89f.

Im Falle von Abstimmungen wurden zwei Domherren damit beauftragt, die vor Ort befindlichen, aber durch Krankheit ausfallenden Kanoniker nach ihrer Meinung zu befragen, damit diese ihre Stimme abgeben konnten. Was in diesen Versammlungen aber genau besprochen und worüber abgestimmt wurde, ist genauso wenig bekannt wie die Art der Mehrheit, die benötigt wurde, um in einer Abstimmung einen Beschluss zu fassen. Sofern jedoch Dinge besprochen wurden, die nicht nur das Domkapitel, sondern die ganze Kirche betraf, wohnte der Bischof der Sitzung bzw. Abstimmung bei.Harms, S. 91.

Zu den Generalversammlungen, die außerhalb der normalen Sitzungspläne stattfanden, hatten alle Domherren im Dänischen Reich zu erschienen. Solche Berufungen geschahen allerdings nur zu besonders wichtigen Gelegenheiten der Domkirche, etwa wenn ein neuer Bischof zu wählen war. Von diesen wiederum werden noch einmal Versammlungen unterschieden, die der Bischof einberief, um Angelegenheiten der Diözese zu erörtern.Harms, S. 92.

Das Domkapitel präsentierte sich nach außen hin üblicherweise als einig und zusammenstehend, tatsächlich kam es gelegentlich aber durchaus zu Entzweiungen im Domkapitel. So gab es bei Uneinigkeiten mit dem Bischof auch Kapitelsmitglieder, die bei den Streitfragen auf der Seite des Bischofs standen. Auch ist überliefert, dass die Mitglieder des Domkapitels 1480 den Dompropst Enwaldus Sövenbroder für die Nichteinhaltung seiner Residenzpflicht beim Erzbischof in Lund anklagten. Dieses Ereignis blieb kein Einzelfall, sodass man nicht davon ausgehen kann, dass im Domkapitel zu allen Zeiten eine innere Einheit bestand.Boockmann, S. 44.

Pflichten der Domherren Residenzpflicht Die Hauptaufgabe des Domkapitels ist in der Unterstützung des Bischofs in geistlichen und verwaltenden Aufgaben der Diözese zu sehen. Zum Ausführen dieser Aufgabe war die Anwesenheit im Domkapitel (Residenz) erforderlich. Diese war auch die Grundlage für das Erfüllen aller weiteren Pflichten, wie das Halten von Gottesdiensten und die Teilnahme an Kapitelversammlungen. In den Statuten von 1352 wurde allerdings auf den Fall der Abwesenheit eines Domherren eingegangen: In diesem Fall solle er stellvertretend einen Vikar und im Domkapitel einen Prokurator von den Anwesenden bestimmen. Das Behandeln solcher Fälle in den Statuten deutet darauf hin, dass es sich dabei nicht um Ausnahmen handelte.Harms, S. 34. Gründe dafür konnte es verschiedene geben: So konnten Domherren in und außerhalb von Schleswig gelegentlich für den Bischof stellvertretend bestimmte Aufgaben erfüllen (etwa als Kapellane Kanzleidienst leisten).Harms, S. 35. Zahlreiche Belege gibt es auch dafür, dass Adelige Domherren in ihren Dienst nahmen, wodurch die Residenz im Domkapitel nicht möglich war. Oft geschah dies für Schreibtätigkeiten, beispielsweise wird 1424 der Domherr Marqardus Blottow als Kanzler Herzog Heinrichs genannt.Harms, S. 36.

Die Statuten von 1352 hielten darüber hinaus fest, dass es zulässig sei, wenn ein Domherr aus dem Domkapitel fliehe, sofern er nicht gefahrlos residieren könne, weil er sich ohne Eigenschuld die Missbilligung eines Fürsten oder Prälaten zugezogen habe. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass viele Domherren aufgrund des Innehabens mehrerer Ämter nicht oder nur selten ihrer Residenzpflicht nachkommen konnten.Harms, S. 38.

Es wurde dabei dazwischen unterschieden, ob ein Domherr sich aus freien Stücken an den Hof des Bischofs bzw. eines Fürsten begab, oder ob er zeitweise von diesen einberufen wurde. In ersterem Fall erhielten die nicht residierenden Domherren ihre Einnahmen nur aus den Präbenden, in letzterem Fall hingegen alle Einnahmen außer denen ihrer täglichen Distributionen. Grundsätzlich erhielt der abwesende Domherr seine Einnahmen weiterhin, sofern sein Fortbleiben mit dem Domkapitel abgesprochen wurde. Verließ er das Domkapitel unentschuldigt für mehr als 12 Wochen, so wurden ihm die Einnahmen aus den Pfründen versagt und er musste sie, sofern er welche erhalten hatte, zurückzahlen.Harms, S. 38f.

Officium Divinum Nach den Statuten von 1352 hatte jeder Domherr nach festgelegter Reihenfolge eine Woche Chordienst. Darüber hinaus musste er den Gottesdiensten beiwohnen und Aufsicht über die Chorvikare führen. Einer dieser Chorvikare (ebdomarius) hatte die Messe zu lesen und zudem noch vorzubeten. Er erhielt Unterstützung von zwei weiteren Vikaren – einer davon las die Lektionen (versicularius), der andere sang die Responsorien. Auch diese Tätigkeiten wurden wöchentlich gewechselt. Darüber hinaus hatten die Domherren an gewissen Tagen dem Bischof bei Messen zu assistieren oder diese selbst abzuhalten. An den 34 Tagen im Jahr, in denen der Bischof Messe hielt, sollten alle Domherren anwesend sein und sich nicht von Vikaren vertreten lassen. An 18 dieser Tage sollten die Domherren darüber hinaus selbst eine Predigt halten. Jeder Domherr hatte allerdings einen gewählten Prokurator, durch den er sich vertreten lassen konnte – sei es wegen Krankheit oder weil er andere Pflichten zu erfüllen hatte.Harms, S. 39–41.

Mit dem Chordienst verbunden war auch das Ausrichten der Anniversarien der Wohltäter des Domkapitels, ebenso wie Konsolatien und Dank- und Lobgottesdienste zu Ehren von Schutzherren oder Nothelfern des Domkapitels.Harms, S. 42.

1469 gab Bischof Nicolaus von Schleswig den Bischöfen von Aarhus, Odense und Lübeck Anregung zu einem Beschluss, der die Geistlichen u. a. durch Beaufsichtigung dazu führen sollte, das officium divinum in angemessener Weise zu erfüllen. Nach Aussagen Pontoppidans gab es wohl Probleme bezüglich der Disziplin zur (würdevollen) Einhaltung des officium divinum, wobei die Lage in Schleswigs Domkapitel besonders zweifelhaft gewesen sein sollte, da es mit ein Impulsgeber für diese Entwicklung war.Harms, S. 43f.

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