Die Unierte Evangelische Kirche in Polen (Michał Pietrzak: Prawo wyznaniowe. 5. Auflage. LexisNexis, Warschau 2013, ISBN 978-83-7806-982-9, S. 157.) war zwischen dem Ersten und dem Zweiten Weltkrieg eine regionale protestantische Religionsgemeinschaft im Nordwesten der Zweiten Polnischen Republik mit Sitz ihrer zentralen Leitungsorgane in Poznań (Posen). Sie war eine evangelisch unierte Kirche in der Tradition der altpreußischen Landeskirche, die ab 1817 durch Verwaltungsunion protestantischer Kirchengemeinden verschiedener Bekenntnisse (Augsburgisches [überwiegend], Helvetisches und teils uniertes Bekenntnis) entstanden war. Die Unierte Evangelische Kirche umfasste evangelische Kirchengemeinden aus den früheren preußischen Kirchenprovinzen Posen und Westpreußen und aus dem Kirchenkreis Soldau der Kirchenprovinz Ostpreußen sowie wenige niederschlesische Kirchengemeinden, die in Folge der Wiederbegründung Polens durch den Versailler Friedensvertrag im Jahr 1920 auf polnisches Staatsgebiet zu liegen gekommen waren. Bis zu den Grenzveränderungen am 1. April 1938 lagen alle Kirchengemeinden in den beiden Woiwodschaften Pommerellen (1938–1939: Großpommerellen) bzw. Posen (Großpolen). Danach lagen einzelne Kirchengemeinden auch in der Woiwodschaft Warschau (Land).

Entstehung und Status Die Kirchengemeinden der Unierten Evangelischen Kirche hatten bis 1920 zur Evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen Preußens gehört, die in Kirchenprovinzen untergliedert war. Einem staatlich betriebenen Versuch, die bisher altpreußischen evangelischen Kirchengemeinden dem Warschauer Konsistorium der Evangelischen Kirche Augsburgischen Bekenntnisses (A.B.) von ehemals Russisch-Polen, unter Generalsuperintendent Juliusz Bursche, anzugliedern, widersetzte sich die Kirchenprovinz Posen erfolgreich.Olgierd Kiec: Kościoły ewangelickie w Wielkopolsce wobec kwestii narodowościowej w latach 1918–1939. Upowszechnianie Nauki Oświata, Warschau 1995, ISBN 83-85618-21-X (deutsch Die evangelischen Kirchen in der Wojewodschaft Poznań 1918–1939 (= Quellen und Studien, Deutsches Historisches Institut Warschau / Niemiecki Instytut Historyczny w Warszawie, Bd. 8). Übersetzt von Siegfried Schmidt. Harrassowitz, Wiesbaden 1998, ISBN 3-447-04030-0, S. 85).

Als die polnische Regierung am 1. Juli 1920 schließlich eine grenzüberschreitende evangelische Kirchengemeinschaft verbot,Richard Blanke: Orphans of Versailles: The Germans in Western Poland, 1918–1939. University Press of Kentucky, Lexington, Kentucky 1993, ISBN 0-8131-1803-4, S. 79seq. löste die posensche Provinzialkirchenleitung die Einheit mit der altpreußischen Landeskirche und rang um die Anerkennung als eigenständige Kirche durch die Republik Polen.Hugo Rasmus: , abgerufen am 24. November 2018. So machte sich die Kirchenprovinz Posen – ohne die Kirchengemeinden in dem bei Deutschland verbliebenen Norden und Westen der ehemaligen Provinz Posen – als Unierte Evangelische Kirche in Polen selbständig.Wilhelm Hüffmeier: Die Evangelische Kirche der Union. Eine kurze geschichtliche Orientierung. In: „… den großen Zwecken des Christenthums gemäß“ – Die Evangelische Kirche der Union 1817 bis 1992. Eine Handreichung für die Gemeinden. Bearbeitet von Wilhelm Hüffmeier, herausgegeben von der Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der Union. Luther-Verlag, Bielefeld 1992, ISBN 3-7858-0346-X, S. 13–28, hier S. 22. Der seit 1910 als Generalsuperintendent von Posen amtierende Paul Blau wurde mit gleicher Titulatur und Funktion Leiter der neuen Kirche.

Die Kirchenprovinz Westpreußen erstreckte sich nach den Grenzziehungen von 1920 über drei Staaten: Freie Stadt Danzig, Deutschland und Polen. Die evangelischen Kirchengemeinden im Gebiet der Freien Stadt Danzig, wo auch das westpreußische Konsistorium in Danzig seinen Sitz hatte, formierten sich neu als Landessynodalverband der Freien Stadt Danzig. Er blieb Kirchenprovinz der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union, wie die altpreußische Landeskirche seit 1922 hieß. Die evangelischen Kirchengemeinden im bei Deutschland verbliebenen Regierungsbezirk Westpreußen schlossen sich am 9. März 1921 der Kirchenprovinz Ostpreußen an.Heinz Gefaeller: Kirchenrechtliche Änderungen infolge des Versailler Vertrages. Rothschild, Berlin 1930, S. 73 (Öffentliches Recht, Steuerpolitik und Finanzwissenschaft, Bd. 1; zugl. Dissertation Universität Königsberg, 1930). Die evangelischen Kirchengemeinden in dem bei Deutschland gebliebenen Südwesten Westpreußens bildeten zusammen mit jenen in dem bei Deutschland verbliebenen Rest der Kirchenprovinz Posen 1922 die neue altpreußische Kirchenprovinz Grenzmark Posen-Westpreußen,Handbuch der deutschen evangelischen Kirchen 1918 bis 1949: Organe – Ämter – Verbände – Personen (= Arbeiten zur kirchlichen Zeitgeschichte, Reihe A, Quellen, Bd. 20). Bearbeitet von Heinz Boberach, Carsten Nicolaisen und Ruth Pabst. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2010, Bd. 2 Landes- und Provinzialkirchen, S. 430. mit eigenen, 1923 gewählten Amtsträgern und Organen.

Die evangelischen Kirchengemeinden im polnisch gewordenen Teil der Kirchenprovinz Westpreußen hatten so ihr Zentrum verloren; denn außerhalb Danzigs und des Weichseldeltas lebten Protestanten in Pommerellen meist in der Diaspora. Blau gewann die pommerellischen evangelischen Kirchengemeinden sowie die evangelischen Kirchengemeinden im ehemals ostpreußischen Kreis Soldau, die bislang zur Kirchenprovinz Ostpreußen gehört hatten,Konrad Müller: Staatsgrenzen und evangelische Kirchengrenzen: Gesamtdeutsche Staatseinheit und evangelische Kircheneinheit nach deutschem Recht (= Jus ecclesiasticum, Bd. 35). Hrsg. von Axel von Campenhausen. Mohr, Tübingen 1988, ISBN 3-16-645329-6, S. 96 (zugl. Dissertation Universität Göttingen, 1948). sowie die evangelischen Kirchengemeinden in an Polen abgetretenen niederschlesischen Orten, dafür, sich 1923 der Unierten Evangelischen Kirche in Polen anzuschließen.Eduard Kneifel: Geschichte der Evangelisch-Augsburgischen Kirche in Polen. Selbstverlag, Niedermarschacht 1964, S. 17.

Damit umfasste die Unierte Evangelische Kirche in Polen alle altpreußischen evangelischen Kirchengemeinden in Polen, außer den 17 evangelischen Kirchengemeinden im 1922 abgetretenen Ostoberschlesien, die 1923 die Unierte Evangelische Kirche in Polnisch Oberschlesien (Ewangelicki Kościół Unijny na polskim Górnym Śląsku) gründeten.Vgl. „Polen“, in: Der Große Brockhaus: Handbuch des Wissens in zwanzig Bänden. Völlig neubearb. 15. Auflage. F. A. Brockhaus, Leipzig 1928–1935, Bd. 14: Osu–Por, S. 687–702, hier S. 695. Im Genfer Abkommen über Oberschlesien hatte die deutsche Regierung mit der polnischen vereinbart, dass oberschlesische evangelische Kirchengemeinden weiter grenzüberschreitend Kirchengemeinschaft pflegen durften.

Die Unierte Evangelische Kirche in Polen war schließlich eine selbständige Kirche neben anderen protestantischen Kirchen in Polen und dem Charakter nach eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.Jakub Sawicki: Studia nad położeniem prawnym mniejszości religijnych w państwie polskim. Wydawnictwo Kasy im. Mianowskiego Instytut Popierania Nauki, Warschau 1937, S. 297, 306. Den angestrebten Status, im eigenen Gebiet ohne Konkurrenz durch Kirchen gleicher Konfession zu bleiben, wie ihn territorial organisierte Landeskirchen in Deutschland oder der Schweiz kennen, konnte die Unierte Evangelische Kirche in Polen nicht erlangen. Der fortbestehende Wunsch, mit der altpreußischen Kirche wieder in Gemeinschaft zu treten, irritierte die polnische Regierung.Jakub Sawicki: Studia nad położeniem prawnym mniejszości religijnych w państwie polskim. Wydawnictwo Kasy im. Mianowskiego Instytut Popierania Nauki, Warschau 1937, S. 296seqq.

Eingriffe in die Kirchenordnung durch das polnische Ministerium für das ehemals Preußische Teilungsgebiet empfand die Unierte Evangelische Kirche als übergriffig. Am 3. Juli 1920 regelte das Ministerium die Rechte der Synode neu,Vgl. Dziennik Urzędowy Ministerstwa byłej Dzielnicy Pruskiej (Amtsblatt des Ministeriums für das ehemals Preußische Teilungsgebiet), Nr. 35, 15. Juli 1920. die zuvor in ihrer Notverfassung für die unierte evangelische Kirche in Polen kircheninterne Bestimmungen zur Anwendung des polnischen Währungsgesetzes beschlossen hatte, was das Ministerium als synodale Kompetenzüberschreitung ansah und zum Anlass nahm, die gesamte Notverfassung zu verwerfen.Jakub Sawicki: Studia nad położeniem prawnym mniejszości religijnych w państwie polskim. Wydawnictwo Kasy im. Mianowskiego Instytut Popierania Nauki, Warschau 1937, S. 295. Durch Verordnung vom 6. März 1928 erließ der Präsident Polens eine neue Wahlordnung und Reorganisation der Kirchenorgane und berief eine außerordentliche Synode ein.Vgl. Trotz der erfolgten Trennung von der altpreußischen Kirche und der mehrfach geänderten Entwürfe (1923, 1928, 1929, 1938) der Kirchenordnung für die Unierte Evangelische Kirche in Polen genehmigte die polnische Regierung keine der Vorlagen.

Gemeinde- und Kirchenleben Die Unierte Evangelische Kirche in Polen war eine ausgesprochene Diasporakirche. Ihre Mitglieder waren in aller Regel bis 1920 dem Rechte nach Deutsche, von denen sich nur ein geringer Teil ethnisch als Polen ansah oder zur Volksgruppe der Kaschuben rechnete – ethnische Polen, die überwiegend katholisch waren, bildeten in der Provinz Posen und in Pommerellen (neben Kaschuben) vielerorts die Mehrheit der Bevölkerung. Die meisten Kirchenmitglieder waren bis zum Untergang der Monarchie Deutsche gewesen, die sich vor und nach 1918 als Minderheit dem deutschsprachigen Kulturkreis zugehörig fühlten.Richard Blanke: Orphans of Versailles: The Germans in Western Poland, 1918–1939. University Press of Kentucky, Lexington, Kentucky 1993, ISBN 0-8131-1803-4, S. 79. Polnischen bzw. polnischsprachigen Protestanten lebten hauptsächlich in der Superintendentur Ostrzeszów im äußersten Süden des Gebiets der Kirche sowie in Działdowo.Marian Fąka: Kościoły protestanckie w Polsce w latach 1918–1972, 1973, S. 53 (polnisch)

In den polnischen Abtretungsgebieten überließ der Friedensvertrag von Versailles allen Deutschen, einerlei ob deutsch-, kaschubisch- oder polnischsprachig, die Wahl, Polen zu werden oder für den Erhalt der deutschen bisherigen Staatsbürgerschaft zu optieren. Deutschsprachige Deutsche in den Abtretungsgebieten, die Polen wurden, zählten nach den Grenzveränderungen zur ethnisch deutschen Minderheit in Polen. Wer deutscher Staatsbürger blieb und sich weiter innerhalb des neuen Polens aufhielt, unterstand dann als Auslandsdeutscher polnischem Ausländergesetz und konnte dessen Bestimmungen gemäß auch des Landes verwiesen werden.Generalsuperintendent Blau war stets Deutscher geblieben und vertraute darauf, dass er als beim Lutherischen Weltbund angesehener Theologe nicht des Landes verwiesen würde. Nachdem er von einer Kur im Sommer 1939 aus Deutschland nach Posen heimreisen wollte, verweigerte die polnische Regierung ihm die Einreise. Er kehrte erst nach der deutschen Eroberung Posens dorthin zurück. Vgl. Hugo Rasmus: , abgerufen am 24. November 2018. Er genoss nicht den freien Aufenthalt wie die Minderheit der polnischen Staatsbürger deutscher Abstammung.

Das Gemeinde- und Kirchenleben wurde zunächst durch die starke Abwanderung und teilweise Ausweisung vieler Optanten, darunter viele Kirchenmitglieder, erschwert, die in Verwaltung, Bildungswesen oder Verbänden ihre Stellungen verloren hatten, weil sie nicht ausreichend Polnisch sprachen oder weil neue Organisationen mit neuen polnischsprachigen Personen an die Stelle der alten traten. 1932 zählte die Kirche 302.000 Seelen, 1934 dann 293.346Jakub Sawicki: Studia nad położeniem prawnym mniejszości religijnych w państwie polskim. Wydawnictwo Kasy im. Mianowskiego Instytut Popierania Nauki, Warschau 1937, S. 299. und 1939 noch 160.000 Mitglieder.

mini|Posen, ul. Wierzbięcice 45, ehemaliges Theologisches Seminar, angeschnitten die Matthäuskirche, 1907 von Oskar Hossfeld