Der Provinziallandtag der Provinz Westfalen war der Provinziallandtag der preußischen Provinz Westfalen.

Geschichte Vorgeschichte Die Provinz Westfalen entstand nach den Gebietsregelungen des Wiener Kongresses aus unterschiedlichen Teilen. In einigen dieser Landesteile bestanden im HRR Landstände, so die Landstände des Fürstentums PaderbornFriedrich Wilhelm Jacobs: Die Paderborner Landstände im 17. und 18. Jahrhundert. Diss. Münster. Landstände der Grafschaft MarkLeo Wollenhaupt: Die Cleve-Märkischen Landstände im 18. Jahrhundert, 1924. Landstände des Herzogtums Jülich-BergH. Croon: Stände und Steuern in Jülich-Berg im 17. und vornehmlich im 18. Jahrhundert. In: Rheinisches Archiv 10 (1929), S. 1–258. Landstände der Grafschaft LimburgHarm Klueting: Ständewesen und Ständevertretung in der westfälischen Grafschaft Limburg im 17. und 18. Jahrhundert. In: Beiträge zur Geschichte Dortmunds und der Grafschaft Mark, Jg. 70 (1976), S. 108–201. Landstände der Herrschaft RhedaH. Klueting: Die Landstände Rheda. In: WestfF 27 (1975), S. 67–84. Landstände des Erbfürstentums MünsterL. Dehio: Zur Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte des Fürst-Bistums Münster im 17. und 18. Jahrhundert. In: Zeitschrift für vaterländische Geschichte, Paderborn 1988, S. 233–361. Landstände des Herzogtums Westfalen

In anderen Landesteilen gab es keine Landstände. Die sehr heterogene landständische Tradition war daher ungeeignet, ein wichtiger Anknüpfungspunkt für einen Provinziallandtag darzustellen.

1826 bis 1886 Artikel 13 der Deutschen Bundesakte schrieb vor, dass die Mitgliedsstaaten des Deutschen Bundes „landständige Verfassungen“ einrichten müssten. Man griff hier auf die historischen Landstände zurück, interpretierte diese jedoch im Sinne des Frühkonstitutionalismus hin im Sinne einer Vertretung aller Stände. Die ersten Provinziallandtage in Preußen wurden als provinzielle Vertretungskörperschaften auf ständischer Grundlage unter dem Namen Provinzialstände durch das „Allgemeine Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände“ vom 5. Juni 1823Preußische Gesetzessammlung, Jg. 1823, S. 129–130 (Digitalisat). und nachfolgende Gesetze zu den einzelnen acht Provinzen angeordnet und in den Jahren 1824 bis 1827 eingerichtet. In der Provinz Westfalen war das das „Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände für die Provinz Westfalen“ vom 27. März 1824.Preußische Gesetzessammlung, Jg. 1824, S. 108–115 (Digitalisat).

Der Provinziallandtag bestand aus vier Kurien. Dies waren der Stand der Herren und Fürsten, der Stand der Ritterschaft, der Städte und der Landgemeinden.

Der Stand der Herren und Fürsten wurde gebildet aus den Standesherren. Dies waren zunächst 11 Virilstimmen und zwar der Herzog von Arenberg der Fürst von Salm-Salm der Fürst von Salm-Kyrburg der Fürst zu Sayn-Wittgenstein-Berleburg der Fürst zu Sayn-Wittgenstein-Wittgenstein der Fürst von Kaunitz-Rietberg der Fürst von Bentheim-Tecklenburg-Rheda der Fürst von Bentheim-Steinfurt der Fürst von Salm-Horstmar der Herzog von Looz der Herzog von Croy

Da der Fürst von Salm-Kyrburg 1825 seinen Anteil an den gemeinsamen standesherrlichen Gebieten an den Fürsten von Salm-Salm gegen eine Jahresrente verkauft hatte, entfiel die hieran gebundene standesherrliche Virilstimme. Mit der „Verordnung, wegen der nach dem Gesetze vom 27sten März 1824 vorbehaltenen Bestimmungen für die Provinz Westfalen“ vom 13. Juli 1827GS S. 109 ff., Digitalisat wurde diese elfte Stimme dem Freiherrn vom Stein für seine Herrschaft Cappenberg-Scheda übertragen. Die Standesherren waren grundsätzlich verpflichtet, auf den Provinzial-Landtagen in Person zu erscheinen, hatten aber die Befugnis, sich „in erheblichen Verhinderungsfällen“ durch ein Familienmitglied oder einen anderen Bevollmächtigten vertreten zu lassen (was sie auch überwiegend machten).

Die anderen drei Stände stellten jeweils 20 Abgeordnete. Wählbar waren nur Männer mit einem Mindestalter von 30 Jahren und unbescholtenem Ruf und christlicher Konfession. Das für die Wählbarkeit notwendige Grundeigentum musste seit 10 Jahren im Besitz der Familie gewesen sein. Für das Wahlrecht galten grundsätzlich die gleichen Regeln, allerdings galt ein niedrigeres Mindestalter (24 Jahre), auch der Grundbesitz musste nicht schon 10 Jahre bestehen. Im Ritterstand war der Besitz eines früher landtagsfähigen Rittergutes mit einer Grundsteuer von mindestens 25 Talern erforderlich. Gleichgestellt waren vergleichbar große landwirtschaftliche Güter, die in einer gesonderten Matrikel festgehalten wurden. Auch für die Vertreter der Städte und Landgemeinden war ein Gewerbe oder Grundbesitz mit einem Mindeststeuerbetrag Voraussetzung des Wahlrechts.

Die Abgeordneten der Ritterschaft, Städte und Landgemeinden wurden in sechs Wahlbezirken gewählt, die sich an den historischen Territorien orientierten, aus denen die Provinz entstanden war. Diese waren: der Minden-Ravensbergische Wahlbezirk (Minden, Ravensberg, Reckenberg, Rheda, Rietberg) der Paderbornische Wahlbezirk (Paderborn, Corvey) der Westfälische Wahlbezirk (Herzogtum Westfalen, Siegen, Wittgenstein, Lippstadt) der Märkische Wahlbezirk (Grafschaft Mark, Dortmund, Limburg) der östlich Münstersche Wahlbezirk (der östliche Teil von Münster, Tecklenburg, Lingen) der westlich Münstersche Wahlbezirk (der westliche Teil von Münster, Recklinghausen, Anholt, Gemen, Steinfurth)

Die 20 Abgeordneten der Ritterschaft wurden direkt durch die Wahlberechtigten in den sechs Wahlbezirken gewählt. Hier bei wählte der Minden-Ravensbergische Wahlbezirk 2 Abgeordnete der Paderbornische Wahlbezirk 3 Abgeordnete der Westfälische Wahlbezirk 3 Abgeordnete der Märkische Wahlbezirk 5 Abgeordnete der östlich Münstersche Wahlbezirk 4 Abgeordnete der westlich Münstersche Wahlbezirk 3 Abgeordnete

Die 20 Abgeordneten der Städte wurden in denselben Wahlbezirken gewählt.

A) im Minden-Ravensbergische Wahlbezirk 4 Abgeordnete Minden – 1 Virilstimme Bielefeld – 1 Virilstimme Herford und Vlotho – Herford stellte auf zwei hintereinander folgenden Landtagen den Abgeordneten, Vlotho auf dem dritten Lübbecke, Petershagen, Wiedenbrück, Rheda, Gütersloh, Halle, Versmold, Borgholzhausen, Werther, Bünde und Rietberg – zusammen 1 B) im Paderbornischen Wahlbezirk 2 Abgeordnete Paderborn und Höxter – Paderborn stellte auf zwei hintereinander folgenden Landtagen den Abgeordneten, Höxter auf dem dritten Brackel, Warburg, Borgentreich, Nieheim, Beverungen, Lügde, Steinheim, Salzkotten, Driburg und Delbrück – zusammen 1 Abgeordneten C) im Westfälischen Wahlbezirk 3 Abgeordnete Siegen – 1 Virilstimme Hamm und Arnsberg – stellten jeweils abwechselnd einen Abgeordneten Gesecke, Brilon, Medebach, Hallenberg, Berleburg, Laasphe, Olpe, Freudenberg, Hilchenbach, Schmalenberg, Attendorn, Neheim, Winterberg, Marsberg und Meschede – zusammen 1 Abgeordneten D) im Märkischen Wahlbezirk 5 Abgeordnete Iserlohn – 1 Virilstimme Dortmund – 1 Virilstimme Soest und Lippstadt – Soest stellte auf zwei hintereinander folgenden Landtagen den Abgeordneten, Lippstadt auf dem dritten Hagen, Altena und Schwelm – stellten jeweils abwechselnd einen Abgeordneten Unna, Herdecke, Bochum, Hörde, Lünen, Schwerte, Westhofen, Breckerfeld, Lüdenscheid, Plettenberg, Neuenrade, Hattingen, Kamen, Werl, Menden, Limburg und Witten – zusammen 1 Abgeordneten E) im östlich Münsterschen Wahlbezirk 4 Abgeordnete Münster – 2 Virilstimmen Warendorf und Bochold – Warendorf stellte auf zwei hintereinander folgenden Landtagen den Abgeordneten, Bochold auf dem dritten Ahlen, Beckum, Oelde, Werne, Sendenhorst, Lüdinghausen, Telgte, Ibbenbüren, Lengerich und Tecklenburg – zusammen 1 Abgeordneten F) der westlich Münstersche Wahlbezirk 2 Abgeordnete Recklinghausen, Dorsten, Rheine, Coesfeld und Stadtlohn – einander wechselnd Dülmen, Steinfurt, Ahaus, Vreden, Borken, Anholt, Gronau, Horstmar, Billerbeck und Haltern – zusammen 1 Abgeordneten

Die 20 Abgeordneten der Landgemeinden wurden in denselben Wahlbezirken gewählt.

A) im Minden-Ravensbergische Wahlbezirk 4 Abgeordnete Kreis Minden – 1 Abgeordneter Kreis Rahden – 1 Abgeordneter Kreis Bünde und Kreis Herford – 1 Abgeordneter Kreis Bielefeld, Kreis Halle und Kreis Wiedenbrück – 1 Abgeordneter B) im Paderbornischen Wahlbezirk 2 Abgeordneten Kreis Paderborn und Kreis Büren Kreis Brakel, Kreis Warburg und Kreis Höxter C) im Westfälischen Wahlbezirk 3 Abgeordneten Kreis Lippstadt und Kreis Brilon – 1 Abgeordneter Kreis Wittgenstein, Kreis Siegen und Kreis Olpe – 1 Abgeordneter Kreis Arnsberg und Kreis Eslohe – 1 Abgeordneter D) im Märkischen Wahlbezirk 4 Abgeordnete Kreis Soest und Kreis Hamm – 1 Abgeordneter Landkreis Dortmund und Kreis Bochum – 1 Abgeordneter Kreis Iserlohn und Kreis Altena – 1 Abgeordneter Kreis Hagen – 1 Abgeordneter E) im östlich Münsterschen Wahlbezirk 4 Abgeordnete Kreis Tecklenburg – 1 Abgeordneter Kreis Münster – 1 Abgeordneter Kreis Warendorf und Kreis Beckum – 1 Abgeordneter Kreis Lüdinghausen – 1 Abgeordneter F) der westlich Münstersche Wahlbezirk 3 Abgeordnete Kreis Recklinghausen – 1 Abgeordneter Kreis Borken und Kreis Ahaus – 1 Abgeordneter Kreis Coesfeld und Kreis Steinfurt – 1 Abgeordneter

Die Wahl in den Kollektivstädten und den Landgemeinden erfolgte in indirekter Wahl über Wahlmänner.

Die Kompetenzen des Provinziallandtags waren beschränkt. Er durfte sich nur auf Einberufung durch den König versammeln, dieser bestimmte auch den Landtagsmarschall (Parlamentspräsidenten). Er hatte die Aufgabe für die Provinz bestimmte Gesetze zu beraten und durfte Petitionen und Beschwerden, die die Provinz betrafen, an den König richten und über kommunale Angelegenheiten beschließen. Seit 1842 bestand ein Provinzialausschuss aus 12 Mitgliedern. Jeweils vier Mitglieder wurde von jeder Kurie außer der Fürstenkurie gewählt. Hinzu kamen 2 Vertreter der Fürstenkurie. Der Provinzialausschuss sollte zwischen den Provinziallandtagen Gesetze beraten.Verordnung über die Bildung eines Ausschusses der Stände der Provinz Westfalen. In: GS 1842, Nr. 20, S. 233–237.

1847 waren die westfälischen Provinziallandtagsabgeordneten Teil des Ersten Vereinigten Landtags. Nach der Märzrevolution 1848 kam es nicht zu einer Neuwahl der Provinziallandtage im demokratischen Sinn, seine Arbeit ruhte stattdessen. Erst in der Reaktionsära 1852 wurde der, nach den Regeln von 1826 bestimmte, Provinziallandtag wieder einberufen. Die Aufgaben des Provinziallandtags wurden in mehreren Schritten ab den 1870er Jahren erweitert. 1871 erhielt der Provinziallandtag das Budgetrecht für die Provinzialanstalten und das Provinzialvermögen. Der Provinzialausschuss wurde mit der Verwaltung beauftragt.Allerhöchster Erlaß vom 15. September 1871, betreffend die Genehmigung des Regulativs für die Organisation der Verwaltung des Provinzialvermögens und der Provinzialanstalten in der Provinz Westfalen. GS 1871, Nr. 32, S. 457–460. Mit den Dotationsgesetzen von 1873 und 1875 erhielten die Provinzen zahlreiche Aufgaben und die dazugehörigen Finanzen zugewiesen. Dies waren unter anderem das Landarmenwesen, Fürsorgeanstalten für Blinde, Taubstumme und psychisch Kranke, das Provinzialstraßenwesen, die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Unterhaltung von Denkmälern.

1886 bis 1918 mini|Siegelmarke Westfälische Provinzial-Hauptkasse