mini|Paderborner Dom Das Domkapitel Paderborn wurde im Jahr 799 unter anderem vom fränkischen König Karl dem Großen im Quellgebiet der Pader in Paderborn gegründet. Patrone waren die heilige Jungfrau Maria und der heilige Kilian (beide seit 822), der heilige Liborius (seit 1002), die heilige Brigida von Irland (seit 1046) und der heilige Ulrich von Augsburg (seit 1513). Vornehmliche Aufgabe der Kapitelsmitglieder waren die Seelsorge und die Durchführung der liturgischen Feiern im Paderborner Dom. Im Laufe der Jahrhunderte entwickelte sich das Domkapitel zum wesentlichen geistlichen als auch weltlichen Machtfaktor innerhalb des Herrschaftsgebiets der Diözese Paderborn. Es wurde im Jahr 1810 durch Dekret des Königreichs Westphalen aufgehoben.
Geschichte Gründung Die Geschichte des Bistums Paderborn und somit auch des Domkapitels ist eng mit der fränkischen Expansion Karls des Großen verbunden. Die Region des späteren Bistums Paderborn mit den Quellorten der Pader und Lippe erschien schon früh als bevorzugter Ort für fränkische Vergeltungsschläge gegen die Sachsen und für die christliche Missionierung. Der Bau einer Königspfalz im Jahr 776 und die erste fränkische Reichsversammlung auf sächsischem Boden 777 verdeutlichen die Wichtigkeit dieses Gebietes. Archäologische Untersuchungen lassen darauf schließen, dass bereits an der Salvatorkirche eine geistliche Kommunität sowie eine Schule bestanden haben. Des Weiteren konnten „Gräber von Klerikern und Kindern in unmittelbarer Nähe der 778 von den aufständischen Sachsen zerstörten Kirche“ nachgewiesen werden.
Die Gründung des Paderborner Domkapitels lässt sich auf das Jahr 799 datieren und ist somit das einzige altsächsische Domkloster, das nach sicherer Quelle mit Gründungsjahr und „Einzelheiten des Gründungsvorgangs überliefert“ ist. Nachdem sich Papst Leo III. aufgrund von Umsturzversuchen in Rom im April 799 mit der Hilfe Karls des Großen nach Paderborn geflüchtet hatte, wurde das Domkapitel im Sommer 799 auf einer Synode in Paderborn von Papst und König kanonisch errichtet. Vermutlich wurden auf der Paderborner Synode auch die übrigen sächsischen Domkapitel Bremen, Minden, Münster, Osnabrück und Verden gegründet. Auch wenn die Gründungsurkunde im Laufe der Zeit verloren gegangen ist, lässt sich aus Parallelquellen erschließen, dass 15 Bischöfe die Errichtung des Paderborner Domkapitels unterzeichnet haben.
In der Frühzeit stand das Domkapitel unter würzburgischer Administration, da bereits im Jahr 780 dem Bischof von Würzburg die Mission der Region um Paderborn anvertraut worden war und somit auch die dort tätigen Missionare vorwiegend aus seinem Bistum stammten oder zumindest dort ausgebildet worden waren. Folglich waren auch die ersten beiden Paderborner Bischöfe Angehörige des Würzburger Domkapitels. 806/07 setzte Karl der Große den gebürtigen Sachsen Hathumar als Gründerbischof in Paderborn ein, 815 folgte mit Badurad ebenfalls ein gebürtiger Sachse. Das neue Bistum wurde dem Erzbistum Mainz als Suffraganbistum zugeteilt.
Immunitätsprivileg und frühes Zusammenleben Ein wichtiger Meilenstein für das Paderborner Domkapitel war der im Jahr 822 von Kaiser Ludwig dem Frommen verliehene Königsschutz, der das Domkapitel von fremder Landesherrschaft samt Gerichtsbarkeit befreite und ihm u. a. das Recht einräumte, öffentliche Steuern innerhalb der neugeschaffenen Domfreiheit zu erheben. So heißt es aus dem Erlass Ludwigs:„Daher wollen Wir, daß allen Unseren gegenwärtigen und zukünftigen Getreuen bekannt sei: da der verehrungswürdige Herr Badurad, Bischof der Kirche, die zu Ehren der heiligen ewig jungfräulichen Maria und des heiligen Kilian an einem Ort, welcher Paderborn genannt wird, errichtet wurde, durch eine beauftragte Gesandtschaft gebeten hat, daß wir genannten Sitz mit allem nach Recht und Gesetz gegenwärtigen Zubehör dinglichen Immunität nehmen mögen, so möge die Geflissenheit aller Unserer Getreuen zur Kenntnis nehmen, daß so geschehen sei. Indem wir dies anordnen, befehlen Wir, daß kein öffentlicher Richter oder irgendein Angehöriger der Richterschaft Macht haben solle, in den Kirchen, in den Orten oder in den Fluren oder anderen Besitzungen des genannten Bistums, die es gegenwärtig innerhalb der Zuständigkeit Unseres Reiches nach Recht besitzt, oder, was die göttliche Liebe zu den Gerechtsarmen dieses Ortes hinzuzufügen beabsichtigt, weder gerichtliche Verhöre durchzuführen noch Bußen aufzuerlegen, noch Einkerkerungen oder Verwahrungen vorzunehmen, noch Zeugen vorzuladen, noch Leute des Bistums ohne Beweisführung zu foltern, noch irgendwelche Entschädigungen oder unerlaubte Beschlagnahmungen einzufordern, zu welcher Zeit immer er sich herausnehmen möge, solches zu beginnen, oder das, was oben genannt ist, sich anmaßen möge, auch nur annähernd durchzuführen, vielmehr steht es dem genannten Bischof und seinen Nachfolgern zu, den Besitz des gesamten Bistums, mit allem Zubehör ungestört zu verwalten und getreu Unserem Reich zu dienen“.
Somit war Paderborn das erste sächsische Bistum, dem das Immunitätsprivileg zuteilwurde. Im Wettstreit mit den im Herzogtum Sachsen entstandenen Großgrafschaften war dies „eine wesentliche Voraussetzung auf dem Weg zum Ausbau eines weltlichen Herrschaftsterritoriums des Paderborner Bischofs“ und somit auch des Domkapitels, das bereits zu dieser Zeit in die führenden Geschäfte des Bischofs eingebunden waren. mini|Porträt des Heiligen St. Liborius mit Inschrift „St. Liborius Episcopus Cenomanensis in Gallia“, Generalvikariat Erzbistum Paderborn Bischof Badurad führte 817 die Aachener Kanonikerregel ein. Bis zur Jahrtausendwende lebten der jeweilige Bischof und die Kanoniker gemeinsam im Kloster in „vita communis“ mit einem gemeinsamen Refektorium und Dormitorium. Erste namentlich erwähnte Kleriker des Domkapitels finden sich in der zwischen 836 und 900 angefertigten „Translatio Sancti Liborii“ – dem Überlieferungsbericht der Reliquien des heiligen Liborius von Le Mans nach Paderborn. Als Stellvertreter des Bischofs schien der Archidiakon Meinolf zu fungieren, der vermutlich auch Leiter des Domkapitels war.
Ein weiteres wichtiges Datum ist das Jahr 885, da dem Domkapitel das königlich verbriefte Recht der freien Bischofswahl aus eigenen Reihen eingeräumt wurde. In der Folge stammten fast ausnahmslos alle Paderborner Bischöfe des Mittelalters aus den Reihen des Domkapitels.
In einer Urkunde zur Zeit des Bischofs Unwan, der von 918 bis 935 dem Domkloster vorstand, werden bereits über 60 Geistliche aufgeführt; darunter ein Dompropst sowie ein Domdechant.
Emanzipation des Kapitels nach der Jahrtausendwende Nach der Jahrtausendwende änderte sich das Zusammenleben zwischen Bischof und Domkapitel deutlich. Während sich Bischof Unwan Mitte des 10. Jahrhunderts noch Vorsteher des Paderborner Domklosters nannte, nahm die Aufgabe der „vita communis“ mit dem Amtsantritt Bischofs Meinwerk ihren Lauf. Im 13. Jahrhundert ging sie vollkommen verloren, da fortan jeder Domkapitular innerhalb der Domfreiheit seinen eigenen Haushalt führte.
Ebenso wandelte sich im 13. Jahrhundert das Selbstverständnis der Domherren grundlegend. Der Dompropst bezeichnete sich im Jahr 1230 in einer Urkunde selbst als „von Gottes Gnaden, Stellvertreter des Bischofs und der Paderborner Kirche“, der Dechant als „nicht von Papstes- oder Bischofs-, sondern von „Gottes Gnaden“ eingesetzt.“ Im selben Zuge nannten sich die Kanoniker nicht mehr „fratres“ (Brüder), sondern „domini“ (Herren). Bereits am Ende des 12. Jahrhunderts erhielt der jeweilige Paderborner Bischof durch die Übernahme der Vogteirechte im Jahr 1189 landesherrschaftliche Aufgaben. Dabei sicherte sich das Domkapitel ein Mitspracherecht in der weltlichen Regierung und „betrachtete […] sich seitdem auch als Lehnsherr der Vogtei, die es dem jeweiligen Bischof übertrug“.
Seit Mitte des 13. Jahrhunderts rang das Domkapitel den jeweiligen Anwärtern auf den Bischofssitz eine Wahlkapitulation ab, mit der es seine Macht dauerhaft manifestierte.Peter Hoheisel: Die erste Paderborner Wahlkapitulation. Das Paderborner Domkapitel in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts. In: Westfälische Zeitschrift, Band 147 (1997), S. 271–290.
Machtausbau in der Frühen Neuzeit Obgleich die Vormachtstellung des Domkapitels beispielsweise durch die Einschränkung des Selbstergänzungsrechts in Form päpstlicher Provisionen geschwächt wurde, gelang es dem Domkapitel in der Folgezeit, durch entschiedenes Eingreifen in verschiedenen Machtfragen seine innerkirchliche Monopolstellung zu sichern. So betrieb Dietrich III. von Moers, Erzbischof zu Köln und in bischöflicher Personalunion Paderborner Administrator, beim Konstanzer Konzil die Eingliederung des Bistums Paderborn in das Erzbistum Köln, was ihm 1429 auch gelang. Im Gegensatz zu den anderen Landständen, wie der Ritterschaft, wehrte sich das Domkapitel entschieden gegen die Inkorporation. Unter der Führung des Dechanten Heinrich von HaxthausenFriedrich August Koch: Der Paderborner Domdechant Heinrich v. Haxthausen. In: Westfälische Zeitschrift, Band 18 (1857), S. 311–316. sowie des Scholasters Dietrich von EngelsheymWilhelm Spancken: Aus den Manuscripte des Domscholasters v. Engelsheim. In: Westfälische Zeitschrift, Band 40, II (1882), S. 138–146.Tobias Daniels: Der Paderborner Domscholaster Dietrich von Engelsheim und der Liber dissencionum archiepiscopi Coloniensis et capituli Paderbornensis. Neue Erkenntnisse aus unerschlossenen Quellen. Mit einem Urkundenanhang. In: Westfälische Zeitschrift, Band 160 (2010), S. 143–169. und des Domherrn Hermann von Recklinghausen gelang 1431 schließlich die päpstliche Restitution.
Im Jahre 1568 legte das Domkapitel dem Kandidaten auf das Paderborner Bischofsamt, Johann von Hoya, die erste Wahlkapitulation mit einer Konfessionsklausel vor. Sie verlangte, dass Johann künftig „gegen „einige Neuerung in der Religion“, gewissenhaft vorgehe und solche, wo sie eingerissen sei, „mit ernstlicher Straiffe [sic]“ abschaffe“. Während der Wahl sprachen der Dompropst Wilhelm von Westphalen und der Domdechant Volbert von Brenken den beiden jüngeren Kapitularen, Bernhard von Büren und Phillip von Hörde, das Wahlrecht ab, da ersterer zuständig für das Pfarramt Büren protestantische Prediger geduldet und letzterer sich die Osterkommunion von einem „Ketzer“ habe reichen lassen. mini|Dietrich von Fürstenberg, Fürstbischof von Paderborn von 1585 bis 1618 Aufgrund der in Teilen der Landstände eingezogenen neuen Lehre und da schließlich Bischof Heinrich von Sachsen-Lauenburg offen den protestantischen Glauben angenommen hatte, beschloss das Domkapitel 1580 unter Vorsitz des Propstes Dietrich von Fürstenberg und des Dechanten Heinrich von Meschede einmütig ein Konfessionsstatut, das besagte, dass künftig nur solche Personen eine Präbende erhalten durften, die sich auf den katholischen Glauben vereidigen ließen und den Nachweis von sechzehn zumindest ritterbürtigen Ahnen erbringen konnte. Das Statut war somit ein „Teil des Programms einer umfassenden katholischen Reform im Sinne des Trienter Konzils“.
Durch die ständische Exklusivität sowie die strenge Auslegung der Konfessionsfrage erlebte das Domkapitel in der Folgezeit eine Verjüngung aus Reihen des katholischen Adels, teilweise auch aus den angrenzenden Territorien. Bis 1611 kamen 10 Absolventen des päpstlichen Collegium Germanicum et Hungaricum ins Paderborner Domkapitel, die nicht ursprünglich dem Bistum entstammten. Mit der Wahl ihres Dompropstes Dietrich von Fürstenberg zum neuen Bischof im Jahre 1585 zeigte sich die Wichtigkeit der Konfessionsfrage, da Dietrich weder einem landesherrlichen Fürstengeschlecht entstammte noch ein weiteres Bistum als politischen Machtfaktor besaß – ausschlaggebend waren allein konfessionelle Gesichtspunkte. Rückblickend sicherte vor allem die Wahl Dietrichs das katholische Bekenntnis im Bistum Paderborn.