Die Kassation (zu ‚aufheben, annullieren‘) oder auch Kassationsbeschwerde ist ein förmlicher gerichtlicher Rechtsbehelf im Prozessrecht zahlreicher Staaten.

Sie ist grundsätzlich auf die Rechtsfrage beschränktZivilprozessuales Beispiel für Westeuropa: Frankreich, Art. 604 CPC (règles de droit); für Osteuropa: Russland, Art. 387 ГПК, Art. 288 АПК (норм материального права или норм процессуального права) und damit ein funktionales ÄquivalentZum Begriff etwa Suzanne Ballansat-Aebi, Die Äquivalenz juristischer Begriffe in verschiedenen Rechtssystemen (2014); siehe auch funktionale Rechtsvergleichung zu RevisionZu den ursprünglichen Unterschieden zwischen Kassation und Revision siehe Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 2 Civilprozeßordnung (1880), 1. Abteilung, Allgemeine Begründung § 14, S. 142 f. bzw. Rechtsbeschwerde in Deutschland, Revision, Revisionsrekurs bzw. Nichtigkeitsbeschwerde in Österreich oder der Beschwerde ans Bundesgericht in der Schweiz.Vgl. etwa Lugano-Übereinkommen, Anhang IV Typischerweise fehlt der Kassationsbeschwerde der Suspensiveffekt,Beispiel Frankreich: Art. 579 CPC (ne sont pas suspensifs d'exécution); ggf. kann die Vollstreckung im Einzelfall ausgesetzt werden (Beispiel in Russland: Art. 283 АПК РФ Приостановление исполнения); vgl. auch Art. 103 BGG in der Schweiz so dass die Kassationsentscheidung die Rechtskraft durchbrechen kann (insoweit ähnlich der erfolgreichen VerfassungsbeschwerdeDazu Limbach/Böckenförde/Sommer (1996)).

Die stattgebende Kassationsentscheidung kann,In Frankreich die Regel, vgl. Art. 625 CPC muss aber nicht notwendigBeispiel Russland, Art. 390 ГПК, Art. 287 АПК (отменить/изменить) rein kassatorischen Inhalt haben. Im Detail können je nach Rechtsordnung zahlreiche weitere Unterschiede bestehen (z. B. Ausgangsinstanz; Inhaber des Initiativrechts; Länge der einzuhaltenden Frist; Zulassung der Revision durch Iudex a quo oder ad quem; Prüfung auf alle oder nur auf die gerügten Rechtsverstöße).Für Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Portugal, Spanien: John Anthony Jolowicz (Hrsg.): Recourse against judgments in the European Union (1999; )

In Ländern mit Kassation ist ihr tatfragebezogenes und suspensives Gegenstück die Appellation („Berufung“).

Vorläufer der Kassation lassen sich bis ins Frankreich des 13. Jahrhunderts zurückverfolgen.Matthias Esch: Die Kassation in Strafsachen (1992), S.10; Nicole Hanne: Rechtskraftdurchbrechungen von Strafentscheidungen im Wechsel der politischen Systeme (2005), S. 27 Gemeinrechtliche Entsprechung war die Nichtigkeitsbeschwerde, Band 2; Arthur Skedl: Die Nichtigkeitsbeschwerde in ihrer geschichtlichen Entwicklung (1886) ().so heute noch im katholischen Kirchenrecht: CIC, CCEO

Europäische Union Staaten mit Kassation - in Westeuropa: : Cassation (Art. 604 CPC; Art. 567 CPP) : Cassation/Cassatie (Art. 1073 CJ/GWb; Loi du 14 février 2014) : Cassatie (Art. 398 Rv; Art. 427 Sv) : Cassation (Loi du 18 février 1885) : Cassazione (Art. 360 CPC; Art. 606 CPP) : Casación (Art. 477 LECiv; Art. 847 LECrim) - in Osteuropa: : Kasacja (Art. 3981 KPC; Art. 518 KPK) : Kassatsioon (TsMS § 668; KrMS § 344) : Kasācija (CPL 450.pants; KPL 569.pants) : Kasacija (CPK 340 str.; BPK 366 str.) : Касация (Чл. 280 ГПК; Чл. 346 НПК)Historisch: Friedrich Schöndorf: Einführung in das geltende slavische Recht (Privat- und Prozessrecht) in rechtsvergleichender Darstellung. Band 1, Bulgarien, § 58 III, S. 253–257 (1922; ) : Casație (Art. 433 CPP)

England, Irland und der nordische Rechtskreis haben begrifflich ein einheitliches Rechtsbehelfsystem (, usw.).

Sozialistischer Rechtskreis Die Kassation existierte auch im Prozessrecht der SowjetunionRSFSR: Art. 325 УПК РСФСР (1960); Art. 282 ГПК РСФСР (1964) und anderer sozialistischer Staaten.

Vor den Oberlandesgerichten der sowjetischen BesatzungszoneBeispiel Thüringen: Gesetz über die Kassation rechtskräftiger Urteile in Strafsachen vom 10. Oktober 1947 (RegBl. I S. 81) und ab 1949 vor dem Obersten Gericht DDR hatte der Generalstaatsanwalt das Recht, die Kassation rechtskräftiger Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen zu beantragen.Gesetz über die Errichtung des Obersten Gerichtshofes und der Obersten Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 8. Dezember 1949 (GBl. Nr. 16 S. 111), Abschnitt III (§§ 12–16); später §§ 311–327 StPO-DDR (1968), §§ 160–162 ZPO-DDR (1975) Vorbild war die sowjetische Prokuratura als „Hüter der Gesetzlichkeit“ im Sinne eines allgemeinen Kontrollorgans über die Tätigkeit der Verwaltung und der Gerichte,Caroline von Gall: Das Justizsystem Russlands 1. Juni 2018 rechtstechnisch die Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen aus der NS-Zeit.Verordnung über die zuständigkeit der Strafgerichte, die Sondergerichte und sonstige strafverfahrensrechtliche Vorschriften vom 21. Februar 1940 (RGBl. I S. 405), § 34; Verordnung zur weiteren Vereinfachung der Strafrechtspflege vom 13. August 1942 (RGBl. I S. 508), Art. 7 § 2; dazu OG-Präsident Schumann, NJ 1950 S. 240, 242 Ab 1952 hatte auch der Präsident des Obersten Gerichts ein Antragsrecht; ab 1963 waren auch die Bezirksgerichte auf Antrag ihrer Direktoren bzw. des jeweiligen Bezirksstaatsanwalts zur Kassation befugt.

Der Kassationsantrag war grundsätzlich auf ein Jahr ab Rechtskraft befristet. Eine wesentliche Eigenheit bestand darin, dass das Antragsrecht nicht bei den Prozessbeteiligten lag. Bürger konnten nur als spezielle Form der Eingabe Kassationsanregungen einbringen,vgl. § 40 Abs. 1 ; Beschluss des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 9. Dezember 1987, OG-Informationen 1988 Nr. 2, S. 3–8 hatten aber keine verfahrensrechtliche Stellung und kein Recht auf eine Begründung, wenn ihr Anliegen zurückgewiesen wurde.Anita Grandke, NJ 1989, S. 200, 203; Andrea Baer: Die Unabhängigkeit der Richter in der Bundesrepublik Deutschland und in der DDR (1999), S. 63

Im vertragsgerichtlichen Verfahren entsprach der Kassation die Nachprüfung,§§ 49 bis 55 der Verordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts (SVG-VO, GBl. II 1970 Nr. 29 S. 209) im sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren die Aufhebung rechtskräftiger Entscheidungen.Ziff. 42 bis 44 der Richtlinie über die Wahl, Aufgaben und Arbeitsweise der Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes ()

In Russland besteht auch heute noch eine Kassationsinstanz,Art. 376 ff. ГПК РФ (2002); Art. 273 ff. АПК РФ (2002); Art. 401.1 ff. УПК РФ (2001) gegenüber der sozialistischen Zeit allerdings stärker an die Kassation im Westen angenähert.Das WiRO-Handbuch übersetzt unter RUS 912 sogar mit „Revision“.

Literatur

Inhalt Zum deutschen Bereich:

Aus rechtssoziologischer Perspektive für Niederlande/Deutschland:

Weblinks Andrea Gyulai-Schmidt et al.: Justiz in Osteuropa: Ein aktueller Überblick forost – Forschungsverbund Ost- und Südosteuropa, Arbeitspapier Nr. 6, September 2002 Burkhard Hess: Deutsches Zivilprozessrecht zwischen nationaler Eigenständigkeit und europäischem Anpassungszwang Ritsumeikan Law Review 2010, S. 191–208

Belege

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