Der Zusatz ad nutum („auf Weisung“, von „Wink, Verlangen, Zustimmung“) bedeutet im römisch-katholischen Kirchenrecht, dass eine Leitungsaufgabe bis auf Widerruf übertragen wird. Die übergeordnete Autorität hat das Recht, nach ihrem klugen Ermessen einen ad nutum bestellten Amtsträger jederzeit von seinem Amt wieder abzuberufen; allerdings bedarf die Entscheidung eines gerechten Grundes. Dies gilt in der Regel für Ämter, die für eine befristete Zeit übertragen werden, in manchen Fällen auch für unbefristete Ämter, und kann auch Amtsträger einschließen, die von anderen gewählt oder vorgeschlagen worden sind.
Im Codex Iuris Canonici der römisch-katholischen Kirche (CIC) von 1983 ist der Sachverhalt der widerruflichen Beauftragung wie folgt geregelt, jedoch ohne den Begriff ad nutum:
Ad nutum wird der Vorbehalt der freien Enthebung im geltenden Codex Iuris Canonici nur noch an einer Stelle genannt:
Ämter, die diesem Vorbehalt unterliegen, sind:
Apostolische Administratoren durch den Papst bzw. den Heiligen Stuhl (ad nutum Sanctae Sedis) Generalvikare und Bischofsvikare durch den Diözesanbischof (c. 477 § 1) Kanzler und andere Notare durch den Diözesanbischof (c. 485) Dechanten durch den Diözesanbischof (c. 554 § 3)
Pfarrvikare durch den Diözesanbischof oder den Diözesanadministrator (c. 552) Kirchenrektoren durch den Ortsordinarius (c. 563) Ordensangehörige (c. 682 § 2), etwa Superior ad nutum, Äbte durch den Generalabt (ad nutum Abbatis Generalis) oder Abtprimas.
Siehe auch Latein im Recht
Literatur
Kategorie:Kanonisches Recht