Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, kurz Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) ist die wesentliche Rechtsquelle für Befugnisse, Rechte und Zuständigkeiten der gemeindlichen Selbstverwaltungskörperschaften im Freistaat Sachsen.

Verfassungsrechtliche Einordnung Kommunale Körperschaften nach der Sächsischen Gemeindeordnung sind Städte und Gemeinden. Der Artikel 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen besagt, dass Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die Kreisfreien Städte sind. Für die Landkreise, die ebenso kommunale Körperschaften sind, bildet die Sächsische Landkreisordnung (SächsLKrO) die primäre Rechtsquelle.

Aus dem GG leitet sich die grundsätzliche Gesetzgebungsbefugnis der deutschen Bundesländer, demzufolge für das Kommunalrecht auf ihren jeweiligen Territorien ab. Nach GG ist ein sachlicher Schutzbereich für die kommunale Selbstverwaltung gegeben. Der Freistaat Sachsen regelt mit seiner Verfassung im Artikel 84 die kommunale Selbstverwaltung. Aus dem Artikel 85, Abs. 1 ergibt sich für die Gemeinden und Landkreise ein Vorrang für die kommunale Aufgabenerfüllung. Der Freistaat Sachsen gewährt nach Artikel 87 Abs. 2 und 3 seiner Verfassung eine allgemeine Finanzausstattungsgarantie, die einen Anspruch auf Beteiligung am Finanzausgleich begründet. Im Artikel 85 Absatz 2 ist das Konnexitätsprinzip niedergelegt, wonach bei der Übertragung neuer Aufgaben von der Landesebene an die Gemeinden im Falle von damit entstehenden Mehrbelastungen eine zwingende Regelung zur Kostenausstattung der Gemeinden zu treffen ist.Wolf-Uwe Sponer, Ralf Tostmann: Kommunalrecht. Kommunal- und Schul-Verlag, Wiesbaden 2016, S. 16–17, ISBN 978-3-8293-1194-6

Die Sächsische Gemeindeordnung baut auf dem Modell der Süddeutschen Ratsverfassung auf, nachdem der Bürgermeister vom Volk gewählt wird und sowohl die Verwaltung als auch den Gemeinderat leitet.

Geschichte Der Sächsische Landtag beschloss am 18. März 1993 die erste Fassung der Sächsischen Gemeindeordnung. Sie wurde am 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445) veröffentlicht und trat am 1. Mai 1993 in Kraft. Sie löste die von der Volkskammer beschlossene und bis dahin geltende Kommunalverfassung der DDR, das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17. Mai 1990, ab.

Gliederung der Sächsischen Gemeindeordnung Allgemeines Die Sächsische Gemeindeordnung ist in sechs Teile gegliedert, einige enthalten wiederum jeweils mehrere Abschnitte.

Erster Teil: Rechtsstellung, Aufgaben und Gebiet der Gemeinden Erster Abschnitt: Rechtsstellung und Aufgaben Der § 1 gibt eine grundsätzliche Beschreibung, was eine Gemeinde nach diesem Gesetz ist. Sie ist Grundlage und Glied des demokratischen Rechtsstaats. Ihre Aufgabenerfüllung bewegt sich im Rahmen der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung zum gemeinschaftlichen Wohl aller Einwohner, die durch die von ihren Bürgern gewählten Organe getragen werden. Organe sind der Gemeinderat und der Bürgermeister. Ferner wird ihr konstitutioneller Status als rechtsfähige Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts definiert.

Die Aufgaben der Gemeinden werden im § 2 allgemein aufgezählt und dem öffentlichen Gemeinwohl zugeordnet. Dabei sollen für das soziale, kulturelle, sportliche und wirtschaftliche Wohl ihrer Einwohner entsprechende Einrichtungen geschaffen werden. Es wird im Folgenden auf gesetzliche Pflichtaufgaben und nach Gesetzen definierten Weisungsaufgaben eingegangen. Ein Eingriff in die Rechte der Gemeinden darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen.

Zu den Gemeindearten zählt der § 3 im Sinne dieses Gesetzes die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die Kreisfreien Städte auf. Die ab 17.500 Einwohner möglichen Großen Kreisstädte erhalten diesen Status nur auf Antrag und mit Nachweis einer dreijährig anhaltenden Einwohnerzahl über diesem Schwellenwert. Sie bleiben jedoch kreisangehörige Städte. Der Paragraph besagt im Absatz 4, dass die Kreisfreien Städte in der Regel die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde nach bundes- oder landesrechtlichen Festlegungen ausüben.

Das Satzungsrecht der Gemeinden ist im § 4 ausgeführt. Dabei wird der Erlass einer Hauptsatzung zur Pflichtaufgabe erklärt.

Der Gemeindename ist nach § 5 gegeben. Die Bestimmung, Feststellung und Änderung des Namens der Gemeinde bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde. Eine Bezeichnung „Stadt“ als Neuvergabe kann durch das Innenministerium auf Antrag in Abhängigkeit von infra- und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten verliehen werden. Die Namensgebung der Gemeindeteile sowie für die öffentlich nutzbaren Straßen, Wege, Plätze und Brücken innerhalb des bebauten Gemeindebereiches steht im Ermessen der Gemeinde.

Zur Führung von Wappen, Flaggen und Dienstsiegel sind im § 6 die diesbezüglichen Rahmenbedingungen ausgeführt. Die Verwendung der gemeindlichen Hoheitszeichen ist unter einem Genehmigungsvorbehalt gestellt, der künstlerische und wissenschaftliche Zwecke unberührt lässt.

Zweiter Abschnitt: Gebiet der Gemeinde Zum Gebiet der Gemeinde gehören nach § 7 alle Grundstücke, die nach einschlägiger Rechtslage zu ihr gehören. Die Änderung des Gemeindegebiets nach § 8 ist nur zum Wohl der Allgemeinheit möglich und unterliegt einem rechtsaufsichtlichen Genehmigungsvorbehalt. Als Änderungen dieser Art kommen die Eingliederung in eine andere Gemeinde, die Vereinigung von Gemeinden, die Umgliederung von Teilen in eine andere Gemeinde sowie die Ausgliederung von Teilen zu einer neuen Gemeinde in Frage. Jegliche Änderungen durch Gesetz oder Rechtsverordnung bedürfen einer Anhörung der betroffenen Gemeinden. Nach § 8a ist eine Einwohneranhörung vorgeschrieben, die bei einem zuvor durchgeführten Bürgerentscheid entfällt. Es besteht auch die Option zur Vereinbarung zwischen Gemeinden zur Änderung des Gemeindegebietes möglich, die von der Mehrheit des Gemeinderates mehrheitlich beschlossen sein müssen. Der § 9 sieht hierzu umfassende Verfahrensregelungen vor.

Zweiter Teil: Einwohner und Bürger der Gemeinde Im 2. Teil der Gemeindeordnung wird die Rechtsstellung sowie die Rechte und Pflichten der Einwohner und Bürger normiert. Der § 10 definiert Einwohner der Gemeinde als jeden, der in der Gemeinde wohnt. Das berechtigt die Einwohner zur Nutzung öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde und verpflichtet sie, diesbezügliche Lasten mitzutragen. Grundstückseigentümer und Gewerbetreibende mit Wohnsitz außerhalb der Gemeinde können eingeschränkte Rechte wahrnehmen und haben zu den Gemeindelasten beizutragen.

Die Gemeinde informiert ihre Einwohner laufend über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches. Sie soll sich dabei auch elektronischer Formen bedienen. Diese im § 11 niedergelegte Informationspflicht umfasst sowohl allgemeine Anliegen als auch Planungen und Vorhaben der Gemeinde, wodurch die sozialen, kulturellen, ökologischen oder wirtschaftlichen Belange ihrer Einwohner tangiert werden. Die frühzeitige und umfassende Art und Weise der ortsüblichen Information ist vorgeschrieben. Konkrete Formen dieses Informationsauftrags finden sich in den Bestimmungen der Kommunalbekanntmachungsverordnung und sind demzufolge durch eine Bekanntmachungssatzung zu regeln.

Das in § 12 geregelte Petitionsrecht in Gemeindeangelegenheiten steht jeder Person oder mehreren Personen gemeinsam zu. Die Petition ist hier legaldefiniert und umfasst Beschwerden, Bitten und Vorschläge. Im Regelfall soll eine Petition innerhalb von sechs Wochen beschieden werden, bei Fristüberschreitung muss ein Zwischenbescheid ergehen. Petitionen können in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, hierzu kann er einen Petitionsausschuss bilden. Für die Gemeinden besteht nach § 13 im Rahmen ihrer Verwaltungskraft die Aufgabe zur Hilfestellung für die Einwohner bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren, auch wenn das Anliegen in die Zuständigkeit des Landratsamtes oder der Landesdirektion fällt. Gemeinden sollen Anträge der Einwohner an das Landratsamt und die Landesdirektion entgegennehmen und unverzüglich weiterleiten.

Der Anschlusszwang für die öffentliche, technische Infrastruktur im öffentlichen Wohl sowie der Benutzungszwang von Bestattungseinrichtungen sowie Abfallbeseitigungseinrichtungen und Schlachthöfen sind im § 14 festgeschrieben. Räumliche oder rechtssubjektive Einschränkungen des Anschluss- und Benutzungszwangs können durch Satzungen festgelegt werden.

Nach den Regelungen des § 15 ist Bürger der Gemeinde jeder Deutsche (im Sinne von GG) und jeder Unionsbürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 3 Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde hat. Im Zweifelsfall gilt die Hauptwohnung. Zum Recht und zur Pflicht aller Bürger wird die verantwortungsbewusste Teilnahme an den bürgerschaftlichen Selbstverwaltungsaufgaben erklärt. Besondere Rechte der Bürger mit sorbischer Nationalität (wörtlicher Begriff nach § 15 (4) SächsGemO; im Artikel 6, SächsVerf. die „sorbische Volkszugehörigkeit“) sind durch die Gemeinden zu gewährleisten, insbesondere mittels Satzungsrecht die Förderung der sorbischen Sprache und Kultur, was zur zweisprachigen Benennung von öffentlichen Körperschaften, Einrichtungen sowie der regionalen Verkehrsinfrastruktur ermächtigt.

Die Bürger besitzen in ihrer Gemeinde für die Gemeindewahlen das Wahlrecht und das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten. Diese Festlegungen finden sich im § 16, wo auch auf das Kommunalwahlrecht der Unionsbürger nach Artikel 40 der EU-Grundrechtecharta verwiesen ist.

Alle Bürger der Gemeinde sind nach § 17 zur Übernahme und Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit für die politische Willensbildung und Aufgabenerfüllung verpflichtet. Anderen kann eine solche mit deren Einverständnis übertragen werden. Die Bestellungsbefugnis zu einem solchen und unentgeltlichen öffentlichen Ehrenamt liegt grundsätzlich im Aufgabenbereich des Gemeinderats. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Eine Ablehnung durch den Bürger kann nach § 18 mit wichtigen Gründen, wie beispielsweise eine anhaltende Krankheit, dem Lebensalter über 65 Jahren, ein bestehendes gemeindliches Ehrenamt, anhaltende familiäre Fürsorgeaufgaben oder die Unvereinbarkeit mit einer Dienststellung, erfolgen. Über eine begründete Ablehnung entscheidet der Gemeinderat, bei ehrenamtlichen Bürgermeistern die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Eine Berufung zum Schöffen oder die Bestellung (Amtsgericht) zum Betreuer gilt in diesem Zusammenhang nicht als ehrenamtliche Tätigkeit.Wolf-Uwe Sponer, Ralf Tostmann: Kommunalrecht. Kommunal- und Schul-Verlag, Wiesbaden 2016, S. 43, 51, ISBN 978-3-8293-1194-6 Mit der Übernahme ergibt sich aus § 19 die uneigennützige und verantwortungsbewusste Ehrenamtsausübung, was eine Geheimhaltung im Falle gesetzlicher Vorschriften oder gewohnheitsrechtlich einschließt. Ehrenamtlich tätige Personen dürfen mit ihrer Aufgabenerfüllung nicht im Interessenskonflikt zu ihrer Verpflichtung stehen. Das führt nach § 20 zum Ausschluss wegen Befangenheit, die in dieser Rechtsnorm u. a. mit einer Aufzählung näher beschrieben ist. Diese Aufzählung umfasst familiäre Zusammenhänge, Interessenslagen juristischer Personen privaten oder öffentlichen Rechts. Es wird die Verfahrensweise bei Sitzungen und Entscheidungsfindungen im Gemeinderat zum rechtskonformen Umgang mit Befangenheitstatbeständen verbindlich beschrieben. Für die ehrenamtliche Tätigkeit besteht nach § 21 ein Rechtsanspruch auf Ersatz von notwendigen Auslagen und Verdienstausfall. Diese Ansprüche sind nicht übertragbar.