Der Rückkaufswert bezeichnet den Betrag, den ein Lebensversicherer bei Rückkauf der Rechte des Versicherungsnehmers auf zukünftige Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag an den Versicherungsnehmer hierfür bezahlt.

Im ursprünglichen Wortsinn „kauft“ der Versicherer die Rechte des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag vom Versicherungsnehmer „zurück“. Da die Initiative zum Rückkauf meist vom Versicherungsnehmer ausgeht, hat sich die Sprechweise eingebürgert, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag „zurückkauft“, obwohl er derjenige ist, dem dabei die Zahlung in Höhe des Rückkaufswertes zusteht.

Bedeutung des Begriffs Bei Rückkauf „kauft“ der Versicherer die dem Versicherungsnehmer vertraglich versprochenen Rechte „zurück“ (vgl. Art. 90 VVG Schweiz und VVG Deutschland). Ausgangspunkt ist also, dass der Versicherungsnehmer aus einem Lebensversicherungsvertrag Rechte auf zukünftige Leistungen gegenüber dem Versicherer hat. Gibt der Versicherungsnehmer diese Rechte auf, muss der Versicherer ihm einen Ausgleich für diese aufgegebenen Rechte zahlen. Auch wenn es sich rechtlich nicht um einen Kauf handelt, wird in der Fachsprache hier der Begriff „Kauf“ verwendet. Es handelt sich um einen Tausch: Der Versicherer zahlt Geld an den Versicherungsnehmer, wenn dieser ein Recht gegen den Versicherer aufgibt. Im Unterschied zum Rückkaufsrecht im Kaufrecht hat allerdings hier nicht der Anbieter, also der Versicherer, sondern der Käufer, also hier der Versicherungsnehmer, das Recht, die Durchführung des Rückkaufs zu verlangen.

Daher soll der Rückkaufswert dem Wert dieser Rechte, abzüglich zukünftig noch vom Versicherungsnehmer zum Erhalt dieser Rechte zu zahlenden Beiträge, entsprechen. Damit ist gesetzlich bei vorzeitiger Vertragsbeendigung eine Kündigungsvergütung zu leisten, die sich ausschließlich auf die zukünftigen gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertrag bezieht. Der Rückkaufswert basiert nicht auf den in der Vergangenheit gezahlten Beiträgen. Daher kann der Rückkaufswert, je nach Wert der Rechte auf zukünftige Leistungen aus dem Vertrag und den dafür zukünftig noch zu zahlenden Beiträgen, von der Summe der bis zur Kündigung gezahlten Beiträge abweichen, da das eine nicht direkt etwas mit dem anderen zu tun hat.

Tatsächlich liegen die Rückkaufswerte insbesondere anfangs oft deutlich unter der Summe der bis zur Kündigung gezahlten Beiträge. Dies ist darin begründet, dass die Beiträge nicht nur ein Preis für die tatsächliche Leistung an den Versicherungsnehmer sind, sondern wie jeder Preis sonst auch Margen für Gewinn und vor allem Betriebsaufwendungen beinhaltet (für die Preiskalkulation von Lebensversicherern nach Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) Deutschland und Abs. 3 VAG Österreich gesetzlich vorgeschrieben). Daher ist der Wert der zukünftig zu erbringenden Leistungen aus jedem Vertrag anfänglich kleiner als der dafür erhobene Preis. Dies kann man in etwa mit dem Kauf eines Neuwagens vergleichen. Auch dessen Preis beinhaltet Kosten, z. B. die des Händlers und dessen Gewinn, die man bei einem Weiterverkauf des Wagens selbst nach nur kurzer Nutzung nicht wieder zurückerhalten kann. Der folgende Erwerber des Wagens wird ohne Rücksicht auf den Neupreis allein auf dessen Nutzwert schauen.

Die nach gesetzlicher Vorgabe mit Zahlung eines Rückkaufswertes erfolgende vorzeitige Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages wirkt sich für den Versicherungsnehmer mithin nachteilig aus, da der Rückkaufswert entsprechend der gesetzlichen Definition anfänglich niedriger valutiert als die Summe der bisher gezahlten Beiträge. Allerdings hat der Versicherer bis dahin auch Versicherungsschutz geleistet, das heißt für alle verstorbenen Versicherten im Vergleich zu den Beiträgen sehr hohe Leistungen erbracht, für die er nach dem solidarischen Versicherungsprinzip Teile der Beiträge von allen verwendet.

Anfänglich erhöhte Rückkaufswerte Der Umstand, dass die Rückkaufswerte anfangs deutlich niedriger sind, als die Summe der gezahlten Beiträge, bewirkt, dass die Sparfunktion des Vertrages bei frühzeitiger Kündigung verloren geht.Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 15. Februar 206, Az. 1 BvR 1317/96 Absatz 65. Daher wurden immer wieder Regelungen eingeführt, den Rückkaufswert gegenüber dem Wert der aufgegebenen Rechte des Versicherungsnehmers anfänglich zu erhöhen. Damit sollte ein gewisser Teil der bereits gezahlten Beiträge dem Versicherungsnehmer auch bei frühzeitiger Kündigung erhalten bleiben.

Ab 1987 hat das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen die Versicherer verpflichtet, gegenüber dem gesetzlich bestimmten Rückkaufswert anfänglich erhöhte Rückkaufswerte mit den Versicherungsnehmern zu vereinbaren. Mit der EU-Harmonisierung des Versicherungswesens entfiel diese Möglichkeit 1994. Damit blieb es bis zur Reform des VVG im Jahr 2008 bei der gesetzlichen Regelung, dass der Rückkaufswert dem Wert der aufgegebenen Rechte zu entsprechen hatte. Bei Verträgen nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) und nach dem Vermögensbildungsgesetz waren in Deutschland stets anfänglich erhöhte Rückkaufswerte zu vereinbaren. Für seit 2008 abgeschlossene Verträge sind nach VVG ebenfalls anfangs erhöhte Rückkaufswerte zu vereinbaren. In Österreich bestimmt § 176 Abs. 5 VVG für Verträge ab 2007 entsprechendes.

Die Zulässigkeit solcher Einschränkungen der Vertragsfreiheit ist auch in Zweifel gezogen worden. Die Gesetzgeber der Mitgliedsstaaten der EU und der EFTA (also damit auch Deutschland, Österreich und eingeschränkt die Schweiz) dürfen aufgrund der EU-Richtlinien nur noch eingeschränkt Vorgaben zur Ausgestaltung von Versicherungsverträgen vornehmen. In diesem Sinn hat der EFTA-Gerichtshof 2005 dem Staat Norwegen die gesetzliche Vorgabe anfänglich erhöhter Rückkaufswerte verboten.EFTA Court, Urteil vom 25. November 2005, Az. E 1/05. Eine Prüfung der heutigen deutschen oder österreichischen Regelung durch den EuGH wurde noch nicht veranlasst.

Obwohl anfänglich erhöhte Rückkaufswerte die Flexibilität der Versicherungsnehmer deutlich erhöhen, haben sie wirtschaftlich aufgrund der heutigen Rechtslage für alle Versicherungsnehmer einen wesentlichen Nachteil. Soweit ein Vertrag einen vertraglich oder gesetzlich bestimmten Rückkaufswert vorsieht, der über der nach handelsrechtlichen Vorgaben bestimmten Deckungsrückstellung liegt, ist die Deckungsrückstellung auf diesen Betrag anzuheben (in Deutschland z. B. in Abs. 2 RechVersV. Dies geschieht in Umsetzung einer verbindlichen EU-rechtlichen Vorgabe), die allerdings durch die EU-Richtlinie 2009/138/EG im Jahr 2016 abgeschafft wird. Im deutschen Recht ist eine Abschaffung bislang noch nicht vorgesehen. Diese Regelung hat zur Folge, dass die Vereinbarung anfänglich erhöhter Rückkaufswerte zusätzliche Kosten verursachen, die letztlich die Überschussbeteiligung aller Versicherungsnehmer mindert. Ohne diese Vorschrift könnten die Versicherer anfänglich erhöhte Rückkaufswerte insgesamt deutlich günstiger anbieten. Daher sind Versicherer sehr zögerlich, Rückkaufswerte zu vereinbaren, die über der ansonsten anzusetzenden Deckungsrückstellung liegen. Der BGH hat in seinem Urteil zur Problematik der Rückkaufswerte im Jahr 2005 trotz fehlender vertraglicher Regelung (zum Rückkaufswert) eine richterliche Vertragsergänzung nur im Umfang einer hälftigen Teilung des Unterschiedsbetrages zwischen einer Rückvergütung der Sparbeiträge und dem ursprünglich vorgesehenen Rückkaufswert vorgesehen, um sowohl die Interessen der verbleibenden wie auch der abgehenden Versicherungsnehmern zu berücksichtigen. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Oktober 2005, Az. IV ZR 162/03, Absatz 54 ff. Der Bundesgerichtshof berücksichtigte hierbei, dass der Vorfinanzierungsbedarf der bei Vertragsabschluss erbrachten Leistungen letztlich stets auf die vom Versicherer erhobenen Preise umgelegt werden. Letztlich geht es nur um die Frage, wie dieser fair zwischen den vorzeitig abgehenden und verbleibenden Versicherungsnehmern aufgeteilt wird.

Rückvergütung im Unterschied zum Rückkaufswert Kündigungsvergütungen, die auf den in der Vergangenheit gezahlten Beiträgen beruhen, heißen „Rückvergütung“. Gesetzlich ist aber die Zahlung eines Rückkaufswertes, keine Rückvergütung, vorgesehen. Damit werden die geschäftsfähigen Bürger nicht gesetzlich aus der Verantwortung, die sie mit ihrem Vertragsabschluss übernommen haben, entlassen, sondern werden bei Kündigung wirtschaftlich genauso gestellt, wie sie bei Erfüllung des Vertrages gestanden hätten.

Eine Rückvergütung wird gezahlt, wenn der Vertrag ab Beginn unwirksam war und daher der Vertrag nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts rückabgewickelt werden muss. Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11.

Vereinbarung des Rückkaufswertes Der Rückkaufswert wird normalerweise durch explizite Vereinbarung jedes Rückkaufwertes zu jedem Kündigungstermin in der Vertragsurkunde vereinbart (Rückkaufswerttabelle, Garantiewerttabelle). Der vertraglich vereinbarte Rückkaufswert darf nicht niedriger als der gesetzliche Mindest-Rückkaufswert ( Abs. 3 VVG Deutschland, § 176 Abs. 3 VVG Österreich, das VVG Schweiz verlangt in Art. 91 Abs. 3 „angemessene“ Rückkaufswerte unter der Aufsicht der Aufsichtsbehörde) sein. In seltenen Fällen wird nicht für jedes Jahr ein konkreter Rückkaufswert vereinbart, sondern direkt der gesetzliche Mindest-Rückkaufswert. Der gesetzliche Mindest-Rückkaufswert, der auf dem Zeitwert des Vertrages basiert, ist dann an jedem Kündigungstermin entsprechend den dann bestehenden Wertverhältnissen des Vertrages zu bestimmen. Nach Gesetz darf der Zeitwert zur Bestimmung des gesetzlichen Mindest-Rückkaufswertes noch um einen angemessenen Abzug vermindert werden, wenn dieser vereinbart ist. Über dem gesetzlichen Mindest-Rückkaufswert liegende konkret vereinbarte Rückkaufswerte können frei vereinbart werden; insofern ist es hier unerheblich, ob hier noch ein Abzug vereinbart wird oder nicht, solange der sich ergebende Rückkaufswert nicht unter dem gesetzlichen Mindest-Rückkaufswert liegt.

Gesetzlicher Mindest-Rückkaufswert Deutsches, österreichisches und schweizerisches Recht sehen gewisse Mindestanforderungen für Rückkaufswerte vor. Schweizerisches Recht überlässt die Feststellung der Angemessenheit der Rückkaufswerte der Aufsichtsbehörde. Deutsches und österreichisches Recht machen detailliertere Vorgaben in VVG (Deutschland) bzw. in § 176 Abs. 3 VVG (Österreich). Diese Vorgaben sind allerdings nur Mindeststandards, von denen nach VVG (Deutschland) bzw. § 178 Abs. 2 VVG (Österreich) zugunsten des Versicherungsnehmers abgewichen werden darf. Dies ist in Deutschland der Normalfall, d. h. die von deutschen Versicherern mit den Versicherungsnehmern in den Vertragsurkunden durch individuelle Angabe vereinbarten Rückkaufswerte sind meist für die Versicherungsnehmer günstiger, als gesetzlich gefordert. Die gesetzlichen Anforderungen in Österreich führen meist zu höheren Werten als die deutschen und werden daher in der Regel auch vertraglich so vereinbart.

Grundsätzlich sehen Deutschland und Österreich vor, dass der Rückkaufswert mindestens auf Basis der Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zu bestimmen ist. Deutschland bezieht sich hierbei auf das Deckungskapital, Österreich auf den nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bestimmten Zeitwert der Versicherung. Die Anwendung der „anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ bedeuten einfach, dass der Zeitwert prospektiv unter Berücksichtigung aller zukünftigen auf den Berechnungstermin abgezinsten Zahlungsströme des Vertrages zu berechnen ist, wie auch in der deutschen Gesetzesbegründung zu diesem Gesetz erläutert wird. Dies entspricht auch der Bedeutung des Begriffs „Deckungskapital“. Da bei Vertragsabschluss die Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation, überwiegend auf Grund der Angaben im Vertrag, feststehen, ergibt sich damit bei Vertragsabschluss eindeutig ein gesetzlicher Mindest-Rückkaufswert für jedes Jahr.