Das „Value Gap“ (wörtlich „Wertlücke“; sinngemäß WertschöpfungslückeBarudi, „Value Gap“? – Zur Debatte um das Haftungsregime für Hosting-Dienste in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen, 2017, S. 165.) ist ein Schlagwort aus der rechtspolitischen Debatte um das Urheberrecht. Der Begriff verweist auf ein behauptetes Wertschöpfungsungleichgewicht zwischen den Inhabern von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten auf der einen Seite und den Betreibern von Internetseiten, auf denen von Nutzern hochgeladene Medieninhalte bereitgehalten werden, auf der anderen Seite: Die Kreativwirtschaft leiste durch die Schaffung von Inhalten den Löwenanteil an der Wertschöpfung, doch würden die Verwertungserlöse in erheblichem Umfang von den Plattformbetreibern an sich gezogen.Bixio, Differenti discipline applicabili ai nuovi modelli di business dell’industria musicale, 2018, S. 111 f.; Dusollier, Intermédiaires et plateformes de l'Internet, cet éléphant dans le salon du droit d’auteur, 2018, S. 166. Aufgrund zu weitgehender gesetzlicher Haftungs- und Überwachungserleichterungen sei es diesen nämlich möglich, die von ihren Nutzern unrechtmäßig hochgeladenen Inhalte umfassend kommerziell auszuwerten, ohne die Rechteinhaber an den so erzielten Einnahmen zu beteiligen.Ähnlich Matthias Leistner und Axel Metzger, Eine neue Lösung für das Urheberrecht, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 3. Januar 2017, S. 13. Zu gewissen definitorischen Schwankungen: Barudi, „Value Gap“? – Zur Debatte um das Haftungsregime für Hosting-Dienste in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen, 2017, S. 164 ff. Der so behaupteterweise hervorgerufene „Wertabfluss“ wird bisweilen auch als Transfer of Value bezeichnet.Siehe etwa Lucas-Schloetter, Transfer of Value Provisions of the Draft Copyright Directive (recitals 38, 39, article 13), 2017; GEMA, GEMA-Jahrbuch 2017/2018, Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-4478-7, S. 44
Begriffsgeschichte Die Verwendung des Begriffs „Value Gap“ im beschriebenen Sinn ist relativ neu.Barudi, „Value Gap“? – Zur Debatte um das Haftungsregime für Hosting-Dienste in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen, 2017, S. 164. Wimmers/Barudi sehen den Ursprung in einer Kampagne großer amerikanischer Musiklabels, die damit 2015 anlässlich von Vergütungsverhandlungen mit einigen Hosting-Plattformen für höhere Vergütungssätze warben.Wimmers/Barudi, Der Mythos vom Value Gap, 2017, S. 327. In diesem Sinne auch Frosio, Reforming Intermediary Liability in the Platform Economy, 2017, S. 26 f. Siehe auch Glenn Peoples, War of Words: Labels and Trade Groups Target YouTube's 'Value Gap', in: billboard.com, 13. April 2016, abgerufen am 11. September 2018. Auch die International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) prangerte in ihrem Digital Music Report 2015 das „Value Gap“ als „Marktverzerrung“ an, die dadurch verursacht werde, dass die digitalen Diensteanbieter die üblichen Regeln der Lizenzierung von Musik umgingen.IFPI, IFPI Digital Music Report 2015 (PDF-Datei, 12,6 MB), abgerufen am 15. Mai 2025, S. 23. Eine Reihe von Musikern sprach sich, dezidiert mit Bezug auf ein „Value Gap“, für höhere Vergütungen durch Google, den Betreiber des weltweit größten Videoportals YouTube, aus.Vgl. etwa Debbie Harry, 'Music matters. YouTube should pay musicians fairly', in: The Guardian Music blog, 26. April 2016, abgerufen am 11. September 2018; Nelly Furtado, YouTube pays more than nothing. That doesn't make it fair', in: The Guardian Music blog, 2. Mai 2016, abgerufen am 11. September 2018.
Später wurde das „Value Gap“ vor allem auch im Kontext von Gesetzesänderungen bemüht, um Vorschläge über gesteigerte Pflichten für Plattformbetreiber zu rechtfertigen.Wimmers/Barudi, Der Mythos vom Value Gap, 2017, S. 327. In der 2016 eingereichten Stellungnahme von 18 Vereinigungen und Organisationen aus der Musikindustrie für eine Reform des amerikanischen Digital Millennium Copyright Act wurde ein „inakzeptables Value Gap zwischen der Nachfrage nach Musik und den an Urheber und Eigentümer zurückfließenden Erlösen“ kritisiert, das in erheblichem Maße von einer dysfunktionalen Gesetzeslage begünstigt werde.American Association of Independent Music et al., Joint Comments Submitted in Response to U.S. Copyright Office's Dec. 31, 2015 Notice of Inquiry (PDF-Datei, 1,0 MB), 1. April 2016, abgerufen am 11. September 2018, Appendix C, S. 5. Haftungsfreistellungen, die eigentlich für „passive Intermediäre“ im Internet gedacht gewesen seien, bewahrten tatsächlich auch „aktive Anbieter digitaler Musik“ davor, Lizenzen mit Rechteinhabern aushandeln zu müssen. In einem Brief an den neu gewählten amerikanischen Präsidenten, Donald Trump, sprachen die American Association of Independent Music sowie 18 weitere Vereinigungen und Organisationen aus der Musikindustrie Ende 2016 unter Verballhornung des Begriffs „value gap“ von einem „value grab“ (zu englisch grab „zugreifen, zupacken“), den es zu beseitigen gelte. Einige Internetkonzerne würden „rechtliche Schlupflöcher ausnutzen“ und auf diese Weise „das amerikanische Recht auf perverse Weise missbrauchen, um Musikschaffende unter Wert zu bezahlen und damit einen Motor der Volkswirtschaft und des Arbeitsmarkts beschädigen“.American Association of Independent Music et al., Letter to Donald J. Trump, President-Elect of the United States (PDF-Datei, 0,3 MB), 13. Dezember 2016, abgerufen am 11. September 2018.
Urheberrecht der Europäischen Union Eine prominente Rolle nahm die Frage nach einem „Value Gap“ in der Debatte um den 2016 vorgelegten Vorschlag der Europäischen Kommission für eine neue EU-Richtlinie über das „Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt“ ein.Woznica, Control or Compensation, 2024, S. 637. Die Kommission wollte mit ihrem Gesetzgebungsvorschlag durch Justierung des Haftungsregimes speziell auch auf eine Schließung der behaupteten Wertschöpfungslücke hinwirken.Frosio, To Filter, or Not to Filter?, 2018, S. 337 f. Vgl. auch die Folgenabschätzung der Kommissionsdienststellen, Commission Staff Working Document: Impact Assessment on the modernisation of EU copyright rules: Part 1, abgerufen am 15. Mai 2025, Kap. 5.1.1. Der Vorschlag mündete 2019 in der Verabschiedung der DSM-Richtlinie; 2022 wurde zudem das Gesetz über digitale Dienste (DSA) beschlossen.
Alte Rechtslage Die Vertreter begründeten das gesetzgeberisch induzierte „Value Gap“ im Kern mit dem (vormals) in der Europäischen Union herrschenden Haftungssystem für Plattformbetreiber.Sunniva Hansson und Eleni Foscolos, The interplay between the DSA and the DSM Directive art.17, in: Entertainment Law Review, Bd. 33, Nr. 8, 2022, S. 273–275, hier S. 273.
Nach alter Rechtslage traf einen Host-Provider dann keine Haftung, wenn er entweder „keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information [hat], und, in Bezug auf Schadenersatzansprüche, […] er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst [ist], aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird“ und der Anbieter, „sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig [wird], um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren“ (Art. 14 Abs. 1 E-Commerce-Richtlinie a.F.); eine proaktive, allgemeine Überwachungspflicht bestand nicht (Art. 15 Abs. 1 E-Commerce-Richtlinie a.F.).Dazu eingehend Christina Angelopoulos, European Intermediary Liability in Copyright: A Tort-Based Analysis, Kluwer, Alphen aan den Rijn 2017, ISBN 978-90-411-6835-1, S. 81 ff., 100 ff. 2021 stellt der Gerichtshof klar, dass diese Regelung auch für die (kommerzielle) Videoplattform YouTube galt.EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021, C-682/18 und C-683/18 – Frank Peterson v. Google LLC ua und Elsevier Inc. v. Cyando AG. Der Betreiber von YouTube komme erst dann nicht mehr in den Genuss der Haftungsbefreiung, „wenn er Kenntnis von den konkreten rechtswidrigen Handlungen seiner Nutzer hat, die damit zusammenhängen, dass geschützte Inhalte auf seine Plattform hochgeladen wurden“.EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021, C-682/18 und C-683/18 – Frank Peterson v. Google LLC ua und Elsevier Inc. v. Cyando AG, Rn. 103.
Dadurch sei, so die Kritik, im Ergebnis ein System geschaffen worden, in dem ein Plattformbetreiber im Wesentlichen abwarten könne, bis ein Rechteinhaber ihn auf einen neuen Rechtsverstoß hinweist und er den Inhalt löschen muss; zwischenzeitlich könne er an den Videoaufrufen verdienen, während der Rechteinhaber nicht nur die Überwachungskosten selbst schultern müsse und sich in einem ständigen Wettlauf mit den Hochladern befinden, sondern anschließend noch nicht einmal Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche gegen den Plattformbetreiber habe.Ähnlich Frosio, To Filter, or Not to Filter?, 2018, S. 337 f.
Neue Rechtslage Die DSM-Richtlinie und speziell der dortige Artikel 17 sollte der „Value Gap“-Problematik entgegenwirken. Die Regelung führte die neue Kategorie des „Diensteanbieters für das Teilen von Online-Inhalten“ ein, worunter die Richtlinie einen kommerziellen Anbieter versteht, dessen Hauptzweck darin besteht, „eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang hierzu zu verschaffen, wobei dieser Anbieter diese Inhalte organisiert und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewirbt“ (Art. 2 Nr. 6 DSM-Richtlinie). Typische Beispiele sind Plattformen wie YouTube, Vimeo, Dailymotion, aber etwa auch Facebook.Artur-Axel Wandtke und Ronny Hauck, Art. 17 DSM-Richtlinie – Ein neues Haftungssystem im Urheberrecht, in: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht, Bd. 63, Nr. 8/9, 2019, S. 627–636, hier S. 629. Artikel 17 bestimmt weiter, dass derartige Dienstanbieter mit dem Bereitstellen der hochgeladenen Inhalte eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vornehmen, und dass die Plattformen deswegen stets die Erlaubnis der betroffenen Rechteinhaber einholen müssen. Die Haftungsbefreiung aus Art. 5 DSA (ehemals Art. 14 Abs. 1 E-Commerce-Richtlinie) gilt in diesen Fällen nicht. Stattdessen greift nur dann eine Haftungsfreistellung, wenn der Anbieter
Eine erleichterte Exkulpationsmöglichkeit besteht (nur) für „neue Diensteanbieter“ mit einem Jahresumsatz von maximal 10 Millionen Euro (Art. 17 Abs. 6 DSM-RL). Hierdurch wurde insgesamt ein neues Haftungs- und Lizenzsystem geschaffen, das den Plattformbetreibern weit größere Eigenanstrengungen als zuvor abverlangt, um eine Haftungsprivilegierung zu erlangen.Vgl. Artur-Axel Wandtke und Ronny Hauck, Art. 17 DSM-Richtlinie – Ein neues Haftungssystem im Urheberrecht, in: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht, Bd. 63, Nr. 8/9, 2019, S. 627–636, hier S. 627, 636.
Allgemeine Kritik Terminologisch wird dem Begriff des „Value Gap“ zum Teil eine gewisse Unschärfe unterstellt. So bemerkt etwa Marušić, dass der Bezug nicht klar sei, da Marktwert und gesellschaftlicher Wert eines Werkes unterschiedlich zu bewerten seien. Deswegen liege die Frage des (monetären) „Wertes“, der einem Erzeugnis zugeordnet wird, letztlich im Auge des betrachtenden Nutzers. Ferner sei zu bedenken, dass einem Erzeugnis je nach Art und Weise seiner Präsentation auch ein „Innovations-“ bzw. „Inspirationswert“ zukommen könne.Marušić, Derogating Regulative and Enforcement Powers in Copyright Protection in the Digital Market, 2017, S. 170.