Das Straf- und Strafprozessrecht der römischen Antike unterlag verschiedenen Entwicklungsstufen. Zurückreichend bis zu den Zwölf Tafeln der frühen Republik im 5. Jahrhundert v. Chr., war das Strafrecht privatrechtlicher Natur. Nur ausnahmsweise wurden politisch bedeutsame Fälle öffentlich-rechtlich vor den Zenturiatskomitien verhandelt (Hochverrat) und nach entsprechendem Urteil vollstreckt. Selbst vorsätzlich begangene Kapitalverbrechen (Mord) wurden durch die verletzte Verwandtschaft verfolgt und im Wege privater Rache gesühnt. Ein Gericht stellte nur fest, ob der Vorgeführte der Täter war, die Maßnahmen zur Tötung oder zur Sklaverei übernahm der Familienverband. Kleinere Delikte waren stets Angelegenheiten für private Regelungen. Bis in die klassische Zeit blieben privatstrafrechtliche Sanktionen für kleinere Delikte (etwa Diebstahl) erhalten.
Im 3. Jahrhundert v. Chr. setzte die eigentliche Kriminaljustiz mit einem harten polizeilichen Sanktionsapparat gegen beispielsweise Brandstifter, Diebe oder Giftmischer ein. Das Amt der tresviri capitales gegen Angehörige der Unterklasse und Sklaven wurde eingerichtet, häufig wurde die Todesstrafe verhängt. Das Strafrecht wurde aus dem Zivilrecht (ius civile) ausgegliedert, denn das alte Instrumentarium reichte zur Verteidigung der Interessen der römischen Bevölkerung, die stark angewachsen war – Rom war Großstadt geworden und die Märkte pulsierten – nicht mehr aus. Strafhaft gab es in der Antike nicht, aber die Gerichtsmagistraten – in der Hauptsache Prätoren – nutzen Untersuchungsgefängnisse für Zwangsmaßnahmen (coercitio). Die Beamtenjustiz unterlag im 2. Jahrhundert v. Chr., bedingt auch durch hellenistische Einflüsse, einem weiteren Wandel als sich die größeren Geschworenengerichtshöfe herausbildeten. In der Zeit des Rechtsreformers Sullas entstanden mehrere ständige Schwurgerichte (quaestiones), vor denen jedermann klagen konnte (iudica publica). Damit war die Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht endgültig vollzogen, private Einflussnahme auf die öffentlichen Verfahren, die meisten Straftaten wurden mittlerweile vom öffentlichen Interesse aufgesogen, nicht mehr möglich.
Im Prinzipat wandelte sich das behäbige Quaestionenverfahren schrittweise zum einheitlicher und schneller geführten kaiserlichen Beamtenprozess. Zuständigkeitshalber nahmen Präfekten den Vorsitz in den Verfahren der Kriminalgerichte ein. Die Verfahren wurden härter geführt, die Sanktionen fielen härter aus, Prügelstrafen, Zwangsarbeit, (zwischenzeitlich sogar) Folter und nun auch Gefängnisstrafen etablierten sich. Etlichen Aufschluss geben die spätantiken Digesten und der Codex Justinians. Die Juristen der Klassik des 2. Jahrhunderts n. Chr. beanstandeten diese praktischen Methoden, denn sie waren – als Nachfolger der ehemaligen pontifikalen Jurisdiktion und Deutungshoheit – um eine von Tugenden geprägte Wissenschaft der Strafdisziplin bemüht, ein Strafrecht, das im Rahmen der hergebrachten Sittenvorstellungen und deren Auslegung (interpretatio) sich arrangieren sollte. Gleichwohl einige rechtsstaatliche Elemente bereits aufschimmerten, so Grundsätze wie in dubio pro reo, wurde das Strafrecht weit weniger intensiv betrieben als das Zivilrecht. So formulierten die prudentes auch keine allgemeinen Lehren aus, die der Nachwelt vorlägen. Während der absolutistisch geprägten Spätantike entfaltete sich das Prinzip des Beamtenprozesses dann vollständig. Die Strafprozesse verloren, nach Erreichen ihres Höhepunktes noch im Prinzipat angestoßen, zunehmend ihre politische Bedeutung, vermehrt rückte stattdessen die Strafrechtspflege zugunsten des Delinquenten in Form der Strafverteidigung in den Vordergrund.
Ab dem 12. und 13. Jahrhundert bildete sich durch die Arbeiten der Konsiliatoren und die noch frühere Einflussnahme der Moralvorstellungen von Kanonikern eine Strafrechtspraxis heraus, die sich ab dem italienischen Spätmittelalter als eigenständige Strafrechtswissenschaft bezeichnen lassen darf. Dieses Strafrecht wurde in Deutschland rezipiert und in der Folge sehr selbständig weiterentwickelt.
Historische Einbettung Strafrechtlicher Ausgangspunkt in vielen Gesellschaften war – im öffentlich-rechtlichen Kontext – die sakrale Strafe. Verhängt wurde sie, wenn gegen mythologische und kultische Ordnungen verstoßen wurde und bei frevelhaften Verfehlungen gegenüber den Göttern. Im privaten und gesellschaftlich-sozialen Bereich kompensierten die Menschen Missachtungen der Friedensordnung über die Sippen- und Stammesverbände. Rechtsfolgen waren die Blutrache oder in leichteren Fällen Friedens- und Sühnegelder. Derartige Maßnahmen richteten sich gegen Außenstehende, die in die Sphäre einer Sippe, eines Stamms oder einer Familie eingriffen. Im Innenverhältnis eines Verbandes wurde zur Friedloslegung (Ausstoßung) oder zu körperlichen Repressalien gegriffen. In Rom entwickelte sich die Vorstellung, dass Recht (ius) und Religion (fas) aufzutrennen waren, wobei man sich bewusst darüber war, dass sich der gesellschaftliche Verhaltenskodex nur über den göttlichen herleiten konnte (pax deorum).Pierangelo Buongiorno: Republik. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 32–53, hier S. 33 f. (Rnr. 2–5). Das altrömische Recht schützte diese archaische Rechtsordnung unbedingt. Im Rahmen von ius kamen im Bereich der Privatdelikte die delicta privata und das furtum als Tatbestandsformen auf, die begannen, das das Prinzip des Sühnevertragswesens zu verdrängen. Bußsätze wurden festgelegt, Strafeffekt und Abschreckung wurde dadurch gesteuert, dass ein Mehrfaches des Schadens zu ersetzen war. Öffentliche Straftaten (crimina publica) entwickelten sich auch aus der sakralen Sphäre, weil diese stets die gesellschaftliche Gesamtheit betrafen. Das galt für Hochverrat (perduellio) oder Mord an Stammesgenossen (parricidium). Öffentliche Straftaten waren Verbrechen gegen die Allgemeinheit, gegen Volk und Staat an sich. Zu den Privatdelikten zählten Verletzungshandlungen gegenüber dem Einzelnen und der Familie sowie des Vermögens, anfänglich sogar noch Mord.
Bis in die 1950er Jahre war das Bild der Entwicklungsgeschichte des römischen Strafrechts durch Theodor Mommsen geprägt und dessen Standardwerk aus dem Jahr 1899. Jochen Bleicken und Wolfgang Kunkel kamen in einigen Punkten zum „Strafverfahren“ zu abweichenden Schlussfolgerungen.Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 3. überarbeitete und erweiterte Auflage. Beck, München 2006, ISBN 3-406-47543-4, S. 169 f. So nimmt man heute an, dass die Bedeutung der öffentlichen Straftaten während der Zeit der römischen Republik noch sehr gering war und auf wenige Tatbestände – wie oben bereits angedeutet: Hoch- und Landesverrat, die im Perduellionsverfahren (Duumviralverfahren) geführt wurden – beschränkt war (vergleiche insbesondere als Sonderfall das von Caesar gegen Rabirius angestrengte Verfahren).Marcus Tullius Cicero, Pro Rabirio perduellionis reo.; Jochen Bleicken: Senatsgericht und Kaisergericht. Eine Studie zur Entwicklung des Prozessrechts im frühen Prinzipat. Göttingen 1962, S. 27. Öffentliche Verfahren wurden nur ausnahmsweise geführt. Strafen waren Angelegenheit des Privatrechts, organisiert durch den Verletzten selbst oder dessen Sippe, geprägt durch das Racheprinzip. Selbsthilfe war ein kardinales Merkmal der römischen Strafverfolgung. Die Sanktionen für öffentliche und private Delikte unterschieden sich indes kaum, gleichermaßen drohten Tod, Talion und Wiedergutmachung durch Vermögensopfer.
Im Laufe der Kaiserzeit erweiterte sich der Kreis der durch den Staat mit seinen Zwangsmitteln bekämpften Unrechtshandlungen. Öffentliches Strafrecht gewann dabei im gleichen Maße an Bedeutung, wie die private Strafverfolgung umgekehrt tendenziell in den Hintergrund trat. Ausschlaggebend dafür war ein Wandel des Strafprinzips. Vergeltungsakte in Form von Rache durch den Verletzten oder dessen Sippe trafen nicht mehr den Nerv einer sich zunehmend komplexer gestaltenden Gesellschaft, deren imperiale und großwirtschaftliche Bestrebungen mit dem Prinzip der Schadenskompensation in Geld vorliebnahmen.
Flankiert wurde dieses frührömische Strafrecht durch ein zunächst einheitlich organisiertes, ab der Zeit des Zwölftafelgesetzes dann zweigeteilt durchgeführtes Prozessverfahren, die so genannten Legisaktionen. Im Zwölftafelgesetz waren Spuren strafrechtlicher Ordnungsvorschriften angelegt. Der Gerichtsmagistrat und der Richter pflegten bei der Prozesseröffnung (in iure) und dem anschließenden Prozess (apud iudicem) ein Handeln im Ritual und nach festen Spruchformeln. In seiner Weiterentwicklung glichen die Verfahren häufig „Prozesswetten“. Der in der späten Republik eingeführte Formularprozess säkularisierte das Gerichtswesen, indem er die rituellen Züge des Klagverfahrens einschränkte und eine systematische Prozessagenda schuf. Die bürokratische Zentralisierung der kaiserlichen Verwaltungsarbeit der Spätantike brachte es mit sich, dass sich im Prozess das Kognitionsverfahren durchsetzen konnte, das zu einem einheitlichen Verfahren zurückfand und von einem beamteten Richter geführt wurde.
Römische Republik Frühe Republik Christian Reinhold Köstlin, Dichter- und Strafjurist der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, stellte fest, dass antikes römisches Strafrecht, entgegen der heute üblichen Dogmatik, begrifflich nicht besetzt war. Er begründete die Auffassung, dass Zivil- und Privatstrafrecht ineinanderflossen, denn es habe an einer rechtssystematischen Bestimmung des Strafrechtscharakters gefehlt. Der pater familias habe allein aufgrund seiner umfangreichen Autorität bestimmt, ob und wie er Vergeltungsmaßnahmen vornimmt und wann und wie Gerichtsbarkeit im Konsilium ausgeübt würde. Der antike Staat habe sich dergestalt in seinen Bürgern verkörpert, ein allgemeiner Wille habe sich gleichsam aus dem Willen der „freien Person“ gespeist.Vgl. zum Komplex der Hausgerichtsbarkeit, Wolfgang Kunkel: Das Konsilium im Hausgericht. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 83, Heft 1, 1966, S. 219–251, hier S. 242 f. Und weil sich der römische Staat aus solcher Abstraktion zusammengesetzt habe, habe der Rechtsanwender zu Zeiten von Königszeit und Republik um einen identitären Schutzwillen gewusst.Christian Reinhold Köstlin: Geschichte des deutschen Strafrechts im Umriß. Hrsg. von Theodor Geßler. H. Laupp, Tübingen 1859, S. 1–47 (S. 1–6) (Digitalisat).