Das Pfandrecht ist im deutschen Zivilrecht ein beschränktes dingliches Recht. Es entsteht durch Vertrag oder kraft Gesetzes an einem Gegenstand und schützt die Durchsetzbarkeit einer Forderung vor dem Zahlungsausfall des Schuldners. Zu diesem Zweck erlaubt das Pfandrecht dem Forderungsgläubiger, seine Forderung durch Verkauf des verpfändeten Gegenstands zu befriedigen; grundsätzlich erfolgt dies durch öffentliche Versteigerung.
Das Pfandrecht ist streng akzessorisch, also in Bestand, Übertragung und Durchsetzung von der zu sichernden Forderung abhängig. Es kann an beweglichen Sachen und an Rechten durch vertragliche Vereinbarung oder gesetzliche Anordnung bestellt werden. Pfandrechte an unbeweglichen Sachen, etwa Hypothek und Grundschuld, werden als Grundpfandrechte bezeichnet und unterliegen gesonderten Regelungen. Entsprechendes gilt für Schiffe, die mit Schiffshypotheken belastet werden können.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in bis ausführlich das Pfandrecht an beweglichen Sachen als Grundtyp des Pfands. Hierauf baut das Pfandrecht an Rechten auf. Diesbezüglich existieren allerdings in bis BGB vorrangige Sonderregeln. Eine weitere Form des Pfandrechts stellt das in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelte Pfändungspfandrecht dar, das im Rahmen der Zwangsvollstreckung entsteht.
In der Praxis werden die Anforderungen an die Bestellung von Pfandrechten oft als umständlich empfunden. Daher wurde das Pfandrecht in vielen Anwendungsbereichen durch andere Sicherungsmittel abgelöst, insbesondere durch die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung.
Entstehungsgeschichte und Wesen des Pfandrechts
Das römische Recht kannte zwei Arten des Pfandrechts an Sachen: Das besitzgebundene pignus und die besitzlose hypotheca. Diese Rechte konnten an beweglichen wie unbeweglichen Sachen bestellt werden. Auch das mittelalterliche deutsche Recht sah die Möglichkeit vor, bewegliche und unbewegliche Sachen zu verpfänden; die Besitzverschaffung war hierfür zunächst nicht zwingend erforderlich. Das Bedürfnis des Geschäftsverkehrs nach Rechtssicherheit führte jedoch dazu, dass das besitzlose Pfandrecht als zu unsicher empfunden wurde, da dessen Inhaber letztlich darauf vertrauen musste, dass der Schuldner keine weiteren Pfandrechte an der Sache bestellt hat. Daher verschärften sich die Anforderungen an die Publizität. Im Zuge dessen entwickelten sich die Voraussetzungen der Verpfändung beweglicher und unbeweglicher Sachen auseinander: Die vertragliche Bestellung eines Pfands an einer beweglichen Sache erforderte im Regelfall, dass der Pfandgläubiger den Besitz an der Pfandsache erlangt. Für die Verpfändung einer unbeweglichen Sache war dies oft nicht erforderlich, stattdessen musste die Verpfändung in ein öffentlich geführtes Register eingetragen werden.Wolfgang Wiegand: Vor §§ 1204 ff. Rn. 3–11, in: Dies führte letztlich zur Entwicklung der Grundpfandrechte als eigene Kategorie von Sicherungsrechten.mini|225x225px|Erstausgabe des Code civil von 1804, erste SeiteDie Rezeption des römischen Rechts in Europa führte zunächst zu einem Wiederaufleben des besitzlosen Pfandrechts an beweglichen Sachen. Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde dieses jedoch später zugunsten des besitzgebundenen Pfands weitgehend aufgegeben.Wolfgang Wiegand: Vor §§ 1204 ff. Rn. 3–11, in: Nach der Preußischen Hypothec- und Concursordnung von 1722 erforderte die Entstehung eines Pfandrechts die Übergabe der verpfändeten Sache; dieses Gesetz folgte also dem Faustpfandprinzip. Ebenso verhielt es sich im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794. Das Faustpfandprinzip lag weiterhin zahlreichen Gesetzen des 19. Jahrhunderts zugrunde, etwa dem französischen Code civil, dem österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch und dem Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch. Auch die Verfasser des im Januar 1900 in Kraft getretenen BGB gingen davon aus, dass die Entstehung eines Pfandrechts grundsätzlich voraussetzt, dass der Gläubiger Besitz an der Pfandsache erlangt.Carsten Herresthal: Das Recht der Kreditsicherung, Rn. 149 f., in: Die Regeln des BGB über das Pfandrecht blieben bis heute im Wesentlichen unverändert.
Beim Pfandrecht handelt es sich wegen seiner Platzierung im dritten Buch des BGB und seiner Bindung an eine Sache um ein dingliches Recht.Jürgen Damrau: § 1204 Rn. 1, in: Es bietet dem Gläubiger einer Forderung die Möglichkeit, sich durch Verwertung des Pfandgegenstands zu befriedigen. In der Zwangsvollstreckung berechtigt es seinen Inhaber zur Klage auf vorzugsweisen Befriedigung aus dem Pfand ( ZPO).Christiane Schmaltz: § 805 Rn. 1 f., in: Hierdurch kann der Pfandgläubiger sicherstellen, dass mit dem Erlös aus der Verwertung der Pfandsache zunächst seine Forderung erfüllt wird. Das besitzgebundene Pfandrecht ermöglicht seinem Inhaber darüber hinaus, die Vollstreckung in die Pfandsache durch einen anderen Gläubiger mit der Drittwiderspruchsklage nach ZPO abzuwehren. Johann Kindl: § 771 Rn. 8, in: In der Insolvenz des Schuldners berechtigt das Pfandrecht gemäß Abs. 1 der Insolvenzordnung zur Absonderung.Moritz Brinkmann: § 50, Rn. 1. In:
Entstehung eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache (Fahrnispfand) Vertragliches Pfandrecht (Faustpfand) Bestehen einer zu sichernden Forderung Pfandrechte an beweglichen Sachen, auch als Fahrnispfand bezeichnet, lassen sich anhand ihrer Entstehungsvoraussetzungen in drei Gruppen einteilen: vertragliche Pfandrecht, gesetzliche Pfandrechte und Pfändungspfandrechte. Hans Schulte-Nölke: Vor § 1204, Rn. 1. In: Den gesetzlichen Regelfall stellt das als Faustpfand bezeichnete vertragliche Pfandrecht dar.
Gemäß Abs. 1 BGB wird das Faustpfand zur Besicherung einer Forderung bestellt. Seine Entstehung setzt daher voraus, dass eine zu besichernde Forderung besteht. Hierin zeigt sich die Akzessorietät des Pfandrechts.Zur Akzessorietät Christian Alexander: Gemeinsame Strukturen von Bürgschaft, Pfandrecht und Hypothek. In: Juristische Schulung 2012, S. 481. Ist die besicherte Forderung nichtig, etwa wegen Sittenwidrigkeit ( BGB), kann kein Pfandrecht für sie bestellt werden. Wurden allerdings bereits Leistungen auf Grundlage der nichtigen Forderung erbracht, kann das Pfand Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung absichern.Jürgen Damrau: § 1204 Rn. 21, in:
Die besicherte Forderung muss ihrem Inhalt nach beim Pfandverkauf in eine Geldforderung übergehen können, da nur eine solche Forderung im Rahmen der Pfandverwertung erfüllt werden kann.
Gemäß § 1204 Abs. 2 BGB kann das Pfandrecht auch zur Sicherung einer künftigen oder bedingten Forderung bestellt werden. Das setzt voraus, dass die Entstehungsgrundlage der Forderung bestimmbar ist.BGH, Urteil vom 26. Januar 1983, = BGHZ 86, 340 (346). Die Vereinbarung, dass das Pfand alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen zwischen den Parteien sichert, genügt hierfür.BGH, Urteil vom 5. April 2005, = Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report 2005, S. 985. Nach überwiegender Auffassung entsteht ein Pfandrecht für eine künftige Forderung zu dem Zeitpunkt, in dem die weiteren Voraussetzungen des Pfandrechts vorliegen. Ein Verwertungsrecht erwirbt der Forderungsgläubiger jedoch erst, wenn die Forderung zur Entstehung gelangt. Von praktischer Bedeutung ist die Besicherung künftiger Forderungen im Bankwesen.Jürgen Damrau: § 1204 Rn. 22, in:
Sobald das Pfandrecht für eine Forderung bestellt worden ist, können die Parteien die Forderung nicht nachträglich austauschen, da dies die Durchsetzung des Akzessorietätsprinzips gefährdete. Ob die besicherte Forderung nachträglich erweitert werden kann, ist in der Rechtswissenschaft strittig. Für diese Möglichkeit wird angeführt, dass das Gesetz in Abs. 1 S. 2 BGB die Erweiterung lediglich für bestimmte Fälle ausdrücklich ausschließt.Wolfgang Wiegand: § 1210 Rn. 6, in: Jürgen Damrau: § 1210 Rn. 2, in: Dagegen wird vorgebracht, dass dies nachrangige Pfandgläubiger benachteiligte.
Nach dem gesetzlichen Leitbild ist der Schuldner der besicherten Forderung zugleich Eigentümer der verpfändeten Sache ( BGB); dies ist jedoch nicht zwingend, sodass ein Eigentümer sein Eigentum auch zur Besicherung einer fremden Forderung verpfänden kann. Anders verhält es sich auf Gläubigerseite: Pfandrechtsinhaber und Forderungsgläubiger müssen personenidentisch sein, da andernfalls Forderung und Pfandrecht auseinanderfielen. Dies wäre mit dem Prinzip der Akzessorietät nicht vereinbar.
Einigung über die Pfandbestellung Gemäß Abs. 1 S. 1 BGB müssen sich Pfandgläubiger und Eigentümer der Pfandsache über die Bestellung des Pfandrechts vertraglich einigen. Die Einigung kann sich auf die Belastung einer Sache selbst oder gemäß BGB auch am Miteigentum an einer solchen beziehen. Der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz erfordert, dass sich die Parteien auf die Belastung eines bestimmten Objekts verständigen. Eine Sachgesamtheit als solche, etwa eine Bibliothek oder ein Warenlager mit wechselndem Bestand, kann daher nicht verpfändet werden. Möglich ist aber die Verpfändung mehrerer Sachen unter einer Sammelbezeichnung; dann entsteht an jeder von der Bezeichnung erfassten Sache individuell ein Pfandrecht. Übergabe der Pfandsache Weiterhin setzt § 1205 Abs. 1 S. 1 BGB voraus, dass der Eigentümer dem Pfandgläubiger die Pfandsache übergibt. Dadurch soll der Rechtsverkehr erkennen können, dass der Eigentümer über die Sache nicht ungehindert verfügen kann.Wolfgang Wiegand: Vor §§ 1204 ff. Rn. 22, in: Hierin zeigt sich das sachenrechtliche Publizitätsprinzip, das insbesondere dem Schutz anderer Gläubiger dient. Wird das Übergabeerfordernis nicht erfüllt, entsteht kein Pfandrecht. Einige Stimmen aus der Rechtslehre gehen allerdings davon aus, dass sich die gescheiterte Pfandbestellung nach BGB in die Vereinbarung eines Zurückbehaltungsrechts umdeuten lässt.Wolfgang Wiegand: Vor §§ 1204 ff. Rn. 26, in: Mathias Habersack: § 1205 Rn. 14, in:
Außerhalb des BGB wird das Übergabeerfordernis für bestimmte Bereiche modifiziert oder für entbehrlich erklärt. So tritt bei Registerpfandrechten, die etwa an Luftfahrzeugen bestellt werden, anstelle der Übergabe die Notierung der Verpfändung in einem Register. Bei der Verpfändung von Hofinventar wird nach Maßgabe des Pachtkreditgesetzes die Übergabe durch einen schriftlichen und beim Amtsgericht hinterlegten Verpfändungsvertrag ersetzt, damit der Hofbetreiber das Inventar weiter wirtschaftlich nutzen kann.Peter Bülow: Vor §§ 1204 ff. Rn. 10, in:
Voraussetzungen der Übergabe mini|144x144px|PfandsiegelDie Übergabe setzt voraus, dass der Verpfänder seinen unmittelbaren Besitz an der verpfändeten Sache auf den Pfandgläubiger überträgt. Er muss seinen unmittelbaren Besitz vollständig verlieren, darf also keine Möglichkeit mehr haben, unmittelbar auf die Sache einzuwirken.
Die Übergabe kann durch Aushändigung der Pfandsache an den Verpfänder geschehen, ebenso durch Übergabe aller Schlüssel zu der Räumlichkeit, in dem sich die Pfandsache befindet.RG, Urteil vom 24. Juni 1911, VI. 525/10 = . Behält der Verpfänder einen Schlüssel mit Wissen des Gläubigers, entsteht wegen des fortbestehenden unmittelbaren Besitzes kein Pfand.Peter Bülow: § 1205 Rn. 27, in: Behält der Eigentümer heimlich einen Schlüssel, steht dies der Verpfändung nach vorherrschender Ansicht nicht entgegen.Peter Bülow: § 1205 Rn. 27, in: Die Übergabe kann auch unter Einschaltung Dritter, etwa Geheißpersonen oder Besitzdiener ( BGB), vollzogen werden. Anstelle der Sache kann ein zugehöriges Traditionspapier übergeben werden, etwa ein Ladeschein ( HGB). Nicht ausreichend ist hingegen die Anbringung eines Pfandsiegels an der Pfandsache, da dieses die tatsächliche Möglichkeit des Verpfänders, auf die Sache einzuwirken, nicht berührt.
Übergabesurrogate Ähnlich wie bei der Übereignung beweglicher Sachen nach - BGB kann die Übergabe durch andere Handlungen (sogenannte Übergabesurrogate) ersetzt werden.