Gesetze und amtliche Regelungen zur geschlechtergerechten Sprache umfassen Gesetze, Verwaltungsvorschriften und behördliche Erlasse, die sich normativ mit geschlechtergerechter Sprache befassen. Im deutschsprachigen Raum – vor allem in den drei D-A-CH-Ländern und Liechtenstein – formulieren viele dieser Verordnungen als Ziel eine „sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern“. Um die Gleichstellung der Geschlechter zum Ausdruck zu bringen, wird von einigen das generische Maskulinum (beispielsweise alle Lehrer) ausdrücklich abgelehnt; allgemein werden geschlechtsneutrale Formulierungen (Lehrkräfte, Lehrpersonal) sowie zweigeschlechtliche Paarformen (Lehrerinnen und Lehrer) empfohlen oder vorgeschrieben (siehe auch Liste von Verordnungen in zeitlicher Abfolge). Genderzeichen wie der Genderstern * bleiben unberücksichtigt oder werden abgelehnt.

In Deutschland haben mehrere Bundesländer sogenannte „Genderverbote“ erlassen. Diese Sprachverbote sanktionieren allerdings nur den Gebrauch von Sonderzeichen innerhalb von Worten mit dem Ziel, geschlechtliche Vielfalt abzubilden. Andere Varianten geschlechtergerechter Sprache wie Doppelnennungen oder sprachliche Neutralisierungen bleiben hiervon unberührt. Auf europäischer Ebene gibt es mehrsprachige Regelungen zum geschlechtergerechten Sprachgebrauch (siehe unten).

Amtliche Rechtschreibung des Deutschen

Als Regulierungskörper der amtlichen Rechtschreibung der deutschen Sprache wurde im Jahr 2004 der Rat für deutsche Rechtschreibung (RdR) eingerichtet von Deutschland, Österreich, der Schweiz, Südtirol, Liechtenstein und der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens.

Mitte 2018 gab der Rechtschreibrat eine vorbereitende Stellungnahme ab unter dem Titel Geschlechtergerechte Schreibung – Herausforderung noch ohne Lösung, in der festgehalten wurde:

Ende 2018 folgte ein Beschluss des Rats mit dem Titel Empfehlungen zur „geschlechtergerechten Schreibung“. Dort wurden sechs Grundlagen festgehalten, aber die Frage nach der Einbeziehung von Personen der dritten Geschlechtsoption wurde offengelassen (vergleiche Divers, Drittes Geschlecht):

Der Rat für deutsche Rechtschreibung bekräftigte in seiner Sitzung am 26. März 2021 seine Auffassung, dass allen Menschen mit geschlechtergerechter Sprache begegnet werden solle und sie sensibel angesprochen werden sollten. Dies sei allerdings eine gesellschaftliche und gesellschaftspolitische Aufgabe, die nicht allein mit orthografischen Regeln und Änderungen der Rechtschreibung gelöst werden könne. Das Amtliche Regelwerk gilt für Schulen sowie für Verwaltung und Rechtspflege. Der Rat hat vor diesem Hintergrund die Aufnahme von Asterisk („Gender-Stern“), Unterstrich („Gender-Gap“), Doppelpunkt oder anderen verkürzten Formen zur Kennzeichnung mehrgeschlechtlicher Bezeichnungen im Wortinnern in das Amtliche Regelwerk der deutschen Rechtschreibung zu diesem Zeitpunkt nicht empfohlen.

Deutschland

Studien

1997 befragten die Sprachwissenschaftlerinnen Karin Eichhoff-Cyrus und Margot Dietrich für die Gesellschaft für deutsche Sprache (GfdS) über 700 Personen zur sprachlicher Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Gesetzestexten:Karin M. Eichhoff-Cyrus (zu dem Zeitpunkt Frank-Cyrus), Margot Dietrich: Sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Gesetzestexten: Eine Meinungsumfrage der Gesellschaft für deutsche Sprache. In: Der Sprachdienst. Band 41, Nr. 2, 1997, S. 55–68. 42 % bevorzugten neutrale Formulierungen 37 % bevorzugten Beidnennung 19 % bevorzugten generische Maskulinformen

2007 untersuchten Vera Steiger und Lisa Irmen am Psychologischen Institut der Universität Heidelberg im Zusammenhang mit Rechtstexten die Akzeptanz für generische Maskulinformen, für Paarformen sowie für geschlechtsneutrale Bezeichnungen. Die Ergebnisse zeigten eine breite Akzeptanz neutraler Bezeichnungsformen, die als geschlechtergerechter als die beiden anderen Alternativen beurteilt wurden.Vera Steiger, Lisa Irmen: Zur Akzeptanz und psychologischen Wirkung generisch maskuliner Personenbezeichnungen und deren Alternativen in juristischen Texten. In: Psychologische Rundschau. Band 58, Nr. 3, 2007, S. 190–200 (doi:10.1026/0033-3042.58.3.190).

2011 wurde diese Studie mit drei Gruppen von Versuchspersonen wiederholt (Juristen, über 60-Jährige und Personen ohne akademischen Hintergrund): Die Ergebnisse von 2007 wurden bestätigt, die Teilnehmer zeigten eine große Akzeptanz für geschlechtsneutrale Bezeichnungen (etwa die Wahlberechtigten statt die Wähler).Vera Steiger, Lisa Irmen: Recht verständlich und „gender-fair“: Wie sollen Personen in amtlichen Texten bezeichnet werden? Ein Vergleich verschiedener Rezipientengruppen zur Akzeptanz geschlechtergerechter Rechtssprache. In: Linguistische Berichte. Heft 227, August 2011, S. 297–326 (Zusammenfassung).

Juristisch normierte Sprache

Die juristische Fachsprache – sogenanntes „Amtsdeutsch“ – gebraucht traditionellerweise in normativen Texten wie Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Erlassen zur Bezeichnung von Personen generische Maskulinformen (die Bürger, der Wähler), um auf Personen unabhängig von ihrem biologischen oder sozialen Geschlecht zu referieren (der Grammatikduden erwähnt erst ab 1998 Kritik am generischen Maskulinum).

Weimarer Republik

In der Weimarer Verfassung von 1919 wurde an drei Stellen von „Männern und Frauen“ gesprochen, vor allem in Art. 109: Der letzte Satz des Artikels lautete: Die Verfassung des Deutschen Reichs () vom 11. August 1919. Im Reichsgesetzblatt, Nr. 152 vom 14. August 1919, S. 1383 ff., Digitalisat. Die maskuline Form kein Deutscher wurde im generischen Sinne gebraucht (geschlechterübergreifend), wie viele weitere maskuline Personenbezeichnungen im Verfassungstext, beispielsweise alle Staatsbürger, jeder Angehörige.

Nationalsozialismus

In der folgenden Zeit des Nationalsozialismus (1933–1945) wurden maskuline Formen in Gesetzestexten (der Richter, der Rechtsanwalt) wieder als Bezeichnungen nur für Männer interpretiert und Frauen beispielsweise die Ausübung juristischer Berufe durch Erlasse des Reichsministeriums der Justiz untersagt. Diese unterschiedliche Auslegung des Gesetzestextes rechtfertigte den Ausschluss von Frauen.Ulrike T. Süss-Lindert: Frauen und Medien. In: Astrid Deixler-Hübner, Ingrid Schwarzinger (Hrsg.): Die rechtliche Stellung der Frau. Orac, Wien 1998, ISBN 3-7007-1307-X, S. 299–308, hier S. 306.Marianne Grabrucker: Vater Staat hat keine Muttersprache. Fischer, Frankfurt/M. 1993, ISBN 3-596-11677-5, S. 116.

Bundesrepublik

Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Im Jahr 1991 stellte das Handbuch der Rechtsförmlichkeit, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz unter Klaus Kinkel (FDP), den Gebrauch des generischen Maskulinums in Frage:

2008 heißt es in der 3. Auflage des Handbuchs im Abschnitt Sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern, herkömmlich werde die grammatisch maskuline Form im verallgemeinernden Sinne verwendet (generisches Maskulinum). In Fällen, in denen das Geschlecht von Personen nicht bekannt oder für den jeweiligen Zusammenhang unwichtig sei, könne das gerechtfertigt sein. So können mit den Bezeichnungen der Eigentümer, der Verkäufer, der Mieter männliche und weibliche, aber auch juristische Personen gemeint sein (vergleiche Grammatische Übereinstimmung bei juristischen Personen). Aus dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes) folge, dass sich Vorschriften in der Regel in gleicher Weise an Männer und Frauen richten. Sprachliche Gleichbehandlung in Rechtsvorschriften habe zum Ziel, Frauen direkt anzusprechen und als gleichermaßen Betroffene sichtbar zu machen. Darunter dürfe aber die Verständlichkeit der Texte nicht leiden (vergleiche Umstrittener Gesetzentwurf 2020 mit generischem Femininum). Rechtsverbindliche Texte dürften keine Schrägstriche enthalten und müssten problemlos vorlesbar sein, was die Benutzung des Binnen-I ausschließe (Rn. 115). Das Handbuch empfiehlt ausdrücklich geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen, kreative Umformulierungen (Rn. 117) und Paarformen (Rn. 114). Letztere sollten allerdings nicht zu häufig benutzt werden (Rn. 118). Spezifische Maskulina müssten ausdrücklich als Bezeichnungen für Männer gekennzeichnet werden (Rn. 120).Bundesministerium der Justiz (Hrsg.): Handbuch der Rechtsförmlichkeit. 3., neu bearbeitete Auflage. Bonn 2008, Rn. 110–123 (online auf hdr.bmj.de; auf bmjv.de). Eine konkrete Empfehlung, vom bisherigen Gebrauch des generischen Maskulinums abzurücken, wird im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nicht ausgesprochen.Verena Greiner: Gesetzestexte: Warum nur im StGB gendern, aber nicht in der StPO? In: Legal Tribune Online. 5. Oktober 2021, abgerufen am 5. Oktober 2021.

Bereits 2005 nahm die Niedersächsische Gemeindeordnung diesen Geist des Handbuchs vorweg (§ 5a Absatz 7): Durch die Formulierung wurde unmissverständlich verdeutlicht, dass das Amt des Bürgermeisters von Frauen und Männern ausgeübt werden kann, das der Gleichstellungsbeauftragten aber nur von Frauen (siehe unten zu Niedersachsen).Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO). Fassung vom 22. August 1996, geändert durch Gesetz vom 22. April 2005, § 5a Absatz 7 [S. 3] ().

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz 2004

2004 wurde das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) geschlechtergerecht formuliert, sein Titel lautete: „Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen, Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten“.

Straßenverkehrs-Ordnung 2013

2013 wurde die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) neben kleinen Anpassungen auch einem umfangreichen Gendern des Wortlauts unterzogen, bei dem geschlechtsneutrale Formulierungen und stellenweise Paarformen (Beidnennung) verwendet wurden.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs 2018

Im März 2018 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) gegen die Frauenrechtlerin Marlies Krämer (VI ZR 143/17), dass die Verwendung des generischen Maskulinums in Vordrucken und Formularen – im Fall einer Sparkasse: „Kontoinhaber, Kunde“ – nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt. Krämer verlangte von der örtlichen Sparkasse, in persönlichen Anschreiben als Kundin, Kontoinhaberin, Empfängerin angesprochen zu werden statt mit den grammatisch männlichen Wortformen Kunde, Kontoinhaber, Empfänger. Das oberste deutsche Zivilgericht verneinte eine Verpflichtung für Dienstleister, „gendergerecht“ zu formulieren, und wies die Klage ab.Wolfgang Janisch: Entscheidung am Bundesgerichtshof: Wie Marlies Krämer gegen die Sparkassen kämpft. In: Süddeutsche Zeitung. 20. Februar 2018, abgerufen am 4. November 2021. Die Formularsprache dürfe maskulin bleiben und Frauen erlitten aus Sicht des BGH keinen Nachteil, wenn sie in Vordrucken mit dem generischen Maskulinum angesprochen würden.Meldung: Gender-Streit – BGH: Frauen haben kein Recht auf weibliche Ansprache. In: SüddeutscheZeitung.de. 13. März 2018, abgerufen am 4. November 2021.Meldung: Bundesgerichtshof: Formulare dürfen männlich bleiben. In: FAZ.net. 13. März 2018, abgerufen am 4. November 2021.

Die Sprachwissenschaftlerin Carolin Müller-Spitzer kritisierte die Urteilsbegründung des BGH: „Diese Auffassung steht allerdings im Widerspruch zu einer Vielzahl empirischer Studien, die sich u. a. mit der Frage beschäftigen, wie das generische Maskulinum verstanden wird.“Carolin Müller-Spitzer: Kundin oder Kunde – Geschlechtergerechte Sprache revisited. In: Verfassungsblog.de. 21. Mai 2018, abgerufen am 4. November 2021. Die Präsidentin des Deutschen Juristinnenbundes, Maria Wersig, bedauerte die Entscheidung des BGH und erklärte, in Sachen geschlechtergerechter Sprache bleibe viel zu tun.Meldung (dpa): BGH-Entscheidung: Kundin bleibt Kunde: Klägerin unterliegt im Formularstreit. In: Die Zeit. 13. März 2018, abgerufen am 4. November 2021.