Als Reichskammergerichtsvisitation bezeichnet man die jährlich vorgesehene Evaluierung des Reichskammergerichtes durch Vertreter der Reichsstände und des Kaisers.

Geschichte Bereits bei der Gründung des Reichskammergerichtes wurde die Notwendigkeit der Überprüfung der Arbeit des Gerichtes gesehen und man übertrug diese Aufgabe dem Reichsregiment und nach dessen Ende dem Reichstag. Auf dem Reichstag von Konstanz im Jahr 1507 wurde beschlossen, dass am Ende eines jeden Jahres eine Rechnungsprüfung in Bezug auf die Finanzierung des Gerichtes stattfinden sollte. Die Kommission, anfangs bestehend aus dem König, einem Kurfürsten und einem Fürsten bzw. deren Räten, wurde erstmals in den Beschlüssen des Reichstag von 1521 mit dem Namen Visitation bezeichnet. Wichtigste Aufgabe dieser Kommission war die Sicherung der Finanzierung des Gerichtes und:

Grundlage der Visitation war die Befragung der zu visitierenden Personen und Erforschung von Mängeln und Problemen und die Abstellung dieser im gemeinsamen Konsens.

Rechtsgrundlagen der Visitationen waren die Reichskammergerichtsordnung von 1555, der Jüngste Reichsabschied von 1654 und seit Kaiser Karl VII. die entsprechenden Wahlkapitulationen und weitere Reichsgesetze.

Unterschieden wurden die Visitation in ordentliche und außerordentliche, wobei die Zusammensetzung der ordentlichen Visitationen den Vorgaben der Reichsgesetze entsprach. Außerordentliche Visitationen wurden durch den Reichstag beschlossen und die Zusammensetzung konnte durch den Reichstag frei gewählt werden. Die erste Visitation fand im Jahr 1507 statt.Alexander Denzler: Über den Schriftalltag im 18. Jahrhundert: Die Visitation des Reichskammergerichts von 1767 bis 1776. S. 83. Im weiteren Verlauf des 16. Jahrhunderts fanden Visitation dann regelmäßig statt. Neben der Überfrachtung der Aufgaben der Visitationen führten auch religiöse Differenzen dazu, dass die ordentlichen Visitationen im Jahr 1588 endeten.Rezension von Anette Baumann: Alexander Denzler: Über den Schriftalltag im 18. Jahrhundert. Die Visitation des Reichskammergerichts von 1767 bis 1776 Seitdem wurden Visitationen nur noch sporadisch durchgeführt. Im 18. Jahrhundert wurden insgesamt nur zwei Visitationen in den Jahren von 1708 bis 1713 (Erste Wetzlarer Visitation) und von 1767 bis 1776 (Zweite Wetzlarer Visitation) durchgeführt.

Erste Wetzlarer Visitation Die erste Visitation wurde durch einen langjährigen Streit ausgelöst, der zwischen dem römisch-katholischen, älteren Präsidenten, Franz Adolf Dietrich von Ingelheim (1659–1742), einem Neffen des Mainzer Kurfürsten, Lothar Franz von Schönborn, und dem evangelischen, jüngeren Kammergerichtspräsidenten, Graf Friedrich Ernst von Solms-Laubach, entstanden war. Konkreter Anlass der Eskalation war, dass Kaiser Leopold I. einen Freiherren Johann Rudolf von Ow als Assessor präsentierte. Dieser fiel aber in dem Examen, das einer Ernennung voranging, durch. Stattdessen sprach sich die Mehrheit der Richter für den Grafen Johann Tobias Nytz von Wartenberg aus. Hinter dieser Aktion stand Freiherr von Ingelheim, während Graf Solms-Laubach dagegen opponierte. Auch hatte es mehrfach Klagen über die Geschäftsführung von Dietrich von Ingelheim gegeben. In dieser Situation bot Graf Solms-Laubach dem Kaiser seinen Rücktritt an. Der Kaiser lehnte ab und suspendierte stattdessen den Freiherrn von Ingelheim und einige Assessoren aus seinem Lager. Der Konflikt konnte durch das Reichskammergericht nicht mehr gelöst werden und so bat Graf Solms-Laubach den Kaiser um eine Visitation. Auch die Zusammensetzung der Kommission war strittig und zog sich hin. 1705 verstarb zudem der Kaiser und die politische Konstellation änderte sich mit seinem Nachfolger, Leopold I. So dauerte es bis 1707, bevor die Visitationskommission ihre Arbeit aufnahm. Sie arbeitete bis 1713 und rehabilitierte den Freiherren von Ingelheim und einige andere entlassene Assessoren. Da 1710 zudem einige Assessoren verstarben, war der Konflikt 1711 soweit beruhigt, dass das Gericht nach knapp siebenjähriger Unterbrechung seine Arbeit wieder aufnehmen konnte – wenn auch mit nur noch fünf verbliebenen Assessoren.Schmidt-von Rhein, S. 29 f.

Zweite Wetzlarer Visitation Die Zweite Wetzlarer Visitation war in das großangelegte Reformprogramm Joseph II. eingebettet und hatte u. a. das Ziel, die Reichsinstitutionen zukunftsfähig zu gestalten und speziell die seit dem Siebenjährigen Krieg zugespitzte Krise der Reichsjustiz zu beenden.Alexander Denzler: Über den Schriftalltag im 18. Jahrhundert: Die Visitation des Reichskammergerichts von 1767 bis 1776. S. 57ff. Auch die sich formierende öffentliche Meinung nahm die unhaltbaren Zustände wahr und kritisierte sie. Herausragend ist hier die Schrift von Johann Stephan Pütter (1725–1807), Patriotische Abbildung des heutigen Zustandes beyder höchsten Reichsgerichte.Johann Stephan Pütter: Patriotische Abbildung des heutigen Zustandes beyder höchsten Reichsgerichte worin der Verfall des Reichs-Justitzwesens samt dem daraus bevorstehenden Unheile des ganzen Reichs und die Mittel wie demselben noch vorzubeugen der Wahrheit gemäß und aus Liebe zum Vaterlande erörtert werden. Hannover 1749. Diese Kritik mündete in der allseitigen Forderung nach einer Visitation, selbst die Richter des Reichskammergerichts hatten darum gebeten. Die Visitation begann 1767, die Visitationskommission hatte namhafte Mitglieder, wie Johann Christian Kestner, August Siegfried von Goué, Friedrich Wilhelm Gotter und Karl Wilhelm Jerusalem. Die Arbeit der Kommission war langwierig und umständlich. Sie untersuchte personelle Missstände, zur Untersuchung von Rechtsangelegenheiten kam sie nicht (mehr). Drei Bestechungsfälle wurden aufgedeckt und die betroffenen Assessoren aus dem Amt entfernt. Auch wurde die Zahl der Assessoren von 17 auf 25 erhöht. Diese waren nun in drei (statt bisher zwei) Senaten (Spruchkörper) eingesetzt. Zahlreich waren allerdings die Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Kommission, wer mit welcher Kompetenz an der Visitation teilnehmen durfte. Das gipfelte in einem Streit zwischen römisch-katholischen und evangelischen Mitgliedern der Kommission,Schmidt-von Rhein, S. 30f. deren Arbeit 1776 nach über 1000 Sitzungen daraufhin abgebrochen wurde.

Zusammensetzung der Visitationskommission Die Visitatoren waren die Vertreter verschiedener Reichsstände und repräsentierten in der Visitationskommission das gesamte Reich.

Die Kommissare des Kaisers vertraten diesen und waren damit Träger der kaiserlichen Autorität. Sie erhielten genaue Instruktionen vom Kaiser, die genaue Handlungsanweisungen enthielten und ihre Entscheidungsfreiheit beschrieben. Als kaiserliche Kommissare wurden Landvögte, Mitglieder der erbländischen Regierungen, königliche Hofräte und Geheime Räte sowie Mitglieder des Hofstaates, aber auch Angehörige des Reichskammergerichts herangezogen. Entscheidend hierbei waren ihre juristischen Qualifikationen und Erfahrungen mit Visitationen. Es lässt sich feststellen, dass es sich immer um eine hochadelige weltliche oder geistliche Persönlichkeit und ein bis zwei bürgerliche Juristen handelte.

Die Reichsstände, die zur Visitation abgeordnet waren, waren dazu verpflichtet, gemeinsam eine Delegation zu entsenden, die aus reichsständischen Subdelegierten – die paritätisch aus beiden Religionen besetzt waren –, einem Sekretär und einem Kanzlisten bestand. An der letzten Visitation von 1767 bis 1776 waren 70 Reichsstände beteiligt, die insgesamt 24 Delegierte entsandten.

Ablauf der Visitationen Vor Beginn der Visitation erließ der Mainzer Erzbischof in seiner Funktion als Reichserzkanzler Ladungen an die Reichsstände. Und vor oder während der Visitation verschickte dieser als Memoriale bezeichnete Bitten an den Kammerrichter, ihm Unterlagen wie z. B. Statistiken vorzubereiten und zu bestimmten Vorgängen am Reichskammergericht Stellung zu beziehen. Darin enthalten sind auch Mahnungen, beschlossene Vorgaben aus vorhergehenden Visitationsabschieden umzusetzen. Von den Reichsständen wurden Vollmachten ausgestellt, dass die von ihnen bestimmten Kommissare und Visitatoren berechtigt sind, an der Visitation teilzunehmen. Diese Vollmachten wurden durch die vom Mainzer Erzbischof bestimmten Visitatoren genau geprüft.

Der Auftrag sah dazu vor, dass alle am Gericht tätigen Personen vom Reichskammergerichtsboten bis zum Kammerrichter geheim zu haltende Befragungen unterzogen werden sollten, um Probleme, insbesondere im Hinblick auf die Amtsführung der Assessoren identifizieren zu können. Zusätzlich zu diesen Befragungen gab es Beratungen der Visitationsdelegierten untereinander. Diese Beratungen wurden in der Regel dreimal pro Woche abgehalten. Die Delegierten gaben dabei ihre Voten in ständisch-hierarchischer Ordnung nach dem Konsensprinzip ab.

Neben der eigentlichen Überwachungsfunktion hatten die Visitationen auch eine rechtsprechende Funktion. Denn neben dem Rekurs zum Reichstag, war es seit 1530 den Reichsständen und seit 1570 jeder Partei möglich sich bei einer Visitation zu beschweren, wenn ihnen das Gericht ohngebührlich […] begegnet were.Alexander Denzler: Über den Schriftalltag im 18. Jahrhundert: Die Visitation des Reichskammergerichts von 1767 bis 1776. S. 93. Das heißt die Visitation musste auch die in Revision gegangenen Prozesse abarbeiten, was die Visitationen stark verzögerte und ein weiterer Grund für das Ende der ordentlichen Visitationen war.

Die Ergebnisse der Visitationen wurden in sogenannten Visitationsabschieden niedergelegt. Diese Abschiede wurden dem Reichstag vorgelegt, der über diese weiter zu beraten hatte. In einigen Jahren wurden keine Abschiede verfasst, sondern die Visitation nur in Memoralien festgehalten. Die aus den Abschieden bzw. Memoralien abgeleiteten Reichsabschiede galten als verbindlich.

Literatur

Georg Schmidt-von Rhein: Das Reichskammergericht in Wetzlar. In: Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung e. V. (Hrsg.): Reichskammergerichtsmuseum [Katalog]. 2. Auflage. Wetzlar 1997. ohne ISBN, S. 24–34.

Anmerkungen Wahlkapitulation Karls VII. Art. XVII § 3 und § 4 In: Wolfgang Burgdorf (Bearb.) Die Wahlkapitulationen der römisch-deutschen Könige und Kaiser 1519–1792 PDF 4, S. 424–425.

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