Die Gerichte der Alliierten in Deutschland waren Gerichte der alliierten Besatzungsmächte in Deutschland in den 1920er Jahren infolge des Ersten Weltkriegs (Rheinlandbesetzung) und von 1944 bis 1955 bzw. in West-Berlin bis 1990 infolge des Zweiten Weltkriegs.
Infolge des Ersten Weltkriegs mini|Besetztes Rheinland (1923) Die Gerichtsbarkeit der Alliierten Belgien, Frankreich, Großbritannien und USA beruhte auf Art. 3 Abs. d und e der Vereinbarung zu Art. 428 ff. des Versailler Vertrags von 1919, betreffend die militärische Besetzung der Rheinlande.RGBl. 1919 S. 1337 Sie wurde ausgeübt durch Militärgerichte, die auch über deutsche Zivilpersonen urteilten.Zur Gerichtsbarkeit im britisch besetzten Solingen siehe
Infolge des Zweiten Weltkriegs Ein gemeinsames Gericht aller vier Alliierten Sowjetunion, USA, Großbritannien und Frankreich war der schon während des Kriegs beschlossene Internationale Militärgerichtshof. Im Übrigen wurden durch KRG Nr. 4 vom 30. Oktober 1945Gesetz Nr. 4: Umgestaltung des deutschen Gerichtswesens, ABl. KR Nr. 2 (1945) S. 26 bestimmte Gegenstände der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen; für diese Sachen wurden alliierte Gerichte zuständig.
Sowjetische Zone In der sowjetischen Zone bestanden reine Militärgerichte (sowjetische Militärtribunale, SMT). Nach der Bildung der Länder in der Sowjetischen Besatzungszone waren sie 1946 in Berlin sowie in den fünf Landeshauptstädten Schwerin, Potsdam, Weimar, Halle/Saale und Dresden ansässig. Oberste Aufsichts- (nicht: Rechtsmittel-) Instanz in Deutschland war das auf Ebene der (Gesamt-)Gruppe der Sowjetischen Streitkräfte in Deutschland (GSSD) bestehende Tribunal (Vorsitz 1946–50: N. Ja. Majorow), weiter übergeordnet das Militärkollegium des Obersten Gerichtshofs der UdSSR. Später wurden die Gerichte mit Feldpostnummern bezeichnet. Besondere Bedeutung in politisch brisanten Sachen gewann das „Militärtribunal des Truppenteils 48240“ (военный трибунал войсковой части 48240; möglicherweise identisch mit dem SMT der GSBSD). Organisation und Verfahren der SMT waren weitgehend intransparent.
Westzonen Auch in den Westzonen gab es ursprünglich Militärgerichte nach der SHAEF-Verordnung Nr. 2 von 1944.Gerichte der Militärregierung, ABl.MR(12AG) Nr. 1 (1944) S. 7 Ihr Aufbau war dreistufig: obere, mittlere, einfache Militärgerichte.
Beschränkungen der deutschen Gerichtsbarkeit ergaben sich aus AHK-Gesetz Nr. 13 von 1949,Gerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Gebieten, ABl.AHK Nr. 6 (1949) S. 54 welches in den Westzonen KRG Nr. 4 und weitere Regelungen ablöste. So waren den deutschen Gerichten kraft Gesetzes insbesondere entzogen Straftaten von Angehörigen der Besatzungsmacht (Art. 1 Buchst. a) Straftaten gegen die Besatzungsmacht oder ihre Rechtsvorschriften (Art. 1 Buchst. b) zivilrechtliche Streitigkeiten unter Beteiligung von Angehörigen der Besatzungsmacht (Art. 2 Buchst. a) Darüber hinaus bestand für Besatzungsbehörden die Möglichkeit, einzelne Sachen an sich zu ziehen (Evokation, Art. 7). Das angewandte Recht war teilweise deutsches Recht, teilweise Besatzungsrecht (und, vermittelt darüber, auch Heimatrecht der Besatzungsmacht).So stützte etwa das Amerikanische Berufungsgericht die Verurteilung wegen Mordes an einem US-Soldaten auf AHK-Gesetz Nr. 14 Strafbare Handlungen gegen die Interessen der Besatzung, ABl.AHK Nr. 6 (1949) S. 59, und das Mordmerkmal „Vorbedacht“ („premediation“) des Common Law: Berufungsgerichtsentscheidungen Bd. 15 S. 336/343 (1952).
Während für die Straftaten von Angehörigen der Besatzungsmacht naturgemäß reine Militärgerichte zuständig waren, verlief die Entwicklung des Gerichtswesens im Übrigen ab 1947/48 je nach Zone und Rechtstradition der Besatzungsmacht unterschiedlich. In allen drei Westzonen wurden zudem Rückerstattungsgerichte für NS-Opfer geschaffen, außerdem Entschädigungsgerichte für Besatzungsschäden (vgl. dazu AHK-Gesetz Nr. 47 von 1951Entschädigung für Besatzungsschäden, ABl.AHK Nr. 47 (1951) S. 767).
Amerikanische Zone In der amerikanischen Zone wurde zunächst durch Verordnung Nr. 6 von 1945Zivilgericht der Militärregierung, ABl.MR(A) Ausg. A (1946) S. 73 zusätzlich ein Zivilgericht der Militärregierung (Military Government Court for Civil Actions) für Straßenverkehrsunfälle mit Sitz in Stuttgart errichtet und durch Verordnung Nr. 16 von 1947Rheinschiffahrts-Strafgerichte der Militärregierung, ABl.MR(A) Ausg. E (1947) S. 19 zwei Rheinschifffahrts-Strafgerichte (Rhine Navigation Criminal Courts) in Mannheim und Wiesbaden.
Eine komplette Neuorganisation des Gerichtswesens erfolgte mit Verordnung Nr. 31 von 1948:Gerichte der Amerikanischen Militärregierung in Deutschland, ABl.MR(A) Ausg. K (1948) S. 35 Es gab nun elf Bezirksgerichte (District Courts; Bremen, Berlin, Marburg, Frankfurt am Main, Heidelberg, Stuttgart, Augsburg, München, Regensburg, Ansbach, Würzburg) und ein Berufungsgericht (Court of Appeals), dazu eine Strafprozessordnung (Verordnung Nr. 32Strafprozeßordnung für Gerichte der Amerikanischen Militärregierung in Deutschland, ABl. MR(A) Ausg. K (1948) S. 44) und eine Zivilprozessordnung (Verordnung Nr. 33Zivilprozeßordnung für die Gerichte der Amerikanischen Militärregierung in Deutschland, ABl.MR(A) Ausg. K (1948) S. 55). Durch Gesetz Nr. 10 von 1950Amerikanische Gerichte der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland, ABl.AHK Nr. 38 (1950) S. 643 wurden diese Gerichte zu „Amerikanischen Gerichten der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland“. Gesetz Nr. 20 von 1951Amerikanisches Gericht und Berufungsgericht der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland, ABl.AHK Nr. 56 (1951) S. 919 mit zugehöriger Bekanntmachung Nr. 1Örtliche Zuständigkeit des Amerikanischen Gerichts der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland, ABl. AHK Nr. 56 (1951) S. 935 überführte sie in ein Amerikanisches Gericht mit sieben Bezirken (Bremen, Berlin, Frankfurt am Main, Stuttgart, München, Regensburg, Nürnberg) und ein Amerikanisches Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hatte seinen Sitz zunächst in Nürnberg, ab 1951 in Frankfurt am Main. Sein Präsident (Chief Justice) war von 1949 bis 1954 William Clark. Entscheidungssammlung: Court of Appeals reports = Berufungsgerichtsentscheidungen (1.1949–20.1954/55, und ).
Ausführungsverordnung Nr. 4 zum Gesetz Nr. 59 von 1948Errichtung eines Board of Review, ABl.MR(A) Ausg. K (1948) S. 1 schuf einen Board of Review für Rückerstattungssachen mit Sitz in Nürnberg, durch Ausführungsverordnung Nr. 7 von 1950Abl.AHK Nr. 9 (1950) S. 93 umgewandelt in ein Rückerstattungsberufungsgericht (Court of Restitution Appeals, CORA), welches durch Gesetz Nr. 21 von 1951Amerikanisches Rückerstattungsberufungsgericht der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland, ABl. AHK Nr. 56 (1951) S. 929 aus den „Amerikanischen Gerichten der Alliierten Hohen Kommission“ herausgelöst und verselbständigt wurde. Entscheidungssammlung: Court of Restitution Appeals reports (1.1951–5.1955, ).
Britische Zone In der britischen Zone wurden durch Verordnung Nr. 68 von 1947Gerichte der Kontrollkommission, ABl.MR(B) Nr. 15 (1947) S. 363; 1. abgeänderte Fassung: ABl. MR(B) Nr. 26 (1949) S. 921; 2. abgeänderte Fassung: ABl.AHK Nr. 16 (1950) S. 179 neue „Gerichte der Kontrollkommission“ geschaffen, nämlich Niedergerichte (Summary Courts) an verschiedenen Orten und ein Oberster Gerichtshof (Supreme Court; nicht zu verwechseln mit dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone in Köln), bestehend aus einem Obergericht (High Court) und einem Berufungsgericht (Court of Appeal). Verordnung Nr. 72 von 1947Strafverfahren bei Gerichten der Kontrollkommission, ABl. MR(B) Nr. 17 (1947) S. 443 regelte das Strafverfahren.
Sitz des Berufungsgerichts war Herford, Oberrichter (Chief Judge) von 1947 bis 1950 der Neuseeländer Lindsay Merritt Inglis. Entscheidungssammlung: Court of Appeal reports. Criminal cases = Entscheidungen des Berufungsgerichts. Strafsachen (1947–1950, ).
Mit der 6. Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 59 von 1950ABl. AHK Nr. 19 (1950) S. 292 wurde ein Board of Review (Nachprüfungsausschuss) für Rückerstattungssachen errichtet und durch Verordnung Nr. 255 von 1954ABl.AHK Nr. 117 (1954) S. 3012 umgewandelt in das Oberste Rückerstattungsgericht für die Britische Zone (Supreme Restitution Court for the British Zone, SRC). Entscheidungssammlung: Decisions of the Supreme Restitution Court for the British Zone (1.1954–5.1955, ).
Durch Verordnung 228 von 1951Errichtung eines Entschädigungsamts und Entschädigungsgerichts, ABl.AHK Nr. 52 (1951) S. 847 wurde ein Entschädigungsgericht geschaffen.
Französische Zone In der französischen Zone wurde mit Verordnung Nr. 56 von 1946Errichtung eines französischen Gerichts in der Zone Française d'occupation in Deutschland, JO.CCFA Nr. 33/Supplement und 39/Supplement zusätzlich ein Tribunal Français für französisches Zivilpersonal geschaffen. Im Übrigen folgte die Verfügung Nr. 43 von 1946Neuorganisation der Gerichte des Gouvernement Militaire de la Zone Française d'Occupation, JO.CCFA Nr. 17 (1946) S. 134 noch der SHAEF-Verordnung Nr. 2 von 1944: es gab ein Oberstes Gericht (Tribunal Général), fünf Mittlere Gerichte (Tribunaux Intermédiaires; Freiburg, Reutlingen, Neustadt, Koblenz, Saarbrücken) und 30 Untere Gerichte (Tribunaux Sommaires). Das Tribunal Intermédiaire Neustadt und die Tribunaux Sommaires wurden durch Verordnung Nr. 99 von 1947Neuorganisation der Gerichte der Militärregierung im französischen Besetzungsgebiet, ABl. CCFA Nr. 86 (1947) S. 861, berichtigt durch ABl.CCFA Nr. 124 (1947) S. 1293 aufgelöst und teilweise durch detachierte Kammern der übrigen Tribunaux Intermédiaires ersetzt. Zwei bekannte Entscheidungen des Tribunal Général ergingen in den Fällen TillessenJO.CCFA Nr. 61 (1947) S. 605 und NatzweilerJO.CCFA Nr. 64 (1947) S. 653 (siehe auch Rastatter Prozesse).
Eine Neuorganisation erfolgte mit Verordnung Nr. 177Gerichte der französischen Militärregierung in Deutschland, JO.CCFA Nr. 206 (1948) S. 1689 und Verfügung Nr. 89 von 1948:Bestimmung von Sitz und Zuständigkeit der Gerichte der französischen Militärregierung in Deutschland, JO.CCFA Nr. 206 (1948) S. 1700 nun bestanden (neben dem Tribunal Français) ein Obergericht (Tribunal Supérieur) und fünf Gerichte erster Instanz (Tribunaux de Première Instance; eines in Rastatt speziell für Kriegsverbrechen, die anderen in Freiburg, Reutlingen, Neustadt und Koblenz, wobei Berlin Freiburg zugeordnet war). Durch Verordnung Nr. 237 von 1949ABl. AHK Nr. 4 (1949) S. 38 wurden die Gerichte der französischen Militärregierung zu „Französischen Gerichten der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland“. Mit Verordnung Nr. 242Die Französischen Gerichte der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland, ABl. AHK Nr. 24 (1950) S. 421 und Verfügung Nr. 152 von 1950Sitz und gebietsmäßige Zuständigkeit der französischen Gerichte der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland, ABl. AHK Nr. 24 (1950) S. 440 entfiel das Gericht erster Instanz für Kriegsverbrechen, und Berlin erhielt ein eigenes Gericht erster Instanz. Mit Anordnung Nr. 188 von 1952Änderung der Verfügung Nr. 152, ABl. AHK Nr. 92 (1952) S. 1907 blieben von den fünf Gerichten erster Instanz nurmehr zwei (Rastatt und Berlin).
Sitz des Tribunal Général bzw. des Tribunal Supérieur war Rastatt; sein Präsident war von 1948 bis 1955 Alfred Weninger.
Mit Verordnung Nr. 134 von 1947Bildung von Entschädigungsgerichten, JO.CCFA Nr. 122 (1947) S. 1245 wurden Entschädigungsgerichte geschaffen. Durch Verordnung Nr. 252 von 1950Errichtung eines Obergerichts für Rückerstattungssachen, ABl. AHK Nr. 35 (1950) S. 603 wurde ein Obergericht für Rückerstattungssachen (Cour Supérieure pour les Restitutions, CSR) mit Sitz in Rastatt errichtet; Entscheidungssammlung: Recueil des arrêts de la Cour Supérieure pour les Restitutions à Rastatt (1.1951/52–2.1953/55; ).
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