Das Sexualstrafrecht in Deutschland umfasst, wie auch das Sexualstrafrecht in anderen Ländern, die Strafnormen für Verhaltensweisen mit Bezug zur Sexualität. Das Sexualstrafrecht dient insbesondere dem Schutz der individuellen sexuellen Selbstbestimmung. Durch den Wandel der Sexualmoral ist auch das Sexualstrafrecht dem Wandel unterworfen. So diente das Sexualstrafrecht bis zur Großen Strafrechtsreform wesentlich dem Schutz der öffentlichen Sittlichkeit (Sittlichkeitsdelikte), der Gesellschaftsordnung, der Ehre der Familie und der Ehe.
Rechtliches EU-Recht Im Bereich des Sexualstrafrechtes spielen auch Richtlinien und Rahmenbeschlüsse eine immer größere Rolle. Zu erwähnen ist der Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003, der durch die abgelöst wurde.
Verfassungsrecht Verfassungsrechtlich dienen die Verbote und Strafandrohungen des Sexualstrafrechts dem Schutz des Rechtes auf sexuelle Selbstbestimmung. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung wird auf Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1 GG gestützt. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt zwar auf den ersten Blick die Täter, da sie ihre „Persönlichkeit“ ausleben dürfen, allerdings legt das Sittengesetz der freien Entfaltung hier eine Grundrechtsschranke entgegen.B. Ulrich: ; vgl. Brockhaus 1938.
Regelungsbereich Das Sexualstrafrecht ist im Strafgesetzbuch (StGB) im 13. Abschnitt ( StGB) geregelt. Dessen Überschrift wurde 1973 von „Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit“ in „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ geändert, da nicht die Sittlichkeit, sondern die sexuelle Selbstbestimmung geschützt werden soll. Der Inzest (Beischlaf zwischen Verwandten ) steht noch heute aus sittlichen Gründen und zur Reinhaltung der Familie unter Strafe und wurde deshalb 1973 vom 13. in den 12. Abschnitt (Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und Familie) verschoben. Die Regelungen, die Zwangsprostitution und damit zusammenhängende Handlungen betreffen, wurden 2005 in den 18. Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit) verschoben (seit 2016 als §§ 232, 232a und 233a nummeriert).
Tatbestände Als einheitliches Rechtsgut liegt dem Sexualstrafrecht die sexuelle Selbstbestimmung zugrunde. Den inhärenten Begriff der sexuellen Handlung hat der Gesetzgeber nicht definiert. Lediglich in Nr. 1 StGB nennt er die sexuelle Handlung als eine solche, die von einiger Erheblichkeit sein muss.
Systematisch zusammenhängend sind die Tatbestände in den Paragrafen und im dreizehnten Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung des Strafgesetzbuchs geregelt.
Sexuelle Nötigung ( Abs. 5, Nr. 8) Sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 bis 4, § 5 Nr. 8) Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1, § 5 Nr. 8) Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung mit Todesfolge (, § 5 Nr. 8) Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen ()aufgehoben mit Wirkung vom 10. November 2016, Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 4. November 2016 () (diese Fälle fallen seit 10. November 2016 unter sexuellen Übergriff oder Vergewaltigung; siehe oben) Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen () Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung () Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungs-, Beratungs- oder Betreuungsverhältnisses () Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte (§ 184a, § 6 Nr. 6) Straftaten aus Gruppen (§ 184j StGB)
Deutlich dem Jugendschutz zugeordnet sind die Delikte:
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (, § 5 Nr. 8) Sexueller Missbrauch von Kindern (, § 5 Nr. 8) Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (, § 5 Nr. 8) Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (, § 5 Nr. 8) Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (, § 5 Nr. 8) Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (, § 5 Nr. 8) Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger () Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (, § 5 Nr. 8) Verbreitung pornographischer Inhalte (an Minderjährige – Abs. 1 Nr. 1) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte (, § 6 Nr. 6) Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Inhalte (, § 6 Nr. 6) Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen () Jugendgefährdende Prostitution () Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild ()
Die Prostitution ist spätestens seit Einführung des Prostitutionsgesetzes nicht mehr sittenwidrig. Jedoch ist das Ausnutzen von Abhängigkeitsverhältnissen in diesem Bereich unter Strafe gestellt.
Ausbeutung von Prostituierten () Zuhälterei () Menschenhandel (§ 232) Zwangsprostitution (§ 232a) Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung (§ 233a)
Allerdings soll auch die Belästigung Unbeteiligter unterbleiben, daher sind die nachfolgenden Delikte teilweise Auffangtatbestände:
Ausübung verbotener Prostitution () Jugendgefährdende Prostitution () Exhibitionismus () Erregung öffentlichen Ärgernisses () Sexuelle Belästigung () Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen ()
Verwandte Tatbestände Verwandte Tatbestände außerhalb der StGB, die selbst nicht dem Sexualstrafrecht unterfallen, sind:
Beleidigungen auf sexueller Grundlage ( StGB) Nötigung zu sexuellen Handlungen nach Abs. 4 Nr. 1, die selbst keinen Körperkontakt beinhalteten oder die durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, das keine Gefahr für Leib oder Leben darstellte, begangen wurden (ansonsten wäre Abs. 1 einschlägig gewesen); seit dem 10. November 2016 fallen diese Fälle unter den sexuellen Übergriff oder die Vergewaltigung in Erpressung auf sexueller Grundlage (auch so genannte Chantage) nach StGB
Insbesondere hinsichtlich der Beleidigung wird in der Rechtswissenschaft betont, dass dieser Tatbestand kein Auffangdelikt für Sexualstraftaten ist.
Schuld Ein besonderes Augenmerk ist im Bereich des Sexualstrafrechts auf die Schuld zu legen. Das Vorliegen einer „schweren anderen seelischen Störung“ nach ist nicht immer auszuschließen. In Betracht kommt gerade dann die Verhängung einer Maßregel der Besserung und Sicherung, insbesondere die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder Sicherungsverwahrung.
Geschichte
Traditionell war das Sexualstrafrecht durch den Begriff der Sittlichkeit bestimmt, der eng mit der Ehe verknüpft war. Sexuelle Handlungen innerhalb der Ehe galten als sittlich, alle außerhalb der Ehe als Unzucht. Sexuelle Selbstbestimmung spielte im Sexualstrafrecht des 19. und frühen 20. Jahrhunderts keine Rolle. Auch in der Neubekanntmachung des Strafgesetzbuchs (StGB) von 1953 wurde es zunächst unter 13. Abschnitt unter der Überschrift „Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit“ übernommen. Die weitere Entwicklung des Sexualstrafrechts der Bundesrepublik kann als Abkehr vom Leitbild der Sittlichkeit und Hinwendung zum Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verstanden werdenDoris Reisinger: Freiheit und Selbstbestimmung oder Sittlichkeit und Heil? Beobachtungen zur Divergenz säkularer und kirchlicher Systemlogiken und ihrer Auswirkungen auf das Sexualstrafrecht. In: Ursula Schattner-Ries / Wilhelm Rees (Hrsg.): Religion. Macht. Strukturen. Missbrauch. Innsbruck 2024, S. 301–331..
In der DDR wurde das Sexualstrafrecht durch Einführung des Strafgesetzbuchs der DDR 1968 liberalisiert.
In der Bundesrepublik wurden zahlreiche Sexualstrafrechtsvorschriften ab 1969 liberalisiert (z. B. Abschaffung der Strafbarkeit des Ehebruchs). Durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 wurde der 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs in „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ umbenannt.
Zum 1. Juli 1989 wurde in der DDR das Schutzalter für homosexuelle Handlungen dem für heterosexuelle Handlungen angeglichen.
1994 wurde auch in den alten Bundesländern das Schutzalter homosexueller Handlungen dem für heterosexuelle Handlungen angeglichen und der bereits 1969 und 1973 stark eingeschränkte § 175 StGB durch das 29. Strafrechtsänderungsgesetz vom 31. Mai 1994 aufgehoben.
1997 wurde Vergewaltigung in der Ehe als Verbrechen eingestuft.Margrit Gerste: Endlich: Vergewaltigung in der Ehe gilt künftig als Verbrechen. In: Zeit Online, 16. Mai 1997. Vorher war sie nur als Nötigung strafbar, einem Vergehen. Für Sexuelle Nötigung und für Vergewaltigung wurde ein einheitlicher Straftatbestand geschaffen. Durch geschlechtsneutrale Formulierung können auch Männer Opfer einer Vergewaltigung sein.33. Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 177 bis 179 StGB (33. StrÄndG) Vergewaltigung ist ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall des sexuellen Übergriffs bzw. der sexuellen Nötigung.Martin Heger in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018 vor § 174 Rn. 9.
2015 wurde das Sexualstrafrecht mit des 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches reformiert.PDF-Version des 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches
Verschärfung 2016 Am 7. Juli 2016 beschloss der Bundestag eine Verschärfung des StGB, nach der eine Tat auch dann als sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung bestraft wird, wenn sich der Täter über den „erkennbaren Willen“ des Opfers – zum Beispiel durch ein klares „Nein“ bekundet – hinweggesetzt hat.Neues Sexualstrafrecht: Nein heißt Nein. Und was bedeutet das jetzt? In: Spiegel Online. 7. Juli 2016, abgerufen am 5. Januar 2017 (Archiv).Änderungen ab 10. November 2016 durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (Archiv). Die Reform beruht auf dem sogenannten „Nein-heißt-Nein“-Modell., 21 f. Nicht mehr die sexuelle Nötigung ist der Grundtatbestand, sondern das neuartige Delikt Sexueller Übergriff in den Absätzen 1 und 2 des § 177 StGB.Tatjana Hörnle: Das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes sexueller Selbstbestimmung. NStZ 2017, S. 13–21 (14). Die Änderungen traten am 10. November 2016 in Kraft.Änderung durch: Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016, . Zuvor wurden Fälle nur geahndet, wenn der Täter das Opfer mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu sexuellen Handlungen genötigt hat, oder eine Situation ausgenutzt hat in der ihm das Opfer schutzlos ausgeliefert war.Bundestag: „Nein heißt Nein“ im Sexualstrafrecht beschlossen. (Memento des Originals vom 7. Juli 2016 im Internet Archive). Deutschlandfunk, 7. Juli 2016, abgerufen am 7. Juli 2016.Thomas Fischer: Zum letzten Mal: Nein heißt Nein. Die Zeit vom 28. Juni 2016. Weiterhin wurde ein neuer Tatbestand der sexuellen Belästigung geschaffen ( StGB). Vor dem Hintergrund der sexuellen Übergriffe in der Silvesternacht 2015/16 wurde ein weiterer neuer Tatbestand bezüglich sexueller Angriffe, die aus einer Gruppe heraus begangen wurden, geschaffen (Straftaten aus Gruppen, StGB).Vergewaltigung: Was die Reform des Sexualstrafrechts wirklich ändert. In: welt.de. 7. Juli 2016, abgerufen am 5. Januar 2017 (Archiv).Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vorgelegt am 19. Juli 2017 ( 1399 Seiten, 6,7 MB). Dass aus der Gruppe tatsächlich eine Sexualstraftat (nach § 177 oder § 184i StGB) verübt wurde, ist bei § 184j bloße objektive Bedingung der Strafbarkeit, muss also nicht vom Vorsatz des Täters mit erfasst sein.Joachim Renzikowski: Nein! – Das neue Sexualstrafrecht. In: NJW 2016, 3553 (3557)., S. 31. Aufgrund der geänderten Rechtslage wurden Regelungen im Aufenthaltsgesetz angepasst, die eine erleichterte Ausweisung bei Verurteilungen wegen Sexualstraftaten vorsehen.Annett Meiritz: Debatte im Bundestag: Vier Erkenntnisse zum neuen Sexualstrafrecht. In: Spiegel Online. 7. Juli 2016, abgerufen am 5. Januar 2017 (Archiv).