Das Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz – WoFG) wurde als Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts verabschiedet und ersetzte zum 1. Januar 2002 das bis dahin geltende Zweite Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) von 1956. in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137)

Im neuen Wohnraumförderungsgesetz spielen vier Elemente eine zentrale Rolle:Winfried Michels: Wohnungspolitik: alte Bundesländer KAS, abgerufen am 26. Juni 2018 Konzentration der Förderung auf die wirklich Bedürftigen (kinderreiche Familien, Personen mit niedrigem Einkommen), stärkere Berücksichtigung des Wohnungsbestandes (Förderung der Modernisierung), Förderung des Erwerbs von gebrauchtem Wohneigentum, engere Verzahnung von Wohnungs- und Städtebaupolitik der Kommunen.Hasso Brühl: Difu-Seminar in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 12.-13. September 2002 in Berlin

Für die ältere Bevölkerung umfasst die soziale Wohnraumförderung die Unterstützung barrierefreier Bauweisen und altersangemessener Wohnformen und -qualitäten, zum Beispiel Wohnraum für Gruppen mit besonderem Betreuungs- und Pflegebedarf oder betreutes Wohnen.Sabine Wagner: Die rechtlichen Grundlagen des sozialen Wohnungsbaus. 28. März 2013

Als Vorgriff auf die wenige Jahre später erfolgte Föderalismusreform, mit der der soziale Wohnungsbau in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen ist, legt das Gesetz Rahmenbedingungen für den sozialen Wohnungsbau in Deutschland fest, unter anderem Begriffsbestimmungen und bestimmte Regelungen im Zusammenhang mit der Bezugsberechtigung für eine öffentlich geförderte Wohnung, deren Details im Einzelnen von den Ländern auszufüllen sind.vgl. beispielsweise für Brandenburg: vom 15. Oktober 2002

So sind seitdem etwa die Wohnungsgrößen für öffentlich geförderte Wohnungen nicht mehr bundeseinheitlich festgelegt, sondern werden von jedem Bundesland individuell bestimmt. Während sich die Änderungen bei Wohnungen für Alleinstehende in Grenzen halten (überwiegend 45 m², je nach Bundesland auch 50 m²), fallen die Unterschiede bei größeren Wohnungen, insbesondere solche für vier oder fünf Personen, teils gravierend aus (je nach Bundesland 95 bis 120 m²).

Weiterhin in diesem Gesetz normiert sind Bußgeldtatbestände bei Zweckentfremdung von öffentlich gefördertem Wohnraum.

Die Ziele des WoFG sind neuerdings unter anderem die Förderung des Wohnungsbaus, die Versorgung mit Mietwohnraum und die Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum.

(Siehe: § 1 Abs. 1 WoFG)

Literatur Kurt Bodewig: Die neue Ausrichtung des sozialen Wohnungsbaus. Wirtschaftsdienst 2001/III, S. 135–148 Wilhelm Söfker: Das Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts – Überblick und wesentlicher Inhalt. WuM 2002, 291

Weblinks

Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts DIP ID: 14-114424

Einzelnachweise

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