Als Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes werden in Deutschland seit 1919 geführte Verzeichnisse besonders schützenswerter Kulturgüter bezeichnet. Charakteristisch ist, dass in diese Verzeichnisse eingetragene Kulturgüter Ausfuhrbeschränkungen unterworfen werden.

Geschichte Rechtsgrundlage für die Schaffung solcher Verzeichnisse war zunächst die Reichsverordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken vom 11. Dezember 1919RGBl. I S. 1961 ff.. Nach Ende des Zweiten Weltkrieges wurde dieses System mit dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955BGBl. I, S. 501 ff. übernommen. Kraft dieses Gesetzes führten alle deutschen Bundesländern je ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes sowie ein Verzeichnis national wertvoller Archive. Über die Eintragung entschieden oberste Landesbehörden, die zuvor einen Sachverständigenausschuss anhören mussten. Aus den einzelnen Landesverzeichnissen erstellte der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien entsprechende Gesamtverzeichnisse. Mit dem Kulturgutschutzgesetz vom 31. Juli 2016BGBl. I S. 872 wurde die Trennung der Verzeichnisse für Archive und Kulturgüter aufgegeben.

Eintragung Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Kulturgutes in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes sind in KGSG geregelt. Danach wird ein Kulturgut eingetragen, wenn es

Die Möglichkeit zur Eintragung von Kulturgütern ist damit auf einzelne, besonders herausragende Werke beschränkt.

Ein Verfahren zur Eintragung eines Kulturgutes wird nur auf Antrag eingeleitet, wobei ein solcher Antrag nur von Behörden und dem Eigentümer gestellt werden kann. Namentlich Museen, die bloß Besitzer solcher Kulturgüter sind, können keinen Eintragungsantrag stellen. Das Eintragungsverfahren ist in KGSG geregelt.

Negativattest Für die Ausfuhr von Kulturgütern ist es unter Umständen notwendig, die Nichteintragung des auszuführenden Kulturgutes in ein solches Verzeichnis rechtswirksam feststellen zu lassen. Dazu wird eine Bescheinigung (sogenanntes Negativattest) der im jeweiligen Bundesland zuständigen Kulturbehörde gemäß § 14 Absatz 7 KGSG ausgestellt.Kulturgutschutz, beispielhaft auf der Seite des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit von Rheinland-Pfalz.

Literatur Maria Obenaus, Für die Nation gesichert? Das "Verzeichnis der national wertvollen Kunstwerke". Entstehung, Etablierung und Instrumentalisierung 1919–1945, Berlin/Boston 2016.

Weblinks Informationen zum Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes auf kulturgutschutz-deutschland.de Liste der Länderverzeichnisse national wertvollen Kulturgutes

Einzelnachweise

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