Mit der Entfernungspauschale, inoffiziell auch Pendlerpauschale genannt, werden im deutschen Einkommensteuerrecht die Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pauschaliert. Die Entfernungspauschale mindert gemäß EStG die zu versteuernden Einkünfte. Die Pauschale kann von allen Arbeitnehmern und über Abs. 5 Nr. 6 EStG auch von Selbständigen in Anspruch genommen werden, unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen und gleichgültig, ob sie zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Motorrad, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Auto zur Arbeitsstelle gelangen.

Ermittlung der Pauschale Die Entfernungspauschale ist nur für die Tage anzusetzen, an denen der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht. Die Pauschale wird für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt, auch wenn zusätzliche Fahrten wegen einer mehrstündigen Arbeitszeitunterbrechung durchgeführt wurden. Berücksichtigt werden zudem nur die vollen Kilometer der einfachen Entfernung, damit sind Hin- und Rückfahrt abgegolten. Fallen Hin- und Rückfahrt auf verschiedene Tage, so ist die Entfernungspauschale für jeden Tag nur hälftig anzusetzen. Angefangene Kilometer der Fahrtstrecke werden nicht berücksichtigt. Es gilt eine Höchstgrenze von 4.500 € im Kalenderjahr. Ein höherer Betrag kann geltend gemacht werden, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt hat oder im Falle von öffentlichen Verkehrsmitteln höhere Aufwendungen glaubhaft machen oder nachweisen kann. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 oder mindestens 50 und mit Merkzeichen G können die tatsächlich angefallenen Aufwendungen unbeschränkt geltend machen. Liegen dafür keine Nachweise vor, so können aus Vereinfachungsgründen die vollen Kilometer der doppelten Entfernung (Hin- und Rückweg) angesetzt werden ( Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 EStG).

Höhe der Pauschale Von 2004 bis 2025 wurde eine Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung gewährt. 2026 wurde sie auf 0,38 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung erhöht.

Zuvor wurde in den Kalenderjahren 2001 bis 2003 eine Entfernungspauschale in Höhe von 0,36 € für jeweils die ersten zehn Entfernungskilometer und 0,40 € für jeden weiteren Entfernungskilometer angerechnet.

Im Rahmen des Klimapaketes wurde die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer für die Jahre 2021–2023 auf 0,35 € und für die Jahre 2024–2025 auf 0,38 € angehoben. Die zweite Erhöhungsstufe wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 2022Steuerentlastungsgesetz 2022 (PDF) auf das Jahr 2022 vorgezogen, so dass sie nunmehr für das Jahr 2021 0,35 € und für die Jahre 2022–2025 0,38 € beträgt. Zusätzlich wird für Geringverdiener im Zeitraum 2021–2026 eine Mobilitätsprämie gewährt.

Maßgebliche Wohnung Zwar steht es dem Arbeitnehmer grundsätzlich frei, wo er seine Wohnung nimmt und ob er von einem Haupt- oder Zweitwohnsitz zur Arbeit fährt, die Fahrten von einer weiter entfernt liegenden Wohnung werden aber steuerlich nur berücksichtigt, wenn diese den örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird ( Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG).

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist dabei nicht unbedingt der Hauptwohnsitz, und obwohl die melderechtlichen Verhältnisse ein Indiz sind, ist die Finanzverwaltung an diese Feststellung nicht gebunden. Bei verheirateten Arbeitnehmern befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Regel am Wohnort der Familie. Bei Alleinstehenden besteht die Vermutung, dass sie den örtlichen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen am Ort der Wohnung haben, von der aus sie sich überwiegend zur Arbeitsstätte begeben. Wo ein Alleinstehender den Lebensmittelpunkt tatsächlich besitzt, wird bestimmt durch die persönlichen Beziehungen zu diesem Ort und die Art und Weise, wie diese Beziehungen aufrechterhalten werden (z. B. durch besondere persönliche Bindungen an Personen, Vereine und andere Aktivitäten). Der Lebensmittelpunkt setzt jedoch stets voraus, dass der Arbeitnehmer sich dort regelmäßig aufhält.

Die Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb sowie die Gründe für die Wohnsitznahme am entfernteren Ort spielen keine Rolle. Allerdings darf die entfernter liegende Wohnung keine Zweitwohnung sein, die lediglich an Wochenenden und in den Ferien genutzt wird.

Verkehrsmittel Im Gegensatz zur früher geltenden Kilometerpauschale kann die Entfernungspauschale unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel geltend gemacht werden. Das heißt, sie gilt nicht nur für Auto- und Motorradfahrer, sondern auch für Nutzer der Eisenbahn, der Straßenbahn, des Omnibusses, eines Bootes, des Fahrrades und für Fußgänger. Eine Ausnahme besteht für die Nutzung eines Flugzeugs oder Taxis.

Wer vom Arbeitgeber steuerfrei ein Jobticket erhält, muss die Entfernungspauschale um den Wert des Jobtickets bereinigen.

Fahrtstrecke Das Gesetz stellt zur Berechnung grundsätzlich auf die Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird. Eine Verbindung ist verkehrsgünstiger, wenn durch sie die Arbeitsstätte – trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen – in der Regel schneller und pünktlicher erreicht wird.

Entwicklung der Pauschale Kaum eine Steuervorschrift unterlag so grundlegenden Änderungen wie die Regelungen zu den Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit. In den ersten Einkommensteuergesetzen hatten die Gesetzgeber einen steuerlichen Abzug der Fahrtkosten zur Arbeit nicht vorgesehen. Gleichwohl wurde dieser bereits um die Jahrhundertwende 1900 erfolgreich vor Gerichten erstritten, denn (so argumentierte z. B. das Preußische Oberverwaltungsgericht) „wenn der Erwerbende sich nicht zu seiner Arbeitsstelle begibt, so verdient er auch nichts“.zitiert nach Klaus Tipke: Das Nettoprinzip – Angriff und Abwehr, dargestellt am Beispiel des Werks- torprinzips, BB 2007, 1525, 1529. Erstmals mit dem EStG von 1920 wurden die „notwendigen Kosten“ ausdrücklich gesetzlich zum Abzug zugelassen. Als notwendig wurden bei einem normalen Arbeitnehmer in der Regel nur die Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erachtet. Erst 1955 erkannte der Bundesfinanzhof wegen der zunehmenden Motorisierung auch PKW-Kosten als notwendig an und bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs wurde ein Pauschalbetrag von 0,50 DM je Entfernungskilometer für höchstens 40 Entfernungskilometer zum Abzug zugelassen. Ab 1967 wurde die Kilometerpauschale aus verkehrspolitischen Erwägungen auf 0,36 DM gesenkt, im Jahr 1989 wegen gestiegener Kosten durch die Mineralölsteuererhöhung auf 0,43 DM und ab 1990 auf 0,50 DM angehoben. Im Veranlagungszeitraum 1991 betrug die Kilometerpauschale 0,58 DM und in den Veranlagungszeiträumen 1992 und 1993 jeweils 0,65 DM. Ab 1994 waren (nach einer erneuten Anhebung der Mineralölsteuer) 0,70 DM je Entfernungskilometer abziehbar und die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel konnten in tatsächlicher Höhe steuermindernd geltend gemacht werden. Seit dem Veranlagungszeitraum 2001 gibt es mit dem EStG eine verkehrsmittelunabhängige Pauschale. Sie betrug 2001–2003 0,36 € für die ersten zehn Entfernungskilometer und 0,40 € für jeden weiteren, und ist seit 2004 auf 0,30 € pro Entfernungskilometer gesenkt.

Der mit Beginn des Jahres 2007 in Kraft getretene Abs. 2 EStG sprach den Fahrten von und zur Arbeitsstätte unter Bezugnahme auf das Werkstorprinzip die Eigenschaft als Werbungskosten ab. Pendler durften weder eine Entfernungspauschale noch die tatsächlichen Kosten geltend machen. Pendler mit einem besonders weiten arbeitstäglichen Weg konnten die Entfernungspauschale von 0,30 € ab dem 21. Entfernungskilometer „wie Werbungskosten“ geltend machen. Diese Änderungen hat das Bundesverfassungsgericht am 9. Dezember 2008 für verfassungswidrig erklärt und eine rückwirkende gesetzliche Neuregelung gefordert. Mit dem „Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale“ ist diese Neuregelung erfolgt und die vor 2007 geltende Rechtslage wiederhergestellt worden.

Entfernungspauschale und Verfassungsrecht Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1969 Die erste Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Entfernungspauschale erging am 2. Oktober 1969. Streitgegenstand war die Absenkung des Pauschalsatzes auf ein leicht unter den tatsächlichen Kosten liegendes Niveau., 64. Diese Gesetzesänderung erklärte das Bundesverfassungsgericht als mit der Verfassung vereinbar. Der Lenkungszweck der Förderung der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als geeignet erklärt, die durch die Gesetzesänderung herbeigeführte Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen zu rechtfertigen., 66. Trotz der Kürzung des Pauschalsatzes auf ein leicht unter den tatsächlichen Kosten liegendes Niveau war das verfassungsrechtliche Leistungsfähigkeitsprinzip nicht verletzt, da dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht., 66 f.

Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2008 Zum Jahr 2007 wurde Abs. 2 EStG dergestalt geändert, dass nach Satz 1 die Fahrtkosten zur Arbeit nicht mehr als Werbungskosten geltend gemacht werden konnten und nach Satz 2 ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 €, nicht als Werbungskosten, sondern lediglich „wie Werbungskosten“ steuerlich abziehbar war (siehe → Entwicklung der Pauschale).

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 9. Dezember 2008 entschieden, dass diese Fassung von Abs. 2 S. 1 und S. 2 EStG verfassungswidrig ist.Tenor Nr. 1.Heinrich Weber-Grellet: Unzulässige Diskriminierung von Nahpendlern, DStR 2009, 349.Reiner Odenthal, Michael Seifert: Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. 12. 2008 zur sog. Pendlerpauschale, DStR, 2009, 201.

Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf achten muss, dass Steuerpflichtige mit gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch besteuert werden (horizontale Steuergerechtigkeit), während die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich zur Steuerbelastung niedrigerer Einkommen angemessen sein muss (vertikale Steuergerechtigkeit). Maßstab für die Gleichheit oder Ungleichheit der Besteuerung ist das Gebot der Folgerichtigkeit. Dieses Prinzip besagt, dass der Gesetzgeber Wertungswidersprüche zu vermeiden hat, indem er an seine eigenen Grundentscheidungen widerspruchsfrei anknüpft. Eine der Grundentscheidungen ist das objektive Nettoprinzip.S. 2493.

In dem Urteil wird ausgeführt, dass es zu den Grundentscheidungen des Einkommensteuerrechts gehöre, die Einkommensbesteuerung durch das objektive Nettoprinzip zu begrenzen. Die Abschaffung des Werbungskostenabzugs für die Fahrtkosten von und zu der Arbeitsstätte (Werkstorprinzip) stellt eine Abweichung von dem nach dem objektiven Nettoprinzip maßgeblichen Veranlassungsprinzip dar. Sie ist daher eine systemwidrige Benachteiligung bestimmter Steuerzahler.Absatz-Nr. 68. Diese Ungleichbehandlung verstößt gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz aus Abs. 1 GG.Absatz-Nr. 66. weil sie nicht sachlich gerechtfertigt ist. Folgende Rechtfertigungsgründe hat das Bundesverfassungsgericht erwogen: Der von der Bundesregierung genannte Zweck der Erhöhung staatlicher Einnahmen wurde für generell ungeeignet erklärt, eine steuerrechtliche Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.Absatz-Nr. 69.S. 2494.