Das Polizeiaufgabengesetz (PAG), Langtitel Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei, ist ein Landesgesetz des Freistaates Bayern, das die Aufgaben und Befugnisse der Polizei auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr regelt. Es wurde am 16. Oktober 1954 unter der Bezeichnung Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei in Bayern erlassen und am 24. August 1978 unter der Bezeichnung Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei neu gefasst.

Das Gesetz wurde 1989, 2017 und 2018 Novellen unterzogen, die in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert und z. T. von Protesten begleitet wurden. Zum 1. August 2021 trat erneut eine Novelle in Kraft, dabei wurde das Wort Staatlichen aus dem Titel entfernt.

Geschichte Erste überörtliche Regelungen im Heiligen Römischen Reich waren die Reichspolizeiordnungen von 1530, 1548 und 1577.

Im absolutistischen Polizeistaat des 17. und 18. Jahrhunderts konnte etwa Maximilian I. mittels seiner Beamtenschaft verbindliche Anordnungen zum gesamten Lebensbereich der Untertanen treffen und diese mit Zwangs- und Strafgewalt durchsetzen. Mit der Aufklärung entstand 1794 das Preußische Allgemeine Landrecht (ALR), dessen räumlicher Geltungsbereich sich auch auf Teile des späteren Königreich Bayern erstreckte. Es beschränkte den Aufgabenbereich der Polizei auf die Gefahrenabwehr. In § 10 Titel 17 Teil II ALR hieß es: „Die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der dem Publico oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu treffen, ist das Amt der Polizey“.

Mit dem Polizeistrafgesetzbuch vom 10. November 1861Das bayerische Polizei-Strafgesetzbuch vom 10. November 1861 Bayerische Staatsbibliothek digital, abgerufen am 10. Juni 2018 bzw. 26. Dezember 1871 wurden die polizeilichen Eingriffsbefugnisse spezialgesetzlich geregelt. Demgegenüber beschränkte im preußischen Rechtskreis kein Gesetz, sondern das Kreuzberg-Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Juni 1882 die polizeilichen Befugnisse auf den Bereich der Gefahrenabwehr.

Nach Art. 9 Nr. 2 der Weimarer Verfassung hatte das Reich die Gesetzgebung über den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, (nur) soweit ein Bedürfnis für den Erlass einheitlicher Vorschriften vorhanden war. Somit hatten grundsätzlich weiter die Länder die Gesetzgebungskompetenz (vgl. z. B. für Preußen das Polizeiverwaltungsgesetz vom 1. Juni 1931,Preußisches Polizeiverwaltungsgesetz vom 1. Juni 1931 idF. des Gesetzes Nr. 1012 vom 13. November 1974 (Amtsbl. S. 1011) welches nicht zuletzt durch die Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts maßgeblich beeinflusst worden warFalko Jeuthe: Polizei- und Ordnungsrecht Philipps-Universität Marburg, 2017, S. 2 ff.).

In der Zeit des Nationalsozialismus wurden die Polizeien der Länder und Gemeinden am 1. April 1935 durch das Reich übernommen (vgl.: Ordnungspolizei), außerdem seit Mitte 1936 mit der Berufung Heinrich Himmlers in das eigens geschaffene Amt des „Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei“ ideologisch in die NSDAP eingebunden. Website der Deutschen Hochschule der Polizei, abgerufen am 4. Juni 2018

Die Militärregierungen der Besatzungsmächte stellten in Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg die Länderhoheit über das Polizeiwesen wieder her. Die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz für das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht fällt nach und des Grundgesetzes von 1949 allein in den Kompetenzbereich der Länder.

Systematik Inhaltsübersicht Das Polizeiaufgabengesetz orientiert sich seit seiner Neufassung im Jahre 1978 an dem in verschiedener Hinsicht modifizierten Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes.Georg Berner, Gerd Michael Köhler und Robert Käß: Polizeiaufgabengesetz. Handkommentar. München, Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm, 2010, 20. Aufl., 664 Seiten, ISBN 978-3-7825-0510-9 (online)

Es ist in sieben Abschnitte gegliedert: Allgemeine Vorschriften zum Begriff der Polizei, ihren Aufgaben, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Ausübung von Ermessen und der Polizeipflicht, Art. 1–10 PAG Befugnisse der Polizei, Art. 11–29 PAG (polizeiliche Generalklausel und Standardmaßnahmen) Datenverarbeitung, Art. 30–66 PAG (Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Gefahrenabwehr) Vollzugshilfe, Art. 67–69 PAG Zwang, Art. 70–86 PAG Entschädigungs-, Erstattungs- und Ersatzansprüche, Art. 87–90 PAG Schlussbestimmungen, Art. 91–95

Polizeiorganisation Fragen der Polizeiorganisation sind nicht im Polizeiaufgaben-, sondern im Polizeiorganisationsgesetz (POG) geregelt.Gesetz über die Organisation der Bayerischen Polizei (Polizeiorganisationsgesetz – POG) vom 10. August 1976 (BayRS II S. 263) BayRS 2012-2-1-I Danach ist die Polizei in Bayern organisatorisch gegliedert in die Landespolizei mit Polizeipräsidien und Polizeiinspektionen, die im gesamten Staatsgebiet für alle der Polizei obliegenden Aufgaben tätig ist, der Bereitschaftspolizei, die aus besonderem Anlass auf Weisung des Staatsministeriums eingesetzt wird, dem Landeskriminalamt als zentraler Dienststelle für kriminalpolizeiliche Aufgaben und dem Polizeiverwaltungsamt.

Entsprechend ihrer angelsächsischen Tradition (polizeilicher Schutz der Bürger, weniger des Staates) hatten die britischen und amerikanischen Besatzungsmächte nach dem Zweiten Weltkrieg eine Rekommunalisierung der Polizei angestrebt. Die auf den Konferenzen von Jalta und Potsdam beschlossenen allgemeinen Grundsätze der Entmilitarisierung, Entnazifizierung, Demokratisierung und Dezentralisierung Deutschlands wurden auch auf die Reorganisation der deutschen Polizei angewandt.Falko Jeuthe: Polizei- und Ordnungsrecht Philipps-Universität Marburg, 2017, S. 10 (PDF) Die in der amerikanischen Besatzungszone zunächst bestehende kommunale Polizei wurde jedoch aus Kostengründen in die Landespolizei integriert.

Trennungsprinzip Bayern gehört zu jenen Bundesländern, die zwischen Polizei- und Sicherheitsbehörden unterscheiden. Gemeinden, Landratsämter, Bezirksregierungen und das Staatsministerium des Innern haben als Sicherheitsbehörden ebenfalls die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten. Ihre Befugnisse sind jedoch im Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) speziell geregelt.Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS II S. 241) BayRS 2011-2-I Die Sicherheitsbehörden sind nicht nur zum Erlass von Einzelanordnungen ermächtigt, sondern auch zum Erlass sicherheitsrechtlicher Verordnungen.Michael Conrad, Günter Haslbeck: Öffentliche Sicherheit und Ordnung Bayerische Verwaltungsschule (BVS), 1. August 2009. 8 Sicherheitsrechtliche Verordnung, S. 52–62 Ein Beispiel ist die sog. Kampfhunde-Verordnung.Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268) BayRS 2011-2-7-I

Novelle 1989 („Lex Wackersdorf“) Als Reaktion auf die gewalttätigen Demonstrationen gegen die atomare Wiederaufarbeitungsanlage Wackersdorf (WAA) wurde im März 1989 nach monatelangen heftigen Debatten im bayerischen Landtag (Kabinett Streibl I) eine Novellierung des Polizeiaufgabengesetzes beschlossern. Sie ermöglichte es der Polizei, Personen zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von „erheblicher Bedeutung“ bis zu 14 Tage in Unterbindungsgewahrsam zu nehmen. Die Änderung trat am 1. April 1989 in Kraft. Kritiker bezeichneten sie als „Lex Wackersdorf“.Totale Vorsorge - Soldaten in Wackersdorf? - (Die Zeit vom 12. August 1988)Wiederaufbereitungsanlage Wackersdorf - (Historisches Lexikon Bayerns) Gegen die Novellierung regte sich Protest von vielen Seiten.Vorbeugehaft zum Wohle des Freistaats - Die Münchner Staatsregierung will per Polizeigesetz 14 Tage Präventivhaft - (taz vom 30. Juli 1988) Premiere hatte das neue Gesetz im August 1990, als Demonstranten anlässlich des Hiroshima-Gedenktages vor dem AKW Gundremmingen eine Mahnwache halten wollten und in Vorbeugehaft bzw. in „Unterbindungsgewahrsam“ genommen wurden.Angeklagt: Bayerisches Polizeiaufgabengesetz - (taz vom 5. Oktober 1990)

Dass auch in Baden-Württemberg eine Vorbeugehaft von zwei Wochen möglich war, sah der Bayerische Staatsminister Edmund Stoiber als Beleg dafür, dass die vorgesehene Rechtsverschärfung „völlig üblich“ sei,Schlafende Hunde -Bayrischer Alleingang bei der Verschärfung des Demonstrationsrechts: Jetzt droht Vorbeugehaft. - (Der Spiegel vom 31. Juli 1988) der Rechtsstaat sei dadurch gestärkt und nicht gefährdet worden.Gewahrsam ohne Grenzen - Die Aufrüstung der Polizei und die Befürchtungen vor einem Überwachungsstaat sind nicht neu. Vor gut 30 Jahren gab es in Bayern ähnliche Diskussionen wie derzeit. Die Anlässe waren allerdings viel gravierender - (Bayerische Staatszeitung vom 07. Mai 2018) Innenminister Stoiber begründete die Ausweitung auf 14 Tage mit rechtsextremen Umtrieben, die der Verfassungsschutz zum 100. Geburtstag von Adolf Hitler 1989 unter anderem in Wunsiedel befürchtete.Von Wackersdorf bis zum Stachus: Präventivhaft in Bayern - Die Diskussion um 30 Tage Präventivhaft für Klimaaktivisten in München geht weiter. Ein Vorsorge-Gewahrsam zur Gefahrenabwehr war früher für maximal zwei Tage möglich. Bis die Krawalle von Wackersdorf kamen. Die Geschichte einer Rechtsverschärfung. - (Bayerischer Rundfunk vom 13. November 2022) 1990 lehnte der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Klage gegen die Ausdehnung des „Unterbindungsgewahrsams“ ab.14 Tage Polizeihaft: Bayern macht's möglich - Verfassungsgerichtshof lehnt die Klage gegen die Ausdehnung des „Unterbindungsgewahrsams“ ab - (taz vom 3. August 1990) 1997 hatte das Bundesverfassungsgericht zwar keine grundsätzlichen Bedenken gegen die bayerische Vorbeugehaft, allerdings müssen Gerichte die Rechtmäßigkeit überprüfen.Jetzt mehr Schutz gegen die „Lex Wackersdorf“ - BVerfG-Urteil: Gerichte müssen Rechtmäßigkeit von Vorbeugehaft überprüfen - (taz vom 11. Juli 1997)

Novelle 2017 Entstehungsgeschichte Nach dem Anschlag in einer Regionalbahn bei Würzburg, dem Sprengstoffanschlag von Ansbach sowie dem Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt im Jahr 2016 beschloss das bayerische Kabinett auf seiner Sitzung am 24. Januar 2017 ein „Sofortprogramm Innere Sicherheit“.Bericht aus der Kabinettssitzung Pressemitteilung Nr. 20 der Bayerischen Staatskanzlei vom 24. Januar 2017

Nach einem ersten Gesetzentwurf vom 21. Februar 2017 fand zu einem überarbeiteten Entwurf vom 4. April 2017Gesetzentwurf der Staatsregierung zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen Bayerischer Landtag, Drs. 17/16299 vom 4. April 2017 (PDF) am 17. Mai 2017 eine Expertenanhörung statt.Jan Dermietzel: Innenausschuss: Anhörung zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen 17. Mai 2017 Dieser Gesetzentwurf wurde unter Ablehnung eines Änderungsantrags der Freien Wähler in der Gestalt eines CSU-Änderungsantrags am 19. Juli 2017 im Bayerischen Landtag gegen die Stimmen von Bündnis 90/Die Grünen und unter Enthaltung der Fraktionen von SPD und FWG beschlossen.vgl. zur 2. Lesung im Bayerischen Landtag das Plenarprotokoll 17/109, 109. Sitzung am 19.07.2017, S. 9769 ff. Link zum Download auf der Website des Bayerischen Landtags, abgerufen am 13. Juni 2018 Er nahm einzelne schon länger für das Jahr 2018 geplante Änderungen des Polizeiaufgabengesetzes vorweg.Birgit Müller: Das Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen und die daraus erwachsenen neuen Befugnisse der Bayerischen Polizei BayVBl. 2018, S. 109–116 Das Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen trat am 1. August 2017 in Kraft.

Begriff der drohenden Gefahr