Der arabisch-islamische Begriff Kāfir (, Plural ; weibliche Form ) steht für Ungläubige oder „Nicht-Muslim“. Kāfir leitet sich von der Wortwurzel k-f-r ()Hans Wehr: Arabisches Wörterbuch für die Schriftsprache der Gegenwart, 5. Auflage, Wiesbaden:Harrassowitz (1985), S. 1110 vgl. auch Kufr. ab. Diese Wortwurzel kommt im Koran ca. 500 Mal vor und dient dort der Bezeichnung der Gegner Mohammeds als kuffār („Ungläubige“) oder als alladhīna kafarū („die ungläubig sind“).Camilla Adang: Belief and Unbelief. In: Jane Dammen McAuliffe (Hrsg.): Encyclopaedia of the Qurʾān. Band 1. Brill, Leiden/Boston/Köln 2001, S. 220f. Konkret ist das Ungläubigsein in Bezug auf islamische Glaubensinhalte gemeint.Walther Björkman: Kāfir. In: The Encyclopaedia of Islam. Band 4. Brill, Leiden 1997, S. 407. Giaur oder Ghiaur ist die eingedeutschte Variante der türkischen Entsprechung (gavur) von Kafir. Sie erlangte besonders durch Karl Mays Werke Bekanntheitsgrad.
Unterscheidungen im islamischen Recht Im islamischen Recht werden drei Arten von Kuffār unterschieden: Dhimmis, die mit eingeschränkten Rechten, jedoch geschützt, unter islamischer Herrschaft leben. Ḥarbīs, die ohne Rechte, auch ohne Recht auf Leben, außerhalb des islamischen Herrschaftsgebiets leben. Musta'mins, denen durch einen zeitweiligen Schutzvertrag (Amān) ähnliche Rechte gewährt werden wie den Dhimmis, damit sie das islamische Herrschaftsgebiet betreten können. Der Status des Musta'min ist immer zeitlich begrenzt.
Eine andere rechtliche Unterscheidung wird im klassischen islamischen Recht zwischen dem Murtadd, dem vom Islam abgefallenen, und dem Kāfir aslī, dem „ursprünglichen Ungläubigen“, vollzogen: Ein Murtadd war, wenn er nicht heimlich abgefallen ist, nach einer Wartefrist zu töten; ein Kāfir aslī () konnte in Kriegsgefangenschaft entweder getötet oder versklavt werden.Walther Björkman: Kāfir. In: The Encyclopaedia of Islam. Band 4. Brill, Leiden 1997, S. 408. Die islamische Praxis der Erklärung von Muslimen zu Ungläubigen heißt Takfīr.
Allgemein sahen damalige Rechtsbestimmungen der islamischen Jurisprudenz im Falle von Schriftbesitzern die Wahl zwischen der Annahme des Islam, der Annahme des Dhimmi-Status oder dem Kampf vor; Andersgläubige, die nicht unter die Kategorie von Schriftbesitzern fielen, hatten die Wahl zwischen der Konversion zum Islam oder dem Kampf. Im Zuge der islamischen Expansion wurde das Angebot der Dhimma auch auf Religionsgemeinschaften, die nicht Schriftbesitzer im eigentlichen Sinne waren, ausgeweitet, so dass fast allen Nicht-Muslimen die Möglichkeit des Verbleibes in der eigenen Religion im Gegenzug zur Zahlung der Dschizya möglich wurde.Robert G. Hoyland (Hrsg.): Muslims and Others in Early Islamic Society. Ashgate 2004, S. xiv
Weitere Verwendungen des Begriffs Der Begriff Kāfir wurde von den Europäern später für die in Südafrika lebenden Xhosa verwendet (englische Form KaffirPONS-Globalwörterbuch Englisch-Deutsch, 1. Aufl. 1983, Nachdruck 1987, Collins/Klett., eingedeutscht Kaffern). Dieses Wort wird oft auch von Muslimen generalisierend für Nichtmuslime oder für Muslime heterodoxer Glaubensrichtungen verwendet und gilt seit dem Erlass des türkischen Sultans von 1856 als herabwürdigend.Brockhaus 14. A. 1908, Bd. 7. Stichwort „Giaur“
Die Einwohner des ehemaligen Kafiristan, heute Nuristan, wurden ebenfalls so genannt.
Im persischsprachigen Zentralasien ist Kāfir Qalʿa („Heiden-Burg“, „Festung der Ungläubigen“) ein häufiger Name für archäologische Orte aus vorislamischer Zeit, beispielsweise für Tacht-e Rostam (Afghanistan), Kafer Qala (Kala-Kahzad) bei Farah (Afghanistan), Kāfer Qalʿa nahe Samarkand (Usbekistan) und Kafirkala in Kolchosabad (Tadschikistan).
Die weltweit größte unabhängige islamische Organisation mit Sitz in Indonesien, Nahdlatul Ulama, veröffentlichte 2019 eine Proklamation, in der sie Muslime auffordert, das Wort kafir nicht mehr für Nicht-Muslime zu verwenden, da der Begriff eine herabsetzende Konnotation habe und der Koexistenz der Religionen zuwiderlaufe. Stattdessen sollten Nicht-Muslime muwathinun („Bürger“, dem neutralen indonesischen warga negara entsprechend) genannt werden.NU calls for end to word 'infidels' to describe non-Muslims. The Jakarta Post, 1. März 2019
In der Literatur Der serbische Janitschar Konstantin aus Ostrovitza (15. Jahrhundert) schreibt in seinen Memoiren eines Janitscharen im 46. Kapitel:
Siehe auch Apostasie im Islam Kein Zwang in der Religion
Literatur
Rudi Paret: Mohammed und der Koran, Geschichte und Verkündigung des arabischen Propheten. 10. Auflage, Kohlhammer, Stuttgart 1985, ISBN 978-3-17-019874-6 (= Urban-Taschenbücher, Band 32). Renate Lachmann (Übersetzung, Einleitung): Memoiren eines Janitscharen oder Türkische Chronik. In: Günther Stökl (Hrsg.): Slavische Geschichtsschreiber, Band VIII, Styria, Graz / Wien / Köln 1975, ISBN 3-222-10552-9.
Einzelnachweise
Kategorie:Islamisches Recht