Die Familienzusammenführung oder der Familiennachzug ist ein Zuzug von Familienangehörigen zu einer Person, die sich bereits im Zielland aufhält oder gemeinsam mit den Familienangehörigen zuziehen will, zum Zwecke der Herstellung oder Aufrechterhaltung der Familieneinheit. Die Familienzusammenführung ist in der Regel gleichzeitig oder nachträglich möglich, auch nach Geburt eines ausländischen Kindes im Inland. Man unterscheidet in der Regel zwischen Ehegattennachzug, Kindernachzug, Elternnachzug und dem Nachzug sonstiger Familienangehöriger.

Der Familiennachzug wird in den einzelnen Ländern unterschiedlich gewährt und die rechtlichen Bestimmungen differieren erheblich.

UNO-Kinderrechtskonvention

Artikel 10, Absatz 1 zur Familienzusammenführung in der Kinderrechtskonvention der UNO vom 20. November 1989 lautet:

Diese Regelung soll einerseits dem Kindeswohl dienen, indem Anträge „aufgeschlossen, human und beschleunigt“ zu bearbeiten sind, und andererseits den Vertragsstaaten den Spielraum ermöglichen, den Zuzug von Ausländern selbst regeln zu können.Familienzusammenführung. UN-Kinderrechtskonvention, abgerufen am 29. Oktober 2017

Europäische Menschenrechtskonvention

Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vom November 1950 schützt das Familienleben und ist bei der Familienzusammenführung zu berücksichtigen:

Der österreichische Verfassungsgerichtshof entschied im Jahr 2003, dass eine unbedingte Geltung der Quotenpflicht nicht mit Artikel 8 EMRK vereinbar sei.Unbedingte Geltung der Quotenpflicht für Familiennachzug verstößt gegen Art. 8 EMRK. VfGH G 119, 120/03-13 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befand am 8. November 2016, dass das Schweizer Bundesgericht aufgrund unzureichender Gewichtung des individuellen Kinderwohles den Artikel 8 EMRK und die UN-Kinderrechtskonvention nicht ausreichend berücksichtigt habe.. Schutzfaktor M, abgerufen am 29. Oktober 2017

Europäische Union

Die Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, ist durch die Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) vom 22. September 2003 geregelt.

Unbegleitete Minderjährige können unter bestimmten Voraussetzungen mit ihren Familienangehörigen in Europa zusammengeführt werden. Das Dublin-Verfahren ermöglicht, dass ein anderer EU-Staat ihr Asylverfahren übernimmt, wenn sich die Familie dort aufhält (Art. 8 Dublin-III-Verordnung). Unter Umständen können auch die Eltern und Geschwister zu einer minderjährigen Person einreisen (Art. 9, Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung sowie Erwägungsgründe 13 bis 18 der Verordnung). Die Familienzusammenführung ist ausgeschlossen, wenn diese nicht dem Kindeswohl dient. Daher muss in jedem Einzelfall die zuständige Jugendschutzbehörde eingebunden werden und eine Kindeswohlprüfung vorgenommen werden.

Die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) gewährt Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten gleiche Rechte bei der Familienzusammenführung.Art. 20 Abs. 2: „Sofern nichts anderes bestimmt wird, gilt dieses Kapitel sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ i. V. m. Art. 23 Abs. 1: „Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann“, .

Die Zustimmung zur Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen erfolgt weiterhin nach nationalem Recht, sodass in einigen EU-Staaten die Situation der Inländerdiskriminierung entstanden ist, weil die Voraussetzungen für den Nachzug zu eigenen Staatsangehörigen noch nicht an die günstigeren Bedingungen für EU-Bürger angepasst worden sind. So werden beispielsweise in Deutschland für den Ehegattennachzug zu einem Deutschen u. a. Sprachkenntnisse des Ehepartners gefordert, die vom Ehepartner eines EU-Bürgers nicht gefordert werden.Abdul-Karim Alakus: Migazin, Inländerdiskriminierung Sprachnachweis bei Ehegattennachzug aus dem Ausland, 8. April 2011

In Deutschland richtet sich der Familiennachzug zu nicht-deutschen Unionsbürgern nach Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU.Migrationsbericht 2015 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, S. 107 ff.

Deutschland Regelungen

Ausgangspunkt für den Nachzug von Ehepartnern oder anderen Familienmitgliedern ist der im Grundgesetz verankerte Schutz von Ehe und Familie.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied im Jahr 1987 zur Familienzusammenführung im Hinblick auf Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG verankerten Grundrecht zum Schutz von Ehe und Familie, dass diese Grundsatznorm keinen grundrechtlichen Anspruch auf Ehegattennachzug nach Deutschland begründet.BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987, Az. 2 BvR 1226/83, 101, 313/84, - Familiennachzug Der Gesetzgeber muss sie entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen, er hat jedoch grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum bei der Wahrnehmung seiner Schutz- und Förderpflichten.Deutscher Bundestag, Familiennachzug zu Flüchtlingen und international subsidiär Schutzberechtigten Rechtsgrundlagen und Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers aus nationaler Sicht, Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 239/16, Wissenschaftliche Dienste, Deutscher Bundestag, 2016. Abschnitt 3.2.1. Verfassungsrechtliche Vorgaben aus Art. 6 Abs. 1, 2 S. 1 GG. S. 5.

In der Bundesrepublik Deutschland wird die Familienzusammenführung durch das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Abschnitt 6 Aufenthalt aus familiären Gründen () geregelt. Die Zustimmung zum Familiennachzug wird von der Ausländerbehörde in Abstimmung mit den Deutschen Auslandsvertretungen erteilt, manchmal in Zusammenarbeit mit Unterstützungszentren der IOM. Im August 2007 trat die Novellierung des Gesetzes in Kraft. Die Zustimmung erfolgt in einem Visaverfahren und ist seit 2007 gebunden an Nationalität, Sprachkenntnisse, Sicherung des Lebensunterhaltes und in manchen Fällen Wohnungsgröße.Stellungnahme Verschärfung im Ehegattennachzug (PDF; 1,5 MB) Verband Binationaler info4alien.de Seit 2007 ist auch der Familiennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen unter bestimmten Umständen an das Einkommen gebunden. In der Gesetzesbegründung heißt es, das sei dann der Fall, wenn eine Familienzusammenführung im Ausland zumutbar ist, was für Eingebürgerte oder Doppelstaatler eher der Fall sein soll als für Deutsche ohne anderen kulturellen Hintergrund.Verhaltenes Willkommen, Deutschlandradio am 24. April 2007

Es besteht im deutschen Asyl- und Aufenthaltsrecht kein Anspruch auf Geschwisternachzug. Sie gehören nicht zur sogenannten „Kernfamilie“, sondern sind unter der Gruppe „sonstige Familienangehörige“ subsumiert.

2007 wurde ein Ehegattennachzugsalter von 18 Jahren beschlossen.Blogbeitrag zum Mindestalter Ebenso wurde beschlossen, dass einfache Deutschkenntnisse gemäß der Stufe A1 des europäischen Sprachenzertifikats nachgewiesen werden müssen.Merkblatt zum Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug, Diplomatische Vertretung in AnkaraGoethe-Institut: Informationen zum Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim EhegattennachzugDeutschtest für Zuwanderer bei TELC Durch diesen Sprachtest sollten die Integration erleichtert und Zwangsehen verhindert werden. Die nachziehenden Ehepartner von Inhabern der Blue Card sowie von Hochqualifizierten nach § 19 AufenthG sind ebenso wie anerkannte Hochschulabsolventen vom Nachweis von Deutschkenntnissen befreit.Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug aus dem Ausland, Broschüre des BAMF, PDF, ca. 176 kB

Am 10. Juli 2014 entschied der Europäische Gerichtshof, dass die getroffene Regelung gegen die Stillhalteklausel des Assoziierungsabkommens EWG – Türkei (Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls) verstößt und mit der Richtlinie zur Familienzusammenführung (Richtlinie 2003/86/EG) unvereinbar ist.EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014, Volltext Nach diesem Urteil wurde im Bundesinnenministerium erwogen, die Regelung zugunsten eng definierter Härtefälle auszuweiten.

Seit dem 6. September 2013 ist nach Abs. 5 AufenthG jeder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, die ihm im Rahmen des Familiennachzugs gewährt wurde, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

Personen mit einem Flüchtlingsstatus (§ 3 AsylG oder § 16a GG) können ihre Familienmitglieder aus dem Herkunftsland oder einem Transitland, in dem sich die Familie legal aufhält, nach Deutschland nachholen. Diese Art des Familiennachzugs beschränkt sich auf die sogenannte Kernfamilie und umfasst Verwandte 1. Grades (Eltern und Kinder) und Ehegatten. Bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen besteht ein Anspruch auf den Nachzug beider Eltern bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres. Dieser Anspruch besteht ohne Nachweis der Sicherung des Wohnraums und des Lebensunterhalts.

Zum 1. August 2015 trat eine Änderung des Aufenthaltsgesetzes in Kraft, die den Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte erleichterte. Nach einem Beschluss der Spitzen der Regierungsparteien vom Januar 2016 wurde allerdings bei subsidiär Schutzberechtigten, denen nach dem 17. März 2016 die Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war, eine Familienzusammenführung zwei Jahre lang ausgesetzt, mit bestimmten Ausnahmen für Flüchtlingsangehörige in Flüchtlingscamps (siehe hierzu: Asylpaket II).

Am 8. März 2018 wurde das Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten erlassen., Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU: Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten Es aktualisiert Abs. 13 des Aufenthaltsgesetzes.

Danach wurde die zweijährige Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Geschützten, die zum 16. März 2018 auslief, bis zum 31. Juli 2018 verlängert. Seit dem 1. August 2018 konnte aus humanitären Gründen monatlich insgesamt 1.000 Ehegatten und minderjährige Kinder subsidiär Geschützter bzw. Eltern subsidiär geschützter Minderjähriger eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wobei Härtefälle (nach des Aufenthaltsgesetzes) nicht auf dieses Kontingent angerechnet wurden.Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten () Dem Koalitionsvertrag der 21. Wahlperiode des Bundestages entsprechend brachten im Juni 2025 die CDU/CSU-Fraktion und die SPD-Fraktion einen gemeinsamen Gesetzentwurf zur Aussetzung des Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten in den Bundestag ein;Bundestag.de: Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten, 6. Juni 2025, am 28. Juni 2025 wurde der Gesetzesentwurf vom Bundestag beschlossen; Ausnahmen gelten für Härtefälle. Zugleich wurde durch das neue Gesetz das Ziel der Begrenzung des Zuzugs nach Deutschland im Aufenthaltsgesetz festgelegt. Die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten trag am 24. Juli 2025 in Kraft und dauert bis zum 23. Juli 2027; anders als bei der Aussetzung 2016 (vgl. oben) gilt dies auch für subsidiär Schutzberechtigte, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis haben.

Seit dem 14. September 2013 können Ehegatte und Abkömmlinge von Spätaussiedlern in deren Aufnahmebescheide aufgenommen werden.

Deutschland wird vielfach dafür kritisiert, Verfahren zum Familiennachzug zu verzögern. Beim sogenannten Berliner Vergleich, der auch „Berliner Erpressung“ genannt wird, soll das Auswärtige Amt in den vergangenen Jahren in tausenden Fällen Asylverfahren vor Gericht verzögert haben und erst gegen Klagerücknahme und Kostenübernahme durch Betroffene den Familiennachzug erlaubt haben. Daraufhin kündigte der damalige SPD-Kanzlerkandidat Olaf Scholz im Jahr 2021 Verbesserungen bei der Visabearbeitung für den Familiennachzug an.

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