Die Lex Cornelia de maiestate (auch lex Cornelia Sullae maiestatis; „Kornelisches Majestätsgesetz“) war ein Repetundengesetz des römischen Diktators Sulla aus dem Jahr 81 v. Chr. Eingebracht hatte es ein namensgebender Volkstribun. Das Reformgesetz trägt restaurative Züge, Sulla stand für alte Adelsrepublik. Diese sollte wiederbelebt, allenfalls erneuert werden.Vgl. dazu Ammianus Marcellinus, XIX, 12, 17: cuius retinendae causa validius ubi majestas pulsata defenditur, a quaestionibus vel cruentis nullam Corneliae leges exemere fortunam. Nachzulesen bei: Erich Pollack: Lex Cornelia majestatis. Der Majestätsgedanke im römischen Recht: Eine Studie auf dem Gebiet des römischen Staatsrechts, Berlin, Boston, De Gruyter, 1908. S. 191–198.

Im Gesetzeszentrum stand die Organisation der Provinzverwaltung. Dazu wurden die Kompetenzen eines Statthalters bestimmt. Missbräuche und Zuwiderhandlungen bei der Amtsausübung wurden schwer geahndet; somit zog sich der Tatbestand des Hochverrats durch die administrative Zeit eines Statthalters.Claudia Klodt: Ciceros Rede Pro Rabirio Postumo: Einleitung und Kommentar. In: Beiträge zur Altertumskunde, Band 24, B.G. Teubner Stuttgart, 1992, S. 53 f. Zwar war der Statthalter oberstes Provinzorgan und militärischer Oberbefehlshaber, gleichwohl war es ihm untersagt, Grenzen seines Hoheitsgebietes zu ignorieren und irgendwo einzumarschieren. Ebenso wenig durfte er eigenmächtig Kriegshandlungen provozieren oder entfesseln, denn derartige Entscheidungen unterstanden dem Vorbehalt eines Senatsbeschlusses bzw. der Zustimmung der Volksversammlung. Eigenmächtiges Tun war in diesem Zusammenhang schwer strafbewehrt.Cicero, In Pisonem 50. Strafbewehrt war auch verspätetes Abrücken aus dem Hoheitsgebiet, wenn der Nachfolger zur Amtsübernahme eingetroffen war. Für den Abzug galt eine Frist von dreißig Tagen.Wolfram Letzner: Lucius Cornelius Sulla. Versuch einer Biographie. In: Schriften zur Geschichte des Altertums, Band 1, Münster 2000, ISBN 3-8258-5041-2, S. 284 f; zurückgeführt auf: Cicero, Epistulae ad familiares 3, 6, 3.Arthur Keaveney: Sulla. The Last Republican, London 1982, S. 171. Ausweislich der erhalten gebliebenen zeitgenössischen Kommentare (in „Pro Cornelio de maiestate“) des häufig auf Cicero reflektierenden Asconius Pedianus, sah das Gesetz weitere einzelne Straftatbestände vor, zumeist im Kontext zu Hoheits-, Ehr-, oder Ansehensverletzungen der Republik (maiestatem minuere).Pedianus: Pro Cornelio de maiestate

Sulla hatte das Gerichtswesen reformiert. Eingerichtet hatte er Gerichtshöfe mit dem Auftrag, effizient über seine Gesetze zu wachen. Für den Tatbestand der „Verletzung der Integrität des römischen Gemeinwesens“, wurde das dauerhaft aktive Institut der quaestio perpetua de maiestate eingerichtet. Zwar hatte die lex Cornelia de maiestate gesetzliche Vorläufer, etwa die lex Appuleia; mangels Trennschärfe sind Abgrenzungen zu Täterkreisen oder zu den Straftatbeständen selbst aber kaum möglich. Sulla gab seinen Gesetzen regelmäßig politische Brisanz und ließ sie als flexibles und damit wirksames Gewaltinstrumentarium einsetzen. Hintergrund war der Schutz der res publica. Die Spuren des crimen maiestatis lassen sich nicht bis zurück zu den XII Tafeln verfolgen. Der Begriff des „Verbrechens der beleidigten Volksmajestät“ bildete sich daher wohl erst in der späteren Republik heraus. Sulla definierte das althergebrachte crimen perduellionis, das früher schon in eigenständigen Gerichtsverfahren für den Hochverrat verhandelt wurde, in einen Straftatbestand um, der den Täterkreis funktional benannte – Senatoren und Beamte –, aber auch die tatbestandlich relevanten Handlungen.Karl Eduard Zachariae von Lingenthal: Lucius Cornelius Sulla, genannt der Glückliche, als Ordner des römischen Freystaates, Zweyte Abtheilung (Sulla’s Ordnungen). Heidelberg 1834, S. 128 ff.

Im Jahr 59 v. Chr. wurde das Gesetz durch die julische lex de repetundis aufgegriffen und um den Tatbestand der Erpressung im Amt erweitert. Angewendet wurde dieses dann im Hochverratsprozess gegen Aulus Gabinius, der während seiner Amtszeit und dem senatorischen Beschlussvorbehalt sowie Orakelsprüchen zuwider das ihm zugewiesene Hoheitsgebiet Syria verlassen und sich außerdem dem Erpressungsvorwurf ausgesetzt hatte.Plutarch: Pompeius, 25. 48.

Literatur Wolfgang Haase, Hildegard Temporini-Gräfin Vitzthum, Joseph Vogt: Aufstieg und Niedergang der römischen Welt (ANRW). Geschichte und Kultur Roms im Spiegel der neueren Forschung. Literatur der Augusteischen Zeit: einzelne Autoren, Teil 2, Band 31 – Teil 3, Band 31, De Gruyter, 1981, ISBN 978-31-1008-467-2.

Anmerkungen

Cornelia Kategorie:Rechtsquelle (1. Jahrhundert v. Chr.) Kategorie:81 v. Chr.